Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
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Change 1
Art. 10 Kommission
1. Hiermit wird eine aus Vertretern aller Vertragsparteien bestehende Kommission eingesetzt. Sie tritt in regelmässigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände nach der Geschäftsordnung beschlossen wird. 2. Die Kommission hat die Aufgabe, a) die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen; b) den Zustand des Meeresgebiets, die Wirksamkeit der beschlossenen Massnahmen, die Prioritäten und die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher oder andersartiger Massnahmen allgemein zu überprüfen; c) in Übereinstimmung mit den in dem Übereinkommen vorgesehenen allgemeinen Verpflichtungen Programme und Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung und zur Überwachung von Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Meeresgebiet haben können, zu erarbeiten; diese Programme und Massnahmen können gegebenenfalls marktwirtschaftliche Instrumente umfassen; d) in regelmässigen Zeitabständen ihr Arbeitsprogramm aufzustellen; e) die für notwendig erachteten Nebenorgane einzusetzen und deren Aufgabenstellung festzulegen; f) Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Artikeln 15–19 und 27 zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen; g) die Aufgaben, die ihr durch die Artikel 21 und 23 übertragen werden, sowie alle sonstigen nach dem Übereinkommen etwa erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen. 3. Zu diesem Zweck kann die Kommission unter anderem Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 13 annehmen. 4. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist. 5. Die Kommission gibt sich eine Finanzordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist.
Art. 10 Kommission
1. Hiermit wird eine aus Vertretern aller Vertragsparteien bestehende Kommission eingesetzt. Sie tritt in regelmässigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände nach der Geschäftsordnung beschlossen wird. 2. Die Kommission hat die Aufgabe, a) die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen; b) den Zustand des Meeresgebiets, die Wirksamkeit der beschlossenen Massnahmen, die Prioritäten und die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher oder andersartiger Massnahmen allgemein zu überprüfen; c) in Übereinstimmung mit den in dem Übereinkommen vorgesehenen allgemeinen Verpflichtungen Programme und Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung und zur Überwachung von Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Meeresgebiet haben können, zu erarbeiten; diese Programme und Massnahmen können gegebenenfalls marktwirtschaftliche Instrumente umfassen; d) in regelmässigen Zeitabständen ihr Arbeitsprogramm aufzustellen; e) die für notwendig erachteten Nebenorgane einzusetzen und deren Aufgabenstellung festzulegen; f) Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Artikeln 15–19 und 27 zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen; g) die Aufgaben, die ihr durch die Artikel 21 und 23 übertragen werden, sowie alle sonstigen nach dem Übereinkommen etwa erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen. 3. Zu diesem Zweck kann die Kommission unter anderem Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 13 annehmen. 4. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist. 5. Die Kommission gibt sich eine Finanzordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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