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Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus

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Art. 11

Gesangbuch 1 In Gebrauch steht das von der Synode bestimmte Kirchengesangbuch. 2 Zusätzlich ist die Erprobung und der Gebrauch anderer alter und neuer Lieder erwünscht. Art. 12 * Sonn- und Feiertagsgottesdienste 1 An jedem Sonntag (dem Tag der Auferstehung Jesu Christi) und an den Feiertagen gemäss Artikel 4 findet in jeder Kirchgemeinde bzw. Pastorationsgemeinschaft ein Gottesdienst statt. 2 Ausnahmen: a. * Unter besonderen Umständen kann der Kirchenrat Gottesdienste auf andere Wochentage legen oder einzelne Gottesdienste ausfallen lassen. b. Am Landsgemeindesonntag findet kein Gottesdienst statt. c. Mehrere Kirchgemeinden können gemeinsam einzelne Gottesdienste durchführen. d. Der Publikation der Gottesdienste und dem Fahrdienst ist die nötige Beachtung zu schenken. Art. 13 Wochengottesdienste 1 Jeder Kirchgemeinde ist es freigestellt, während der Woche zusätzliche Gottesdienste – auch in anderer Form – anzubieten. Art. 14 Familiengottesdienste 1 Der periodischen Durchführung von Familiengottesdiensten ist die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. In der Wahl von Stoff und Form, Sprache und Liedern ist auf die Kinder Rücksicht zu nehmen. Art. 15 Ökumenische Gottesdienste 1 Die Ansetzung von ökumenischen Gottesdiensten wird empfohlen, insbesondere in der Weltgebetswoche für die Einheit der Christen, am Weltgebetstag und bei Gottesdiensten im Freien. Art. 16 Weitere Gottesdienste 1 Im Kantonsspital Glarus sowie in den örtlichen Alters- und Pflegeheimen werden regelmässig Gottesdienste oder Besinnungsfeiern durchgeführt. 2 Im Rahmen regionaler Dienste und ständiger Aufträge können weitere Gottesdienste gestaltet werden. Art. 17 Besondere Themen 1 Empfohlen wird ferner die Durchführung von Gottesdiensten, die auf besondere Themen ausgerichtet sind, so zum Beispiel: Brot für alle, Mission, Bibelverbreitung, Tag der Kranken, Flüchtlingssonntag, Tag der Menschenrechte, Erntedank, Totengedächtnis. 1.1.1.3. Jugendgottesdienst Art. 18 * Bedeutung 1 Die für die Jugend veranstalteten gottesdienstlichen und diakonischen Anlässe dienen der Verkündigung des Evangeliums. Sie nehmen die Jugendlichen in ihrer Lebenswelt ernst, leiten sie an, ihren Glauben im Alltag zu leben und aktiv am Leben der Gemeinde teilzunehmen. Sie ermöglichen ihnen Erfahrungen in Spiritualität, Gemeinschaft und Diakonie. Art. 19 * Gestaltung 1 Alle Mittel, die zur Gestaltung der Verkündigung im Jugendgottesdienst geeignet sind, sollen genutzt werden. Zum Beispiel: Erzählen von biblischen Geschichten, Erzählen von Geschichten über Gestalten aus der Kirchengeschichte und aus dem aktuellen Leben, Einsatz moderner Medien. 2 Mittel und Formen, die der aktiven Mitwirkung der Jugendlichen Raum geben, sind zu fördern. Dazu gehören unter anderem: Diverse Formen des Gesprächs, Rollenspiele, Zeichnen, Malen, Singen, Tanzen und Musik. 3 Es ist darauf zu achten, dass die Jugendlichen lernen, mit liturgischen Formen umzugehen und solche mitzugestalten. Art. 20 * Angebot 1 Der Jugendgottesdienst wird in der 6. Klasse und in der 1. und 2. Klasse Sekundarstufe I (Oberschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium Unterstufe) durchgeführt. * Art. 21 * Besuchspflicht 1 Die Besuchspflicht wird in einem Reglement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchgemeinden geregelt. 1.1.1.4. Kindergottesdienst Art. 22 Bedeutung 1 Für die Kinder vom Kindergartenalter an wird ein Kindergottesdienst (Sonntagschule) angeboten, in dem das Evangelium den Kindern auf altersgerechte Weise nahegebracht wird. Art. 23 Zuständigkeit 1 Für den Kindergottesdienst werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. 2 Für ihre Vorbereitung ist die Pfarrperson verantwortlich. Grundlage sind die Materialien des KiK-Verbandes (Kind in der Kirche). * 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anrecht auf Weiterbildung. 