Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Änderung der Anhänge
1. Jede Vertragspartei, die durch einen Anhang gebunden ist, kann eine Änderung des Anhangs vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird allen Vertragsparteien des Übereinkommens durch den Exekutivsekretär der Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 übermittelt. 2. Die Kommission nimmt die Änderung eines Anhangs mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien an. 3. Eine Änderung eines Anhangs tritt nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach seiner Annahme für die durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien in Kraft, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, dass sie nicht in der Lage sind, die Änderung anzunehmen, vorausgesetzt, dass bei Ablauf dieser Frist drei Viertel der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien entweder für die Änderung gestimmt und ihre Annahme nicht zurückgezogen haben oder der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, dass sie in der Lage sind, die Änderung anzunehmen. 4. Eine Notifikation nach Absatz 3 an die Verwahrregierung kann zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, soweit sich diese auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet. 5. Eine Änderung eines Anhangs wird für jede andere durch den Anhang gebundene Vertragspartei, die der Verwahrregierung schriftlich notifiziert hat, dass sie in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, zum Zeitpunkt dieser Notifikation oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme der Änderung bindend, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. 6. Die Verwahrregierung notifiziert allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder solchen Notifikation. 7. Leitet sich die Änderung eines Anhangs aus einer Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, so wird die Änderung des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie die Änderung des Übereinkommens oder der Anlage.
Art. 19 Änderung der Anhänge
1. Jede Vertragspartei, die durch einen Anhang gebunden ist, kann eine Änderung des Anhangs vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird allen Vertragsparteien des Übereinkommens durch den Exekutivsekretär der Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 übermittelt. 2. Die Kommission nimmt die Änderung eines Anhangs mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien an. 3. Eine Änderung eines Anhangs tritt nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach seiner Annahme für die durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien in Kraft, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, dass sie nicht in der Lage sind, die Änderung anzunehmen, vorausgesetzt, dass bei Ablauf dieser Frist drei Viertel der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien entweder für die Änderung gestimmt und ihre Annahme nicht zurückgezogen haben oder der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, dass sie in der Lage sind, die Änderung anzunehmen. 4. Eine Notifikation nach Absatz 3 an die Verwahrregierung kann zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, soweit sich diese auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet. 5. Eine Änderung eines Anhangs wird für jede andere durch den Anhang gebundene Vertragspartei, die der Verwahrregierung schriftlich notifiziert hat, dass sie in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, zum Zeitpunkt dieser Notifikation oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme der Änderung bindend, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. 6. Die Verwahrregierung notifiziert allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder solchen Notifikation. 7. Leitet sich die Änderung eines Anhangs aus einer Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, so wird die Änderung des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie die Änderung des Übereinkommens oder der Anlage.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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