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Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks

Confederation · 0.814.293 · treaty

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
  3. Art. 3 Verschmutzung vom Lande aus
  4. Art. 4 Verschmutzung durch Einbringen oder Verbrennung
  5. Art. 5 Verschmutzung durch Offshore-Quellen
  6. Art. 6 Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt
  7. Art. 7 Verschmutzung durch andere Quellen
  8. Art. 8 Wissenschaftliche und technische Forschung
  9. Art. 9 Zugang zu Informationen
  10. Art. 10 Kommission
  11. Art. 11 Beobachter
  12. Art. 12 Sekretariat
  13. Art. 13 Beschlüsse und Empfehlungen
  14. Art. 14 Status der Anlagen und Anhänge
  15. Art. 15 Änderung des Übereinkommens
  16. Art. 16 Annahme der Anlagen
  17. Art. 17 Änderung der Anlagen
  18. Art. 18 Annahme der Anhänge
  19. Art. 19 Änderung der Anhänge
  20. Art. 20 Stimmrecht
  21. Art. 21 Grenzüberschreitende Verschmutzung
  22. Art. 22 Der Kommission vorzulegende Berichte
  23. Art. 23 Einhaltung der Verpflichtungen
  24. Art. 24 Regionalisierung
  25. Art. 25 Unterzeichnung
  26. Art. 26 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  27. Art. 27 Beitritt
  28. Art. 28 Vorbehalte
  29. Art. 29 Inkrafttreten
  30. Art. 30 Kündigung
  31. Art. 31 Ersetzen der Übereinkommen von Oslo und Paris
  32. Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten
  33. Art. 33 Aufgaben der Verwahrregierung
  34. Art. 34 Urschrift
  35. Art. 1
  36. Art. 2
  37. Art. 3
  38. Art. 1
  39. Art. 2
  40. Art. 3
  41. Art. 4
  42. Art. 5
  43. Art. 6
  44. Art. 7
  45. Art. 8
  46. Art. 9
  47. Art. 10
  48. Art. 1
  49. Art. 2
  50. Art. 3
  51. Art. 4
  52. Art. 5
  53. Art. 6
  54. Art. 7
  55. Art. 8
  56. Art. 9
  57. Art. 10
  58. Art. 1
  59. Art. 2
  60. Art. 3
  61. Art. 1
  62. Art. 2
  63. Art. 3
  64. Art. 4

64 provisions

Art. 4

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, a) dass keine in Artikel 3 Absatz 2 dieser Anlage aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe ohne Genehmigung durch ihre zuständigen Behörden oder ohne Regelung eingebracht werden; b) dass eine solche Genehmigung oder Regelung den einschlägigen anzuwenden den Massstäben, Richtlinien und Verfahren entspricht, welche die Kommission nach Artikel 6 angenommen hat; c) dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander zur Vermeidung von Situationen, in denen die gleiche Einbringungsoperation von mehreren Vertragsparteien genehmigt oder geregelt wird, gegebenenfalls vor Erteilung einer Genehmigung oder Anwendung einer Regelung konsultieren. 2. Eine Genehmigung oder Regelung nach Absatz 1 darf das Einbringen von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die Stoffe enthalten, aus denen sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder eine Behinderung der sonstigen rechtmässigen Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben können, nicht erlauben. 3. Jede Vertragspartei führt Unterlagen über Art und Menge der Abfälle und sonstigen Stoffe, die nach Absatz 1 eingebracht werden, sowie über den Tag, den Ort und die Methode des Einbringens und übermittelt diese Unterlagen der Kommission.

Art. 5

Ohne Genehmigung oder Regelung durch die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei dürfen im Meeresgebiet keine Stoffe zu einem anderen Zweck abgesetzt werden als dem, zu dem sie ursprünglich vorgesehen oder hergestellt wurden. Diese Genehmigung oder Regelung hat den einschlägigen anzuwendenden Massstäben, Richtlinien und Verfahren zu entsprechen, welche die Kommission nach Artikel 6 angenommen hat. Diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube sie das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die sonst Gegenstand eines Verbots aufgrund dieser Anlage sind.

Art. 6

Für die Zwecke dieser Anlage hat die Kommission zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung unter anderem die Aufgabe, Massstäbe, Richtlinien und Verfahren für das Einbringen der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe und für das Absetzen der in Artikel 5 bezeichneten Stoffe zu erarbeiten und anzunehmen.