1.1.2. Kirchliche Handlungen 1.1.2.1. Taufe Art. 24 Bedeutung 1 Die Taufe ist das im Neuen Testament begründete Zeichen der Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinde. Sie bringt die Gnade und Vergebung Gottes zum Ausdruck. Die Taufe ist nicht Bedingung, sondern Zeichen der Gnade. 2 Die Taufe ist ein einmaliger Akt. Dieser wird vertieft durch einen lebenslangen Prozess. 3 Bei Übertritten aus anderen Kirchen wird die Taufe nicht wiederholt. Art. 25 Öffentlichkeit 1 Die Taufe geschieht üblicherweise im Gottesdienst. Art. 26 Form 1 Die Taufe erfolgt in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz». * Art. 27 Eltern und Paten 1 Mit der Taufe verpflichten sich die Eltern zur christlichen Erziehung und Unterweisung des Kindes. 2 Für die Taufe werden üblicherweise von den Eltern Taufpaten bestimmt. Sie müssen das 16. Altersjahr zürückgelegt haben und sollten einer christlichen Kirche angehören. * Art. 28 Zeitpunkt 1 Die Taufe kann jederzeit vorgenommen werden. Neben der Säuglingstaufe sind auch die Kinder- und die Erwachsenentaufe möglich. 2 Ist die Taufe nicht im frühen Kindesalter erfolgt, kann sie unter Voraussetzung einer entsprechenden Glaubensunterweisung später durchgeführt werden. Art. 29 Anmeldung 1 Die Taufe ist möglichst frühzeitig anzumelden. Die Pfarrperson führt mit den Eltern des Kindes ein Taufgespräch. Art. 30 Ansetzung 1 Der Kirchenrat kann in Absprache mit der Pfarrperson besondere Taufsonntage festlegen. * Art. 31 Taufregister 1 Die Taufe wird ins Taufregister derjenigen Kirchgemeinde eingetragen, in der sie vollzogen worden ist. Auswärtige Taufen müssen der Pfarrperson am Ort gemeldet werden. 2 Auszüge aus dem Taufregister können vom Pfarramt angefordert werden. 3 Den Eltern wird eine Taufbescheinigung ausgehändigt. 4 Bei späterem Wechsel von Paten wird das Taufregister nicht geändert. Art. 32 Segnung 1 Wenn Eltern die Säuglingstaufe ablehnen, weil sie die Entscheidung zur Taufe dem Kind selber überlassen wollen, so ist für das Kleinkind eine Segnung möglich. Dabei wird im Gemeindegottesdienst für das Kind gedankt und gebetet, und die Eltern verpflichten sich zur christlichen Erziehung und Unterweisung. 1.1.2.2. Abendmahl Art. 33 Bedeutung 1 Das Abendmahl ist ein von Jesus Christus eingesetztes Zeichen, das uns sein Sterben am Kreuz, seine Gegenwart und die von ihm gestiftete Gemeinschaft sinnenfällig nahebringt. Art. 34 Teilnahme 1 Alle, die den Gottesdienst besuchen, sind zum Abendmahl eingeladen. Art. 35 Form 1 Form und Ablauf des Abendmahls erfolgen in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz». * 2 Der Kirchenrat regelt in Absprache mit der Pfarrperson die Einzelheiten wie Art der Abendmahlselemente und der Gefässe, Ablauf der Austeilung und Häufigkeit des Mahles. * 3 Auf Antrag kann darüber die Kirchgemeinde entscheiden. Art. 36 Durchführung 1 Für die Durchführung der Abendmahlsfeier ist üblicherweise die Pfarrperson zuständig. 2 Die Mitglieder des Kirchenrates beteiligen sich an der Austeilung. Nach Bedarf können weitere Personen zugezogen werden. Art. 37 Anzahl und Zeitpunkt 1 Seinem Sinn und seiner Bedeutung gemäss empfiehlt sich eine häufige Feier des Abendmahls. 2 Das Abendmahl wird auf alle Fälle an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten und am Reformationssonntag gefeiert. 3 Den Kirchgemeinden wird empfohlen, das Abendmahl mindestens zwölfmal im Jahr anzubieten. Art. 38 Anderer Rahmen 1 Abendmahlsfeiern sind auch möglich ausserhalb des Gemeindegottesdienstes, zum Beispiel an einer Tagung, im häuslichen Kreis, bei Kranken oder Menschen mit einer Behinderung sowie innerhalb einer Agape, das heisst einer Gemeindemahlzeit. 2 Ausschlaggebend für den Abendmahlscharakter ist die Zitierung des neutestamentlichen Einsetzungsberichtes mit den dazugehörigen Einsetzungsworten. 1.1.2.3. Trauung Art. 39 Bedeutung 1 In der kirchlichen Trauung wird die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Segen gestellt. Art. 40 Öffentlichkeit 1 Jede kirchliche Trauung ist ein öffentlicher Gottesdienst, für den ein- und ausgeläutet wird. Art. 41 Ort und Gebührenerhebung 1 Die Trauung ist in der Regel innerhalb der kirchlichen Gebäude vorzunehmen. Diese sind wenn immer möglich zur Verfügung zu stellen. Art. 42 Verpflichtung der Pfarrperson 1 Die Pfarrperson ist gehalten, Trauungen ihrer Gemeindeglieder nach Möglichkeit auch auswärts zu übernehmen. 