Verordnung über die Banken und Sparkassen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14f Verwahren der Publikumseinlagen und kryptobasierten Vermögenswerte
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b BankG) 1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen und sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte: a. getrennt von den eigenen Mitteln verwahren; oder b. in ihren Büchern so erfassen, dass diese jederzeit separat von den eigenen Mitteln ausgewiesen werden können; in diesem Fall müssen sie eine ordentliche Revision nach Artikel 727 OR durchführen. 2 Die Publikumseinlagen können gehalten werden: a. als Sichteinlage bei einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b BankG; b. als qualitativ hochwertige, liquide Aktiva der Kategorie 1 gemäss Artikel 15a der Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012 (LiqV). 3 Sie sind in derjenigen Währung zu halten, in der die jeweiligen Rückforderungsansprüche der Kundinnen und Kunden bestehen. 4 Kryptobasierte Vermögenswerte müssen wie folgt gehalten werden: a. in der Schweiz; b. in der Form, in der sie entgegengenommen wurden. 5 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 Buchstabe a gewähren. Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). SR 952.06 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
Art. 14f Verwahren der Publikumseinlagen und kryptobasierten Vermögenswerte
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b BankG) 1 Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen und sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte: a. getrennt von den eigenen Mitteln verwahren; oder b. in ihren Büchern so erfassen, dass diese jederzeit separat von den eigenen Mitteln ausgewiesen werden können; in diesem Fall müssen sie eine ordentliche Revision nach Artikel 727 OR durchführen. 2 Die Publikumseinlagen können gehalten werden: a. als Sichteinlage bei einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b BankG; b. als qualitativ hochwertige, liquide Aktiva der Kategorie 1 gemäss Artikel 15a der Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012 (LiqV). 3 Sie sind in derjenigen Währung zu halten, in der die jeweiligen Rückforderungsansprüche der Kundinnen und Kunden bestehen. 4 Kryptobasierte Vermögenswerte müssen wie folgt gehalten werden: a. in der Schweiz; b. in der Form, in der sie entgegengenommen wurden. 5 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 Buchstabe a gewähren. Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). SR 952.06 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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