Art. 7

Die Bestimmungen dieser Anlage über das Einbringen finden keine Anwendung im Fall höherer Gewalt aufgrund von Schlechtwetter oder anderer Ursachen, wenn die Sicherheit von Menschenleben oder eines Schiffes oder Luftfahrzeugs bedroht ist. Ein solches Einbringen hat so zu erfolgen, dass die Wahrscheinlichkeit von Schäden an menschlichem Leben oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres auf ein Mindestmass beschränkt wird, und ist unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten Abfälle oder sonstigen Stoffe sofort der Kommission zu melden.

Art. 8

Die Vertragsparteien ergreifen sowohl einzeln als auch innerhalb der zuständigen internationalen Organisationen geeignete Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung infolge der unfallbedingten Aufgabe von Schiffen und Luftfahrzeugen im Meeresgebiet. Fehlt eine entsprechende Orientierungshilfe der genannten internationalen Organisationen, sollen sich die von den einzelnen Vertragsparteien ergriffenen Massnahmen auf von der Kommission angenommene Richtlinien stützen.

Art. 9

Ist eine Vertragspartei in einer Notlage der Auffassung, dass Abfälle oder sonstige Stoffe, deren Einbringen aufgrund dieser Anlage verboten ist, an Land nicht ohne unvertretbare Gefahren oder Schäden beseitigt werden können, so konsultiert sie umgehend andere Vertragsparteien, um die nach den jeweiligen Umständen geeignetsten Lagerungsmethoden oder Vernichtungs- oder Beseitigungsmassnahmen zu ermitteln. Die Vertragspartei unterrichtet die Kommission von den im Anschluss an diese Konsultation beschlossenen Vorkehrungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Notlagen.

Art. 10

1. Jede Vertragspartei stellt die Einhaltung dieser Anlage durch folgende Schiffe und Luftfahrzeuge sicher: a) in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene Schiffe und Luftfahrzeuge; b) Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet Abfälle oder sonstige Stoffe zum Zweck des Einbringens oder der Verbrennung laden; c) Schiffe und Luftfahrzeuge, bei denen ein Einbringen oder eine Verbrennung innerhalb ihrer inneren Gewässer oder ihres Küstenmeers oder in dem jenseits des Küstenmeers gelegenen und an dieses angrenzenden Meer, das den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats unterliegt, soweit es durch das Völkerrecht anerkannt ist, angenommen wird. 2. Jede Vertragspartei weist ihre Überwachungsschiffe und -luftfahrzeuge sowie ihre sonstigen in Frage kommenden Stellen an, ihren Behörden alle Ereignisse oder Umstände im Meeresgebiet zu melden, die den Verdacht erwecken, dass ein Einbringen unter Verstoss gegen diese Anlage stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht. Jede Vertragspartei, deren Behörden eine solche Meldung erhalten, unterrichtet, wenn sie es für zweckmässig hält, jede andere betroffene Vertragspartei. 3. Diese Anlage lässt die Staatenimmunität unberührt, die bestimmten Schiffen aufgrund des Völkerrechts zusteht.

Art. 1

Diese Anlage findet keine Anwendung auf die vorsätzliche Beseitigung im Meeresgebiet a) von Abfällen oder sonstigen Stoffen durch Schiffe oder Luftfahrzeuge; b) von Schiffen oder Luftfahrzeugen.

Art. 2

1. Bei der Annahme von Programmen und Massnahmen für die Zwecke dieser Anlagen verlangen die Vertragsparteien entweder einzeln oder gemeinsam die Anwendung a) des Standes der Technik, b) der besten Umweltpraxis, gegebenenfalls einschliesslich sauberer Technologie. 2. Bei der Festlegung der Prioritäten und der Bewertung von Art und Umfang der Programme und Massnahmen sowie der entsprechenden Zeitpläne wenden die Vertragsparteien die in Anhang 2 aufgeführten Massstäbe an.

Art. 3

1. Das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen durch Offshore-Anlagen ist verboten. 2. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Einleitungen oder Emissionen durch Offshore-Quellen.