2 Wohnen weder das Hochzeitspaar noch dessen Eltern in der Kirchgemeinde der Pfarrperson, so steht es dieser frei, ob sie die Trauung übernehmen will. 3 Die Freiheit des Gewissensentscheides für oder gegen die Übernahme einer Trauung bleibt für Amtsinhaber und Amtsinhaberin in jedem Fall gewahrt. Art. 43 Konfession 1 Für die evangelische Trauung muss wenigstens der eine Teil des Hochzeitspaares einer evangelischen Kirche als Mitglied angehören. Art. 44 Ökumenische Trauungen 1 Ökumenische Trauungen werden gemäss den theologischen und liturgischen Leitlinien gestaltet, die die Landeskirchen gemeinsam erlassen haben. * 2 Die Mitwirkung von evangelischen Pfarrpersonen an konfessionell gemischten Trauungen ohne Formdispens von katholischer Seite ist nicht zu empfehlen. Art. 45 Voraussetzung 1 Voraussetzungen zur kirchlichen Trauung sind: a. * ein Gespräch der Pfarrperson mit dem Hochzeitspaar; b. die Vorlage eines Ehescheines. Art. 46 Form 1 Die Trauung erfolgt in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz». * 2 Bei der Trauung wird eine Bibel mit persönlichem Eintrag überreicht. Art. 47 Besondere Fälle 1 Eine kirchliche Trauung ist nur nach erfolgter Ziviltrauung gesetzlich gestattet. Für Paare, die sich nicht zivilrechtlich getraut haben, kann auf Wunsch eine Segnung im privaten Rahmen geschehen. * Art. 48 Trauregister 1 Alle Trauungen sind in derjenigen Kirchgemeinde ins Trauregister einzutragen, in der sie vollzogen worden sind. 1.1.2.4. Abdankung Art. 49 Bedeutung 1 Die kirchliche Abdankung ist ein öffentlicher Gottesdienst anlässlich des Todes eines Mitgliedes der Kirchgemeinde. 2 In ihrem Mittelpunkt steht die Botschaft der Bibel. 3 Von daher sind die persönlichen Lebensumstände der Verstorbenen zu beleuchten. 4 Auf Wunsch kann ein Lebenslauf verlesen werden. Art. 50 Anspruch 1 Anspruch auf eine kirchliche Bestattung haben alle Mitglieder der Kirchgemeinde. Art. 51 Zuständigkeit 1 Die Pfarrperson ist für die Gestaltung der Abdankung verantwortlich. 2 Ansprachen oder musikalische Darbietungen sind mit dem Pfarramt abzusprechen. Art. 52 Form 1 Die kirchliche Bestattung auf dem Friedhof und die Abdankung in der Kirche sind bestimmt durch die örtliche Sitte. 2 Änderungen derselben stehen dem Kirchenrat in Absprache mit dem Pfarramt zu. Auf Antrag entscheidet die Kirchgemeinde. 3 Die Änderungen sollen der Friedhofordnung nicht widersprechen. Art. 53 Anmeldung 1 Der Zeitpunkt der Bestattung ist mit dem Pfarramt in Verbindung mit dem zuständigen Amt der politischen Gemeinde zu vereinbaren. * Art. 54 Besondere Fälle 1 Dem Kirchenrat steht es frei, die Kirche a. für Abdankungen ohne Pfarrperson, b. für die Abdankung von Personen, die nicht der Landeskirche angehört haben, zur Verfügung zu stellen. Art. 55 Ort 1 Grundsätzlich findet die Abdankung bei Erdbestattung und Kremation am letzten gesetzlichen Wohnsitz von Verstorbenen statt. 2 Eine Abweichung von dieser Regel kann in Verständigung mit dem zuständigen Amt der politischen Gemeinde und dem Pfarramt erfolgen. * 3 Für eine Beisetzung der Urne ausserhalb des Abdankungstermins kann die Pfarrperson herangezogen werden. Art. 56 Stille Bestattung 1 Es steht den Angehörigen frei, eine stille Bestattung bzw. eine Bestattung mit nachfolgender Anzeige zu wünschen. Art. 57 Seelsorge 1 Die Pfarrperson steht den Hinterbliebenen vor und nach der Abdankung bei. Art. 58 Bestattungsregister 1 Abkündigung und Eintrag ins kirchliche Bestattungsregister geschehen in der Gemeinde, in der die Abdankung stattgefunden hat. 2 Abdankungen im Krematorium werden in der Wohngemeinde des bzw. der Verstorbenen eingetragen. 1.1.2.5. Andere kirchliche Handlungen Art. 59 Hinweis 1 Die kirchliche Handlung der Konfirmation wird in Zusammenhang mit dem kirchlichen Unterricht, diejenige der Ordination und der Installation bei den Ausführungen über die entsprechenden Amtsträger und Amtsträgerinnen abgehandelt. Art. 60 Neue Formen 1 Unsere Kirche ist gemäss den Grundsätzen der Reformation offen für neu gestaltete oder wiederentdeckte Formen religiöser Handlungen wie zum Beispiel Segnung, Handauflegung und Krankensalbung. 