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Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 4b Gefährliche Arbeiten: Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1 Jugendliche ab 15 Jahren dürfen für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung beschäftigt werden, wenn die Arbeiten im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung nach Artikel 12 BBG ausgeführt werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Massnahme oder das Angebot wird gemäss eidgenössischen oder kantonalen Vorgaben von einer Behörde beaufsichtigt. b. Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die in einer Bildungsverordnung eine Ausnahme nach Artikel 4a Absatz 1 vorgesehen ist. c. Der Betrieb verfügt über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG, die die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten vorsieht. d. Der Betrieb hält für die von den Jugendlichen ausgeführten Arbeiten die nach Artikel 4a Absatz 1 im Anhang zu den Bildungsplänen definierten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein. e. Die Jugendlichen werden von einer erfahrenen erwachsenen Fachkraft ausreichend und angemessen geschult und angeleitet, welche sie während der Ausführung der gefährlichen Arbeiten überwacht. 2 Schnupperlehren und einzelne Arbeitseinsätze im Rahmen eines vorübergehenden Unterrichtsausschlusses sind keine Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung. Es gilt Artikel 4. 3 Das Kantonale Arbeitsinspektorat kann einem Betrieb, der nicht über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG verfügt, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung erteilen, wenn die von ihm durchgeführte Kontrolle ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind. Es kann die Ausnahmebewilligung befristen und mit Auflagen versehen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb bereits die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um innerhalb eines Jahres eine Bildungsbewilligung zu erlangen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 93). SR 412.10

Your change, as a redline

Art. 4b Gefährliche Arbeiten: Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1 Jugendliche ab 15 Jahren dürfen für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung beschäftigt werden, wenn die Arbeiten im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung nach Artikel 12 BBG ausgeführt werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Massnahme oder das Angebot wird gemäss eidgenössischen oder kantonalen Vorgaben von einer Behörde beaufsichtigt. b. Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die in einer Bildungsverordnung eine Ausnahme nach Artikel 4a Absatz 1 vorgesehen ist. c. Der Betrieb verfügt über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG, die die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten vorsieht. d. Der Betrieb hält für die von den Jugendlichen ausgeführten Arbeiten die nach Artikel 4a Absatz 1 im Anhang zu den Bildungsplänen definierten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein. e. Die Jugendlichen werden von einer erfahrenen erwachsenen Fachkraft ausreichend und angemessen geschult und angeleitet, welche sie während der Ausführung der gefährlichen Arbeiten überwacht. 2 Schnupperlehren und einzelne Arbeitseinsätze im Rahmen eines vorübergehenden Unterrichtsausschlusses sind keine Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung. Es gilt Artikel 4. 3 Das Kantonale Arbeitsinspektorat kann einem Betrieb, der nicht über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG verfügt, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung erteilen, wenn die von ihm durchgeführte Kontrolle ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind. Es kann die Ausnahmebewilligung befristen und mit Auflagen versehen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb bereits die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um innerhalb eines Jahres eine Bildungsbewilligung zu erlangen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 93). SR 412.10

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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