Art. 4

1. Die Verwendung von Stoffen, die das Meeresgebiet erreichen und beeinträchtigen können, auf Offshore-Quellen, oder die Einleitung oder Emission solcher Stoffe durch Offshore-Quellen unterliegt unbedingt einer Genehmigung oder Regelung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Diese Genehmigung oder Regelung führt insbesondere die einschlägigen anzuwendenden Beschlüsse, Empfehlungen und sonstigen Übereinkünfte durch, die aufgrund des Übereinkommens angenommen wurden. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien errichten ein Überwachungs- und Kontrollsystem zur Bewertung der Einhaltung der Genehmigung oder Regelung nach Absatz 1.

Art. 5

1. Ohne eine im Einzelfall von der zuständigen Behörde der betroffenen Vertragspartei erteilte Erlaubnis dürfen ausser Betrieb genommene Offshore-Anlagen oder Offshore-Rohrleitungen nicht eingebracht und ausser Betrieb genommene Offshore-Anlagen nicht vollständig oder teilweise im Meeresgebiet zurückgelassen werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Behörden bei der Erteilung solcher Erlaubnisse die einschlägigen anzuwendenden Beschlüsse, Empfehlungen und sonstigen Übereinkünfte durchführen, die aufgrund des Übereinkommens angenommen wurden. 2. Eine solche Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die ausser Betrieb genommene Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung Stoffe enthält, aus denen sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder eine Behinderung der sonstigen rechtmässigen Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben können. 3. Jede Vertragspartei, die den Beschluss zu fassen beabsichtigt, eine Erlaubnis für das Einbringen einer ausser Betrieb genommenen Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung zu erteilen, die nach dem 1. Januar 1998 in das Meeresgebiet verbracht wurde, teilt den anderen Vertragsparteien über die Kommission die Gründe für die Genehmigung einer solchen Einbringung mit, um eine Konsultation zu ermöglichen. 4. Jede Vertragspartei führt Unterlagen über die ausser Betrieb genommenen Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen, die eingebracht werden, über die ausser Betrieb genommenen Offshore-Anlagen, die nach Massgabe dieses Artikels zurückgelassen werden, sowie über den Tag, den Ort und die Methode des Einbringens und übermittelt diese Unterlagen der Kommission.

Art. 6

Die Artikel 3 und 5 finden keine Anwendung im Fall höherer Gewalt aufgrund von Schlechtwetter oder anderer Ursachen, wenn die Sicherheit von Menschenleben oder einer Offshore-Anlage bedroht ist. Ein solches Einbringen hat so zu erfolgen, dass die Wahrscheinlichkeit von Schäden an menschlichem Leben oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres auf ein Mindestmass beschränkt wird, und ist unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten Stoffe sofort der Kommission zu melden.

Art. 7

Die Vertragsparteien ergreifen sowohl einzeln als auch innerhalb der zuständigen internationalen Organisationen geeignete Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung infolge unfallbedingter Aufgabe von Offshore-Anlagen im Meeresgebiet. In Ermangelung einer entsprechenden Orientierungshilfe der genannten internationalen Organisationen sollen sich die von den einzelnen Vertragsparteien ergriffenen Massnahmen auf von der Kommission aufzustellende Richtlinien stützen.

Art. 8

Ohne Genehmigung oder Regelung durch die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei darf im Meeresgebiet keine ausser Betrieb genommene Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung zu einem anderen Zweck abgesetzt werden als dem, zu dem sie ursprünglich vorgesehen oder hergestellt wurde. Diese Genehmigung oder Regelung hat den einschlägigen anzuwendenden Massstäben, Richtlinien und Verfahren zu entsprechen, welche die Kommission nach Artikel 10 Buchstabe d angenommen hat. Diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube sie das Einbringen von ausser Betrieb genommenen Offshore-Anlagen oder Offshore-Rohrleitungen entgegen den Bestimmungen dieser Anlage.

Art. 9

1. Jede Vertragspartei weist ihre Überwachungsschiffe und -luftfahrzeuge sowie ihre sonstigen in Frage kommenden Stellen an, ihren Behörden alle Ereignisse oder Umstände im Meeresgebiet zu melden, die den Verdacht erwecken, dass ein Verstoss gegen die Bestimmungen dieser Anlage stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht. Jede Vertragspartei, deren Behörden eine solche Meldung erhalten, unterrichtet, wenn sie es für zweckmässig hält, jede andere betroffene Vertragspartei. 2. Diese Anlage lässt die Staatenimmunität unberührt, die bestimmten Schiffen auf grund des Völkerrechts zusteht.

