§ 1
1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für das hiesige Kantonsgebiet ist das Präsidialdepartement. 2 ... *
Basel-Stadt · 214.600 · ordinance
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1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für das hiesige Kantonsgebiet ist das Präsidialdepartement. 2 ... *
1 Die kantonale Bewilligungsbehörde eröffnet Verfügungen über die Bewilligungspflicht und über die Bewilligung mit den im Anhang 2 zu Art. 17 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vorgeschriebenen Tatsachen und Erwägungen. § 3 * …
1 Kantonale beschwerdeberechtigte Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 20 Abs. 3 BG).
1 Kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes ist der Regierungsrat.
1 Für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbes ist eine Gebühr bis zu CHF 1'000 zu entrichten. Bei besonders aufwendigen Geschäften kann die Gebühr erhöht werden. 2 Auf Verlangen der Behörde ist ein angemessener Kostenvorschuss zu leisten. Bis zu dessen Erlegung wird die Behandlung ausgestellt. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 11. 2. 1985. 2) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 24 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 und 5 Abs. 1). 3) SR 211.412.41. 4) SR 211.412.411.
1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 28ff. des Bundesgesetzes erfolgt durch die
1 Die kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 5. Februar 1974 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1985 wirksam. 5) Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat. 6) 5) Publiziert am 26. 1. 1985. Vorausgehende Schlussbestimmung teilweise gestrichen durch RRB vom 22. 12. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988, publi - ziert am 6. 1. 1988). 6) Vom Bundesrat genehmigt am 11. 2. 1985. Grundstückerwerb durch Ausländer: Verordnung 214.600 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.12.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung KB 26.01.1985 22.12.1987 01.01.1988 § 3 aufgehoben - 22.12.1987 01.01.1988 § 4 aufgehoben - 06.07.2004 11.07.2004 § 1 Abs. 2 aufgehoben - 28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016 Grundstückerwerb durch Ausländer: Verordnung 214.600 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.12.1984 01.01.1985 Erstfassung KB 26.01.1985 § 1 Abs. 2 06.07.2004 11.07.2004 aufgehoben - § 3 22.12.1987 01.01.1988 aufgehoben - § 4 22.12.1987 01.01.1988 aufgehoben - § 8 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016