Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen
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Change 1
Art. 16
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle früheren Übereinkommen, Protokolle und sonstigen Vereinbarungen über die Regelung der Schifffahrt auf dem Untersee und auf den Rheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen ausser Kraft, insbesondere der Vertrag vom 28. September 1867 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Schifffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, das Schaffhauser Protokoll vom 13. Mai 1893 sowie die weiteren Vereinbarungen vom 10. November 1899/6. Januar 1900, 16./18. Juni 1915, 26./27. April 1927 und 8. Dezember 1933. (2) Die Vertragsstaaten wenden bis zum Inkrafttreten der Schifffahrtsvorschriften, längstens jedoch für drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages, die derzeit geltenden, auf Grund der in Absatz 1 genannten Übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen erlassenen Vorschriften über die Schifffahrt sowie diese Übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen selbst weiter an, soweit sie Vorschriften über die Schifffahrt enthalten. [BS 13 442] [BS 13 453]
Art. 16
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle früheren Übereinkommen, Protokolle und sonstigen Vereinbarungen über die Regelung der Schifffahrt auf dem Untersee und auf den Rheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen ausser Kraft, insbesondere der Vertrag vom 28. September 1867 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Schifffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, das Schaffhauser Protokoll vom 13. Mai 1893 sowie die weiteren Vereinbarungen vom 10. November 1899/6. Januar 1900, 16./18. Juni 1915, 26./27. April 1927 und 8. Dezember 1933. (2) Die Vertragsstaaten wenden bis zum Inkrafttreten der Schifffahrtsvorschriften, längstens jedoch für drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages, die derzeit geltenden, auf Grund der in Absatz 1 genannten Übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen erlassenen Vorschriften über die Schifffahrt sowie diese Übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen selbst weiter an, soweit sie Vorschriften über die Schifffahrt enthalten. [BS 13 442] [BS 13 453]
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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