2 Solche Handlungen sind, bevor sie öffentlich ausgeführt werden, zwischen der Pfarrperson und dem Kirchenrat abzusprechen. 1.2. Auftrag der Unterweisung 1.2.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 61 Bedeutung 1 Die Bemühungen um Unterweisung in biblischer Geschichte und evangelischem Glauben sind Aufgaben der Gemeinde. Art. 62 Grundlage 1 Die Grundlage aller Unterweisung findet sich in der biblisch vielfach bezeugten Pflicht der Eltern, den Kindern Zeugnis zu geben von Wurzel und Wesen ihres Glaubens. Im Auftrag des Elternhauses macht die Unterweisung Kinder und Jugendliche vertraut mit Glauben und Leben der christlichen Gemeinde. Art. 63 Elternverantwortung 1 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Hinführung der Kinder zum christlichen Glauben. Dazu gehört, dass die Kinder und Jugendlichen zu einem regelmässigen Unterrichts- und Gottesdienstbesuch angehalten werden. Art. 64 Elternkontakt 1 Pfarrpersonen und andere Unterrichtende fördern das Gespräch mit den Eltern durch Elternabende und Hausbesuche. Art. 65 Wohnortswechsel 1 Unterrichtspflichtige Kinder haben beim Wechsel des Unterrichtsortes Anspruch auf eine Bestätigung über den Besuch des bisherigen Unterrichts. Art. 66 Disziplinschwierigkeiten 1 Disziplinarische Schwierigkeiten besprechen die Unterrichtenden mit dem Kind und dessen Eltern. Bleibt dies ohne nachhaltigen Erfolg, kann der Kirchenrat auf Antrag der Unterrichtenden geeignete Massnahmen ergreifen. * Art. 67 * Visitation 1 Für die regelmässige Visitation des Unterrichts in den Kirchgemeinden sind die örtlichen Kirchenräte verantwortlich. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement. * 1.2.2. Religionsunterricht Art. 68 Umfang 1 Der Unterricht beginnt einheitlich mit dem 1. Schuljahr und dauert bis und mit 1. Klasse Sekundarstufe I, und zwar wie folgt: 1. bis 4. Klasse: je 40 Lektionen pro Jahr; 5. und 6. Klasse: je 20 Lektionen pro Jahr; 1. Klasse Sekundarstufe I: 40 Lektionen pro Jahr. * Art. 69 Aufgabe 1 Der Unterricht soll das Kind mit dem kirchlichen Leben und den biblischen Geschichten vertraut machen und vermittelt Kenntnisse aus der Bibel, der Kirchen- und Religionsgeschichte. Er nimmt dabei auf Lebensfragen Bezug. Die Inhalte sind so darzubieten, dass die altersspezifischen Bedürfnisse der Kinder Beachtung finden. * Art. 70 Organisation 1 … * 2 Der Unterricht wird von einer Pfarrperson oder einer anderen, speziell ausgebildeten Person erteilt. * 3 Der Unterrichtsstoff wird in einem Lehrplan festgelegt. 4 Der Unterricht kann in Einzel- oder Doppellektionen sowie im Rahmen von Projekten und Lagern durchgeführt werden. * 5 Kann der Unterricht, insbesondere bei Projektarbeit, nicht besucht werden, so ist dieser in geeigneter Form, eventuell in einer anderen Kirchgemeinde, zu kompensieren. * Art. 71 Fachliche Begleitung 1 Der kantonale Kirchenrat berät und begleitet die Kirchgemeinden bei Organisations- und Gestaltungsformen sowie bei Fragen der Koordination. * 1.2.3. Konfirmandenunterricht und Konfirmation 1.2.3.1 Konfirmandenunterricht Art. 72 Aufgabe 1 Der Konfirmandenunterricht führt in ein tieferes Verständnis des gelebten Glaubens ein. Er fördert den Sinn für Gemeinschaft, macht Mut zum Glauben und Beten und schafft Gelegenheit zu helfendem Handeln. * Art. 73 * Dauer und Pensum 1 Der Konfirmandenunterricht wird im 9. Schuljahr erteilt. Er kann bereits nach den Frühlingsferien des 8. Schuljahres beginnen. In begründeten Einzelfällen kann auch älteren Konfirmandinnen und Konfirmanden Unterricht erteilt werden. Der Umfang des Konfirmandenunterrichtes wird in einem Reglement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchgemeinden geregelt. Art. 74 Lehrkraft 1 Der Konfirmandenunterricht wird von der Pfarrperson der Gemeinde, vertretungsweise auch von einer anderen dazu ausgebildeten Person, erteilt. Zur Gestaltung des Unterrichts können weitere Personen zugezogen werden. Art. 75 Unterrichtsort 1 Unterrichtsort ist in der Regel die Kirchgemeinde, in welcher die Konfirmanden und Konfirmandinnen wohnen. Art. 76 * Teilnahme am Gemeindeleben 1 Die Konfirmandinnen und Konfirmanden besuchen den Gottesdienst und weitere Veranstaltungen der Kirchgemeinde. Nach Möglichkeit sind diese Anlässe mit dem Unterricht in Beziehung zu setzen. 