Art. 1
Zweck 1 Der Fonds dient der Finanzierung von Initiativen, Programmen und Projekten im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Artikels 25a WFG.
Fribourg · 900.12 · regulation
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Zweck 1 Der Fonds dient der Finanzierung von Initiativen, Programmen und Projekten im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Artikels 25a WFG.
Speisung des Fonds 1 Der Fonds wird gespeist durch: a) die vom Bund gemäss der Programmvereinbarung ausbezahlten Beträge; b) die in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommenen finanziellen Beiträge; c) die Rückzahlungen und Rückerstattungen von Darlehen.
Vorgesehene Beiträge 1 Das Gesetz sieht folgende Beiträge vor: a) verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen; b) A-Fonds-perdu-Beiträge; c) Zinskostenbeiträge. 900.12
Zinsen 1 Die Zinsen der Darlehen werden in der Rechnung der Wirtschaftsförderung verbucht.
Kontrolle der Verpflichtungen 1 Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen. 2 Die Wirtschaftsförderung kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflichtungen. 3 Sie informiert die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.
Verwaltung 1 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen. 2 Für die administrativen Belange des Fonds ist die Wirtschaftsförderung zuständig.
Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds wird der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion übertragen. 2 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 900.12 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 10.06.2008 Erlass Grunderlass 01.07.2008 2008_061 08.04.2022 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_046 08.04.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.06.2008 01.07.2008 2008_061 Art. 5 Abs. 3 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046 Art. 7 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046