Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport»
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29
1 Eine Entschädigung nach Artikel 1a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet, sofern sie entweder vor Ort oder als zeitlich synchrone Online-Veranstaltung durchgeführt werden: a. J+S-Leiterkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden; b. J+S-Coachkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden; c. … d. J+S-Expertenkurse, die vom BASPO durchgeführt werden; e. Kaderkurse nach Artikel 43 Absatz 4 VSpoFöP während maximal 5 Tagen je Kalenderjahr. f. Weiterbildungsmodule für J+S-Kader, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden, während maximal 30 Tagen je Kalenderjahr; g. Ausbildungsgänge der Trainerbildung der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen, die auf die eidgenössischen Berufsprüfungen bzw. höheren Fachprüfungen zur Erlangung der Titel «Trainerin/Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis» und «Trainerin/Trainer Spitzensport mit eidgenössischem Diplom» vorbereiten, während maximal 6 Tagen je Ausbildungsgang. 2 Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet. 3 Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die zwar gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind, aber in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. SR 834.1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595). Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 219). Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 219).
Art. 29
1 Eine Entschädigung nach Artikel 1a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet, sofern sie entweder vor Ort oder als zeitlich synchrone Online-Veranstaltung durchgeführt werden: a. J+S-Leiterkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden; b. J+S-Coachkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden; c. … d. J+S-Expertenkurse, die vom BASPO durchgeführt werden; e. Kaderkurse nach Artikel 43 Absatz 4 VSpoFöP während maximal 5 Tagen je Kalenderjahr. f. Weiterbildungsmodule für J+S-Kader, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden, während maximal 30 Tagen je Kalenderjahr; g. Ausbildungsgänge der Trainerbildung der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen, die auf die eidgenössischen Berufsprüfungen bzw. höheren Fachprüfungen zur Erlangung der Titel «Trainerin/Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis» und «Trainerin/Trainer Spitzensport mit eidgenössischem Diplom» vorbereiten, während maximal 6 Tagen je Ausbildungsgang. 2 Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet. 3 Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die zwar gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind, aber in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. SR 834.1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595). Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 219). Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 219).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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