1.2.3.2. Konfirmation Art. 77 Sinn 1 Die Konfirmation ist Aufruf zur verantwortlichen Mitarbeit in Gemeinde und Gesellschaft, Einladung in die Nachfolge Christi und zum eigenen Glauben sowie Ausdruck des Eintritts in die kirchliche Mündigkeit. 2 Sie berechtigt zum Patenamt. Art. 78 Zeitpunkt 1 Die Konfirmation findet in der Regel am Palmsonntag statt. Art. 79 Bescheinigung und Konfirmandenregister 1 Die Konfirmanden und Konfirmandinnen erhalten eine Konfirmationsurkunde. 2 Die Konfirmation wird am Ort ihres Vollzugs ins Konfirmandenregister eingetragen. Art. 80 * Voraussetzungen 1 Voraussetzungen zur Konfirmation sind: a. in der Regel die Taufe; b. * Besuch des kirchlichen Unterrichts oder einer entsprechenden kirchlichen Unterweisung; c. Besuch von Jugendgottesdiensten; d. Besuch des Konfirmandenunterrichts; e. Besuch gottesdienstlicher Feiern und anderer kirchlicher Veranstaltungen während des Konfirmandenjahres. 2 Der obligatorische Umfang des Besuchs von Veranstaltungen nach den Buchstaben c–e wird durch ein Reglement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchenräte bestimmt. * Art. 81 Fehlende Taufe 1 Jugendliche, die noch nicht getauft sind, empfangen bei der Konfirmation die Einladung zur Taufe. 1.2.4. Ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit Art. 82 Sinn und Auftrag 1 Die Kirchgemeinde schafft für die Kinder und Jugendlichen die Gelegenheit zu erlebnismässigem, sozialem Lernen auch ausserhalb des gottesdienstlichen und schulischen Rahmens. Dabei werden Gelegenheiten für gemeinsame Erlebnisse angeboten und soziale Fähigkeiten gefördert. Art. 83 Formen 1 Formen des praktischen, sozialen Lernens können in Lagern, Kinder- und Jugendgruppen, sozialen Projekten, Projekten im Umweltbereich usw. verwirklicht werden. * 2 Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen. 1.2.5. Erwachsenenbildung Art. 84 Sinn 1 Die Kirchgemeinde ist aufgerufen, über den Rahmen des gottesdienstlichen Feierns hinaus auch bei den Erwachsenen die Vertrautheit mit Glauben und Leben der christlichen Gemeinde zu fördern. Art. 85 Auftrag 1 Die kirchliche Erwachsenenbildung unterstützt eigenständige Meinungsbildung und verantwortliches Handeln im persönlichen Leben, in Kirche und Gesellschaft. Dabei schafft sie insbesondere Raum: a. zur Vertiefung des persönlichen Glaubens; b. zur Bewältigung besonderer Lebenssituationen; c. zur Auseinandersetzung mit aktuellen Zeitfragen im Spannungsfeld von Leben und Glauben. Art. 86 Formen 1 Dieser Auftrag kann durch Veranstaltungen zu Fragen von Theologie und Glaube, Kurse zu besonderen Lebensfragen, Angebote für Schicksalsgruppen, Projekte im Bereich aktueller Herausforderungen usw. wahrgenommen werden. 2 Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen. 3 … *1.3. Auftrag zu dienendem Handeln 1.3.1. Seelsorge und Diakonie Art. 87 Praktisches Handeln 1 Die Kirchgemeinde ist aufgerufen, die christliche Botschaft von der Liebe Gottes auch durch praktisches Handeln zu verkündigen. 2 Die Verantwortung, die daraus erwächst, trägt jedes Mitglied der Gemeinde mit. Art. 88 Seelsorge und Diakonie 1 Kirchliche Seelsorge und Diakonie an Menschen in seelischer, materieller oder sozialer Not gehören zu den Aufgaben der christlichen Gemeinde. Art. 89 Soziale Netze 1 Zu den Aufgaben der Kirchgemeinde gehören sowohl die Mitarbeit zur Erhaltung der bestehenden sozialen Netze (z. B. Nachbarschaftsbeziehungen im Dorf) als auch Initiativen zum Aufbau neuartiger sozialer Netze für isolierte Personen (z. B. Betagte, alleinerziehende Eltern). Art. 90 Träger 1 Jedes einzelne Gemeindeglied trägt mit an der Verantwortung für die Erhaltung und den Aufbau sozialer Netze zur gegenseitigen Hilfe. 