Art. 10

Für die Zwecke dieser Anlage hat die Kommission unter anderem die Aufgabe, a) Informationen über die bei Offshore-Tätigkeiten verwendeten Stoffe zu sammeln und auf der Grundlage dieser Informationen Stofflisten für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 zu vereinbaren; b) eine Liste von Stoffen aufzustellen, die giftig und beständig sind und zur biologischen Anreicherung neigen, sowie Pläne zur Verringerung und schrittweisen Einstellung ihrer Verwendung auf Offshore-Quellen oder ihrer Einleitung durch Offshore-Quellen zu erarbeiten; c) Massstäbe, Richtlinien und Verfahren zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen ausser Betrieb genommener Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen sowie durch das Zurücklassen von Offshore-Anlagen im Meeresgebiet zu erarbeiten; d) Massstäbe, Richtlinien und Verfahren hinsichtlich des in Artikel 8 bezeichneten Verbringens ausser Betrieb genommener Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen zu erarbeiten mit dem Ziel, Verschmutzungen zu verhüten und zu beseitigen.

Art. 1

1. Im Sinne dieser Anlage bedeutet «Überwachung» die wiederholte Messung a) der Qualität der Meeresumwelt und jedes ihrer Bestandteile, das heisst des Wassers, der Sedimente und der Lebewesen; b) der Tätigkeiten oder der natürlichen und anthropogenen Einträge, welche die Qualität der Meeresumwelt beeinträchtigen können; c) der Auswirkungen solcher Tätigkeiten und Einträge. 2. Die Überwachung kann entweder zur Gewährleistung der Einhaltung des Übereinkommens, um Gesetzmässigkeiten und Tendenzen zu erkennen, oder zu Forschungszwecken durchgeführt werden.

Art. 2

Für die Zwecke dieser Anlage werden die Vertragsparteien a) bei der Durchführung von Überwachungsprogrammen zusammenarbeiten und der Kommission die gewonnenen Daten vorlegen; b) die Vorschriften zur Qualitätskontrolle einhalten und an Interkalibrierungsunternehmungen teilnehmen; c) einzeln oder besser gemeinsam weitere ordnungsgemäss validierte Instrumente der wissenschaftlichen Beurteilung wie Modelle, Fernerkundungsmethoden und fortschrittliche Strategien zur Risikobewertung nutzen und entwickeln; d) einzeln oder besser gemeinsam Forschungsarbeiten durchführen, die zur Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt und zur Weiterentwicklung der Kenntnisse über die Meeresumwelt sowie des wissenschaftlichen Verständnisses für die Meeresumwelt, insbesondere das Verhältnis zwischen Einträgen, Konzentration und Auswirkungen, als notwendig erachtet werden; e) die für solche Beurteilungen als nützlich erachteten wissenschaftlichen Fortschritte, die anderswo entweder von Forschern und Forschungsinstituten in Eigeninitiative oder aber im Rahmen anderer nationaler und internationaler Forschungsprogramme oder unter der Schirmherrschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erzielt wurden, berücksichtigen.

Art. 3

Für die Zwecke dieser Anlage hat die Kommission unter anderem die Aufgabe, a) Programme zur gemeinsamen Überwachung und zur beurteilungsorientierten Forschung festzulegen und anzuwenden, Verfahrensregeln als Orientierungshilfe für die Teilnehmer an der Durchführung dieser Überwachungsprogramme aufzustellen und die Darstellung und Auslegung ihrer Ergebnisse zu genehmigen; b) Beurteilungen durchzuführen, wobei die Ergebnisse einschlägiger Überwachungs- und Forschungsarbeiten und die aufgrund anderer Anlagen des Übereinkommens ermittelten Daten betreffend die Einträge von Stoffen oder Energie in das Meeresgebiet sowie andere sachdienliche Informationen zu berücksichtigen sind; c) sich gegebenenfalls um den Rat oder die Dienste zuständiger regionaler Organisationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen und zuständiger Gremien zu bemühen, um die neuesten Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung einbeziehen zu können; d) mit zuständigen regionalen Organisationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung von Qualitätsbeurteilungen zusammenzuarbeiten.

