Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
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Change 1
Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die von den beteiligten Vertragsparteien nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Untersuchung oder Vergleich innerhalb der Kommission, beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer dieser Vertragsparteien einem Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Artikels unterworfen. 2. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das in Absatz 1 bezeichnete Schiedsverfahren nach den Absätzen 3–10. 3. a) Aufgrund eines von der Vertragspartei nach Absatz 1 an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags wird ein Schiedsgericht gebildet. In dem Antrag ist der Gegenstand des Begehrens darzulegen, insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung umstritten ist. b) Die antragstellende Partei unterrichtet die Kommission, dass sie die Errichtung eines Schiedsgerichts beantragt hat, wobei sie den Namen der anderen Streitpartei und die Artikel des Übereinkommens angibt, deren Auslegung oder Anwendung sie für umstritten hält. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter. 4. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei jede Streitpartei einen Schiedsrichter ernennt; die beiden so ernannten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Der Obmann darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein. 5. a) Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag einer der beiden Parteien binnen weiterer zwei Monate. b) Ernennt eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs unterrichten, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Nach seiner Bestellung fordert der Obmann des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt. 6. a) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach dem Übereinkommen. b) Jedes nach diesem Artikel gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. c) Wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten, so entscheidet dieses. 7. a) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen. b) Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Tatsachen festzustellen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerlässliche einstweilige Massnahmen empfehlen. c) Werden zwei oder mehr aufgrund dieses Artikels gebildete Schiedsgerichte mit Anträgen über denselben Gegenstand oder über ähnliche Gegenstände befasst, so können sie sich über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung unterrichten und sie soweit wie möglich berücksichtigen. d) Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung. e) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. 8. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände der Sache etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor. 9. Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand hat, das durch die Entscheidung in der Sache betroffen sein könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten. 10. a) Der Spruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Der Spruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend. b) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Spruches kann von jeder Partei dem Schiedsgericht unterbreitet werden, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn dieses nicht damit befasst werden kann, einem anderen Schiedsgericht, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.
Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die von den beteiligten Vertragsparteien nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Untersuchung oder Vergleich innerhalb der Kommission, beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer dieser Vertragsparteien einem Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Artikels unterworfen. 2. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das in Absatz 1 bezeichnete Schiedsverfahren nach den Absätzen 3–10. 3. a) Aufgrund eines von der Vertragspartei nach Absatz 1 an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags wird ein Schiedsgericht gebildet. In dem Antrag ist der Gegenstand des Begehrens darzulegen, insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung umstritten ist. b) Die antragstellende Partei unterrichtet die Kommission, dass sie die Errichtung eines Schiedsgerichts beantragt hat, wobei sie den Namen der anderen Streitpartei und die Artikel des Übereinkommens angibt, deren Auslegung oder Anwendung sie für umstritten hält. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter. 4. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei jede Streitpartei einen Schiedsrichter ernennt; die beiden so ernannten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Der Obmann darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein. 5. a) Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag einer der beiden Parteien binnen weiterer zwei Monate. b) Ernennt eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs unterrichten, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Nach seiner Bestellung fordert der Obmann des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt. 6. a) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach dem Übereinkommen. b) Jedes nach diesem Artikel gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. c) Wird die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten, so entscheidet dieses. 7. a) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen. b) Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Tatsachen festzustellen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerlässliche einstweilige Massnahmen empfehlen. c) Werden zwei oder mehr aufgrund dieses Artikels gebildete Schiedsgerichte mit Anträgen über denselben Gegenstand oder über ähnliche Gegenstände befasst, so können sie sich über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung unterrichten und sie soweit wie möglich berücksichtigen. d) Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung. e) Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. 8. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände der Sache etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor. 9. Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand hat, das durch die Entscheidung in der Sache betroffen sein könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten. 10. a) Der Spruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Der Spruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend. b) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Spruches kann von jeder Partei dem Schiedsgericht unterbreitet werden, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn dieses nicht damit befasst werden kann, einem anderen Schiedsgericht, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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