2 Für Seelsorge und Diakonie setzt die Gemeinde speziell geeignete Gemeindeglieder ein. * 3 Sie ermöglicht ihnen Weiterbildung. * Art. 91 Initiative und Zusammenarbeit 1 Wo seelische, materielle oder soziale Probleme die personellen oder fachlichen Hilfsmöglichkeiten der Kirchgemeinde übersteigen, beteiligt sie sich an Projekten zum Aufbau regionaler oder kantonaler Hilfsangebote, oder sie arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, die bereits Hilfe anbieten. Art. 92 Ausbildung und Weiterbildung 1 Die Kirchgemeinde ermöglicht Personen, die in Seelsorge und Diakonie tätig sind, geeignete Aus- und Weiterbildung. Art. 93 Verschwiegenheit 1 Die im Auftrag der Kirchgemeinde in Seelsorge und Diakonie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 1.3.2. Gemeinschaftsförderung Art. 94 Innerkirchliche Gruppen 1 Die Kirchgemeinde fördert das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder. 2 Dies kann durch die Bildung und Unterstützung neuer oder bestehender Gruppen geschehen wie z. B. Jugend- und Altersgruppen, Frauen- und Männergruppen, Gruppen für neues Bibelverständnis, Hauskreise, Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenkreise, Missionsgruppen, kirchliche Chöre und Gruppen für Flüchtlingsbetreuung. Art. 95 Jugendarbeit 1 Besonderes Gewicht legt die Kirchgemeinde auf die Jugendarbeit. Diese soll Gemeinschaft und Lebenshilfe anbieten. Art. 96 Kontakt zu anderen Kirchen 1 Die Kirchgemeinde fördert nach Möglichkeit die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften, wobei die Eigenständigkeit der evangelisch-reformierten Landeskirche gewahrt bleiben soll. Art. 97 Kontakte nach aussen 1 Die Kirchgemeinde fördert den Kontakt zu Gruppen und Institutionen, die kulturell, ökologisch oder sozial engagiert sind, wie z.B. Blaues Kreuz, Pro Infirmis, Pro Senectute, Selbsthilfegruppen, Gruppen alleinerziehender Eltern, kulturell aktive Gruppen des Gemeindegebietes, Umweltschutzgruppen der Gemeinde, Organisationen für Flüchtlingsbetreuung. 1.3.3. Weltweite Verantwortung Art. 98 Entwicklungszusammenarbeit und Mission 1 Die Kirchgemeinde beteiligt sich an Projekten im Bereich Oekumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit und am interreligiösen Gespräch. * 2 Sie stellt den Aufbauwerken finanzielle Mittel zur Verfügung, die aus Sammlungen und Steuererträgen bestritten werden können. 3 … * Art. 99 Einsatz für Recht und Gerechtigkeit 1 Die Kirchgemeinde setzt sich auch mit sozialen und politischen Fragen auseinander. 2 Sie setzt sich dort ein, wo Recht und Gerechtigkeit gefährdet sind oder missachtet werden. 3 Sie unterstützt und fördert die Bildung von Institutionen, die sich benachteiligter Menschen annehmen. Art. 100 Ökumene 1 Die Kirchgemeinde und ihre Mitglieder bemühen sich um die Einheit der Christen und Christinnen verschiedener Konfessionen in Glauben und Handeln. 2 Sie fördert die Beziehungen zu Kirchen anderer Länder.1.4. Organisation 1.4.1. Bestand und Umfang der Kirchgemeinden Art. 101 Bestand 1 Das Gebiet der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus ist in folgende Kirchgemeinden eingeteilt: a. Bilten, umfassend das Dorf Bilten und die Gemeinde Schänis SG; b. * Niederurnen, umfassend die Dörfer Niederurnen und Oberurnen; c. * Kerenzen, umfassend die Dörfer Mühlehorn, Obstalden und Filzbach d. e. * Mollis-Näfels, umfassend die Dörfer Mollis und Näfels; f. Netstal; g. * Glarus-Riedern, umfassend die Dörfer Glarus und Riedern; h. Ennenda; i. Mitlödi; k. * Schwanden, umfassend die Dörfer Schwanden, Sool, Schwändi, Haslen, Nidfurn und teilweise Leuggelbach; l. * Grosstal, umfassend die Dörfer Leuggelbach (teilweise), Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald und Linthal; m. * Matt-Engi, umfassend die Dörfer Matt und Engi; n. * Elm. Art. 102 Bestandes- und Namensänderungen 1 Veränderungen in Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen und der Genehmigung durch die Synode. 2 Namensänderungen beschliesst die Kirchgemeindeversammlung. Sie müssen durch die Synode genehmigt werden. Art. 103 Anschluss an eine Nachbargemeinde 1 Über den Anschluss eines Gemeindeteils an eine Nachbargemeinde entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden. 2 Dieser Entscheid bedarf der Genehmigung durch die Synode. 3 Können sich die Kirchgemeinden nicht einigen, entscheidet die Synode. Art. 104 Evangelische in Grenzgemeinden 1 Für die Zugehörigkeit von Evangelisch-Reformierten in Grenzgemeinden beidseits der Kantonsgrenze zu einer Kirchgemeinde des jeweils anderen Kantons gelten die bisherigen Verträge oder das bisherige Gewohnheitsrecht. 