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Verordnung über die Banken und Sparkassen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 42a Privilegierte Einlagen

(Art. 37a Abs. 1 und 7 BankG) 1 Folgende Ansprüche von Einlegerinnen und Einlegern nach Artikel 42c gelten als privilegiert Einlagen: a. Forderungen gegenüber einer Bank, die:1. als Saldo auf Konten bei der Bank gebucht sind und auf eine staatliche oder von einer Zentralbank herausgegebene Währung lauten, oder 2. auf Gold, Silber, Platin oder Palladium lauten und bei denen die Einlegerin oder der Einleger einen ausschliesslichen oder alternativen Anspruch auf Leistung in einer staatlichen oder von einer Zentralbank herausgegebenen Währung hat; b. Kassenobligationen der Bank, die in der Bilanz der Bank als solche verbucht sind und auf den Namen der Einlegerin oder des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind; c. durch die Einlegerin oder den Einleger in Auftrag gegebene Zahlungen im Zahlungsverkehr, welche die Bank oder deren Konto bei einer Verrechnungs- oder Korrespondenzstelle im Zeitpunkt der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses noch nicht verlassen haben, auch wenn sie dem Konto der Einlegerin oder des Einlegers schon belastet wurden; d. Zahlungen im Zahlungsverkehr zugunsten einer Einlegerin oder eines Einlegers, die bei einer Bank oder auf deren Konto bei einer Verrechnungs- oder Korrespondenzstelle vor der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses eingetroffen sind, auch wenn sie noch nicht dem Konto der Einlegerin oder des Einlegers gutgeschrieben wurden. 2 Als auf Konten gebucht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 gelten auch Termin- und Tagesgelder. 3 Keine privilegierten Einlagen sind insbesondere: a. auf die Inhaberin oder den Inhaber lautende Forderungen; b. Kassenobligationen, die nicht bei der Bank hinterlegt sind; c. vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 16 BankG; d. Ansprüche oder Ersatzforderungen aus Derivaten; e. nachrichtenlose Vermögenswerte; f. Forderungen gegenüber der Bank, die nicht aus dem Bankgeschäft stammen.

Your change, as a redline

Art. 42a Privilegierte Einlagen

(Art. 37a Abs. 1 und 7 BankG) 1 Folgende Ansprüche von Einlegerinnen und Einlegern nach Artikel 42c gelten als privilegiert Einlagen: a. Forderungen gegenüber einer Bank, die:1. als Saldo auf Konten bei der Bank gebucht sind und auf eine staatliche oder von einer Zentralbank herausgegebene Währung lauten, oder 2. auf Gold, Silber, Platin oder Palladium lauten und bei denen die Einlegerin oder der Einleger einen ausschliesslichen oder alternativen Anspruch auf Leistung in einer staatlichen oder von einer Zentralbank herausgegebenen Währung hat; b. Kassenobligationen der Bank, die in der Bilanz der Bank als solche verbucht sind und auf den Namen der Einlegerin oder des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind; c. durch die Einlegerin oder den Einleger in Auftrag gegebene Zahlungen im Zahlungsverkehr, welche die Bank oder deren Konto bei einer Verrechnungs- oder Korrespondenzstelle im Zeitpunkt der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses noch nicht verlassen haben, auch wenn sie dem Konto der Einlegerin oder des Einlegers schon belastet wurden; d. Zahlungen im Zahlungsverkehr zugunsten einer Einlegerin oder eines Einlegers, die bei einer Bank oder auf deren Konto bei einer Verrechnungs- oder Korrespondenzstelle vor der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses eingetroffen sind, auch wenn sie noch nicht dem Konto der Einlegerin oder des Einlegers gutgeschrieben wurden. 2 Als auf Konten gebucht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 gelten auch Termin- und Tagesgelder. 3 Keine privilegierten Einlagen sind insbesondere: a. auf die Inhaberin oder den Inhaber lautende Forderungen; b. Kassenobligationen, die nicht bei der Bank hinterlegt sind; c. vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 16 BankG; d. Ansprüche oder Ersatzforderungen aus Derivaten; e. nachrichtenlose Vermögenswerte; f. Forderungen gegenüber der Bank, die nicht aus dem Bankgeschäft stammen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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