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage und des Anhangs 3 gelten für die Begriffe «biologische Vielfalt», «Ökosystem» und «Lebensraum» die in dem Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt enthaltenen Begriffsbestimmungen RS 0.451.43

Art. 2

In Erfüllung ihrer nach dem Übereinkommen bestehenden Verpflichtung, einzeln und gemeinsam die notwendigen Schritte zum Schutz des Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu unternehmen, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosysteme zu erhalten und, so weit durchführbar, beeinträchtigte Meereszonen wiederherzustellen, sowie in Erfüllung ihrer nach dem Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt bestehenden Verpflichtung, Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zu entwickeln, a) unternehmen die Vertragsparteien die notwendigen Schritte zum Schutz und zur Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets und, so weit durchführbar, zur Wiederherstellung beeinträchtigter Meereszonen und b) arbeiten die Vertragsparteien für diese Zwecke bei der Annahme von Programmen und Massnahmen zur Einschränkung der durch die Anwendung der Massstäbe in Anhang 3 festgelegten menschlichen Tätigkeiten zusammen.

Art. 3

(1) Für die Zwecke dieser Anlage hat die Kommission unter anderem die Aufgabe, a) Programme und Massnahmen zur Einschränkung der durch die Anwendung der Massstäbe in Abhang 3 festgelegten menschlichen Tätigkeiten zu erarbeiten; b) dabeii) Informationen über diese Tätigkeiten und ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme und die biologische Vielfalt zu sammeln und zu überprüfen; ii) mit dem Völkerrecht vereinbare Mittel zur Einleitung von Schutz-; Erhaltungs-, Wiederherstellungs- oder Vorsorgemassnahmen in Bezug auf spezifische Gebiete oder Standorte oder in Bezug auf bestimmte Arten oder Lebensräume zu entwickeln; iii) vorbehaltlich des Artikels 4 Gesichtspunkte nationaler Strategien und Richtlinien über die nachhaltige Nutzung von Elementen der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets zu berücksichtigen, so weit sie die verschiedenen Regionen und Subregionen dieses Gebiets berühren; [tab]iv) vorbehaltlich des Artikels 4 die Anwendung eines integrierten Ökosystemansatzes anzustreben; c) dabei ausserdem Programmen und Massnahmen Rechnung zu tragen, die von den Vertragsparteien zum Schutz und zur Erhaltung von Ökosystemen beschlossen wurden, die sich innerhalb von ihrer Souveränität oder Hoheitsgewalt unterliegenden Gewässern befinden. (2) Bei der Annahme dieser Programme und Massnahmen ist die Frage gebührend zu berücksichtigen, ob bestimmte Programme oder Massnahmen auf die Gesamtheit oder einen bestimmten Teil des Meeresgebiets angewendet werden sollen.

Art. 4

(1) In Übereinstimmung mit dem vorletzten Beweggrund des Übereinkommens werden aufgrund dieser Anlage Programme oder Massnahmen zu Fragen der Fischereiwirtschaft nicht angenommen. Ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass ein Tätigwerden im Hinblick auf eine derartige Frage wünschenswert ist, so wendet sie sich in dieser Frage an die dafür zuständige Behörde oder internationale Stelle. Ist ergänzend zu dem Tätigwerden dieser Behörden oder Stellen oder zu deren Unterstützung ein Tätigwerden innerhalb der Zuständigkeit der Kommission wünschenswert, so bemüht sich die Kommission, mit diesen Behörden oder Stellen zusammenzuarbeiten. (2) Ist die Kommission der Ansicht, dass in einer Frage der Seeschifffahrt ein Tätigwerden aufgrund dieser Anlage wünschenswert ist, so wendet sie sich in dieser Frage an die Internationale Seeschifffahrts-Organisation. Die Vertragsparteien, die Mitglieder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sind, bemühen sich, innerhalb dieser Organisation zusammenzuarbeiten, um eine angemessene Reaktion herbeizuführen, gegebenenfalls auch die Zustimmung der Organisation zu einem regionalen oder lokalen Tätigwerden, wobei etwaige von diesern Organisation aufgestellte Richtlinien Sondergebieten, die Benennung besonders empfindlicher Gebiete oder zu anderen Fragen zu berücksichtigen sind.

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