2 Neue Verträge kann der Kirchenrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode abschliessen. * 3 Die Zugehörigen sind unter Vorbehalt anderslautender Verträge in den Rechten und Pflichten den übrigen Mitgliedern der Kirchgemeinde gleichgestellt. 1.4.2. Schaffung neuer und Zusammenlegung bestehender Kirchgemeinden Art. 105 Voraussetzungen 1 Die Gründung einer neuen Kirchgemeinde ist nur möglich, wenn sie mindestens 800 evangelisch-reformierte Einwohner und Einwohnerinnen umfasst. Art. 106 Verfahren 1 Wenn die evangelisch-reformierte Einwohnerschaft eines Gebietes die Bildung einer eigenen Kirchgemeinde anstrebt, nehmen die entsprechenden Kirchenräte die nötigen Abklärungen vor. 2 Wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten dieses Gebietes mit Namensunterschrift für die Gründung einer neuen Kirchgemeinde ausgesprochen hat, leiten die betreffenden Kirchenräte die Angelegenheit mit ihren Empfehlungen an die betroffenen Kirchgemeinden zur Beschlussfassung weiter. 3 Wird der Gründung einer neuen Kirchgemeinde zugestimmt, so bedarf dieser Entscheid der Genehmigung durch die Synode. 4 Können sich die bestehenden Kirchgemeinden nicht einigen, entscheidet die Synode in letzter Instanz. Art. 107 Zusammenlegung von Kirchgemeinden 1 Wenn zwei oder mehrere Kirchgemeinden die Zusammenlegung anstreben, nehmen die entsprechenden Kirchenräte die nötigen Abklärungen vor. 2 Über die Zusammenlegung entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden. 3 Wird der Zusammenlegung zugestimmt, so bedarf dieser Entscheid der Genehmigung durch die Synode. Art. 108 Wahlen 1 Hat die Synode der Gründung neuer oder der Zusammenlegung bestehender Kirchgemeinden zugestimmt, berufen die entsprechenden Kirchenräte eine Kirchgemeindeversammlung ein zur Durchführung der Konstituierung. 1.4.3. Zusammenarbeit von Kirchgemeinden Art. 109 Vereinbarungen 1 Die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben gemäss Artikel 12 der Kirchenverfassung1) erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Vereinbarungen, ausnahmsweise in der Form von Zweckverbänden. 2 Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen. Art. 110 Zweckverband Begriff 1 Ein Zweckverband, der von Kirchgemeinden zur Erfüllung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben geschaffen wird, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. 111 Gründung 1 Gegründet ist ein Zweckverband nach Genehmigung der Vereinbarung durch die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden. 2 Sie bedarf der Zustimmung durch die Synode. Art. 112 Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband 1 Eine Kirchgemeinde kann einem bereits bestehenden Zweckverband mit dessen Zustimmung beitreten. 1) GS IV A/1/4 2 Der Beitritt setzt die Annahme der Vereinbarung des Zweckverbandes durch die beitrittswillige Kirchgemeinde voraus. 3 Diese wird mit der Genehmigung der entsprechend geänderten Vereinbarung durch die Synode rechtsgültig. Art. 113 Austritt aus dem Zweckverband 1 Der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband kann nur nach Massgabe der Vereinbarung erfolgen. 2 Beim Fehlen entsprechender Bestimmungen sind die Vorschriften des staatlichen Rechts anwendbar. 1.4.4. Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde Art. 114 Neu- und Wiedereintritt 1 Wer nicht der Evangelisch-Reformierten Landeskirche angehört und ihr beitreten möchte, wendet sich zu einem vorbereitenden Gespräch an das Pfarramt seiner Wohngemeinde. 2 Dasselbe gilt für Wiedereintretende. 3 Über die Aufnahme entscheidet der Kirchenrat. 4 Die Aufnahme kann in einer gottesdienstlichen Feier erfolgen. 5 Jugendliche ohne Mitgliedschaft, die konfirmiert worden sind, werden mit 16 Jahren, nach Erlangen ihrer religiösen Mündigkeit, Mitglied der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus. * Art. 115 Austritt 1 Wer aus der Evangelisch-Reformierten Landeskirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung beim für die Wohngemeinde zuständigen Kirchenrat einzureichen. 2 Die Pfarrperson oder ein Mitglied des Kirchenrates sucht mit Austretenden Rücksprache zu nehmen. 