Verordnung über die Banken und Sparkassen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 42g Vorbereitungshandlungen: Allgemeine Bestimmungen
(Art. 37h Abs. 3 Bst. d und 4 BankG) Banken müssen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit folgende Vorbereitungen treffen, um die Erstellung des Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einlegerinnen und Einleger und die Auszahlung nach den Vorgaben des BankG zu gewährleisten: a. Infrastruktur: Sie stellen sicher, dass ein der Anzahl der Einlegerinnen und Einleger angemessenes Informatik-System und das nötige Personal zur Verfügung stehen. Es muss gewährleistet sein, dass allfällige Dienstleistungsverträge in diesem Rahmen aufrechterhalten bleiben. b. Prozesse: Sie legen standardisierte Abläufe fest, die insbesondere gewährleisten, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen die Einlegerinnen und Einleger kontaktiert, deren Zahlungsinstruktionen eingeholt und diese verarbeitet werden können. c. Einlegerliste: Sie führen eine Einlegerliste (Art. 42i Abs. 1), die es der oder dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder der Konkursliquidatorin oder dem Konkursliquidator (Beauftragte oder Beauftragter) ermöglicht, innert 72 Stunden nach Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses die gesicherten Einlagen pro Einlegerin oder Einleger festzustellen. d. Summarische Aufstellung: Sie führen eine summarische Aufstellung der privilegierten Einlagen, die nicht zu den gesicherten Einlagen gehören (Art. 42i Abs. 2). Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen sind als Gesamtsaldo der privilegierten Einlagen für die jeweilige Jurisdiktion auszuweisen. Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 42g Vorbereitungshandlungen: Allgemeine Bestimmungen
(Art. 37h Abs. 3 Bst. d und 4 BankG) Banken müssen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit folgende Vorbereitungen treffen, um die Erstellung des Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einlegerinnen und Einleger und die Auszahlung nach den Vorgaben des BankG zu gewährleisten: a. Infrastruktur: Sie stellen sicher, dass ein der Anzahl der Einlegerinnen und Einleger angemessenes Informatik-System und das nötige Personal zur Verfügung stehen. Es muss gewährleistet sein, dass allfällige Dienstleistungsverträge in diesem Rahmen aufrechterhalten bleiben. b. Prozesse: Sie legen standardisierte Abläufe fest, die insbesondere gewährleisten, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen die Einlegerinnen und Einleger kontaktiert, deren Zahlungsinstruktionen eingeholt und diese verarbeitet werden können. c. Einlegerliste: Sie führen eine Einlegerliste (Art. 42i Abs. 1), die es der oder dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder der Konkursliquidatorin oder dem Konkursliquidator (Beauftragte oder Beauftragter) ermöglicht, innert 72 Stunden nach Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses die gesicherten Einlagen pro Einlegerin oder Einleger festzustellen. d. Summarische Aufstellung: Sie führen eine summarische Aufstellung der privilegierten Einlagen, die nicht zu den gesicherten Einlagen gehören (Art. 42i Abs. 2). Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen sind als Gesamtsaldo der privilegierten Einlagen für die jeweilige Jurisdiktion auszuweisen. Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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