3 Austretende haben die Kirchensteuern gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus zu entrichten. * Art. 116 Meldewesen 1 Der Kirchenrat meldet Ein- und Austritte dem zuständigen Amt der politischen Gemeinde. * 2 Er führt ein Verzeichnis über Ein- und Austritte. Art. 116a * Mitgliederregister 1 Der kantonale Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinde ein gemeinsames Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen. Art. 116b * Datenbearbeitung 1 Zum Zweck der Führung des Mitgliederregisters und zur allgemeinen Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gemäss Artikel 217 Absatz 2 und Artikel 237 der Kirchenordnung sowie Artikel 7 und Artikel 23 der Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus2), darf das Mitgliederregister mittels automatischem Abgleichverfahren mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister verknüpft werden. 2 Der automatisierte Zugriff und Abgleich betrifft die Personendaten der Merkmalsgruppen 1 – 7, gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gestützt auf das Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz (EG RHG)3). 3 Die Datenbearbeitung erfolgt durch die von der Landeskirche oder den Kirchgemeinden autorisierten Personen. 4 Der kantonale Kirchenrat regelt den Vollzug. Art. 116c * Datenschutz und Datensicherheit 1 Sowohl für die Landeskirche wie auch für die Kirchgemeinden gelten die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Glarus, namentlich das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)4) sowie die Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG)5). Art. 117 Handlungsfähigkeit für Ein- und Austrittserklärungen 1 Eintritts- und Austrittserklärungen setzen die Vollendung des 16. Altersjahres voraus. 2 Für Kinder unter 16 Jahren können sie von den Eltern abgegeben werden. 3 Sind die Eltern gestorben oder ist ihnen die elterliche Gewalt entzogen worden, entscheidet die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 4 Urteilsfähige, unter umfassender Beistandschaft stehende Personen im Alter von mehr als 16 Jahren können ebenfalls in die Evangelisch-Reformierte Landeskirche eintreten oder aus ihr austreten. 2) GS IV A/1/4 3) GS I C/21/2 4) GS I F/1 5) GS I F/2 1.5. Kirchengut 1.5.1. Erhebung und Verwaltung der Steuern Art. 118 Steuererhebung 1 Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erheben die Kirchgemeinden Steuern gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus6). Art. 119 Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde, die auch gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus erfasst werden. * 2 Gehört nur der eine Teil eines Ehepaares der Evangelisch-Reformierten Landeskirche an, wird die Steuer zur Hälfte erhoben.

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Art. 11

Gesangbuch 1 In Gebrauch steht das von der Synode bestimmte Kirchengesangbuch. 2 Zusätzlich ist die Erprobung und der Gebrauch anderer alter und neuer Lieder erwünscht. Art. 12 * Sonn- und Feiertagsgottesdienste 1 An jedem Sonntag (dem Tag der Auferstehung Jesu Christi) und an den Feiertagen gemäss Artikel 4 findet in jeder Kirchgemeinde bzw. Pastorationsgemeinschaft ein Gottesdienst statt. 2 Ausnahmen: a. * Unter besonderen Umständen kann der Kirchenrat Gottesdienste auf andere Wochentage legen oder einzelne Gottesdienste ausfallen lassen. b. Am Landsgemeindesonntag findet kein Gottesdienst statt. c. Mehrere Kirchgemeinden können gemeinsam einzelne Gottesdienste durchführen. d. Der Publikation der Gottesdienste und dem Fahrdienst ist die nötige Beachtung zu schenken. Art. 13 Wochengottesdienste 1 Jeder Kirchgemeinde ist es freigestellt, während der Woche zusätzliche Gottesdienste – auch in anderer Form – anzubieten. Art. 14 Familiengottesdienste 1 Der periodischen Durchführung von Familiengottesdiensten ist die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. In der Wahl von Stoff und Form, Sprache und Liedern ist auf die Kinder Rücksicht zu nehmen. Art. 15 Ökumenische Gottesdienste 1 Die Ansetzung von ökumenischen Gottesdiensten wird empfohlen, insbesondere in der Weltgebetswoche für die Einheit der Christen, am Weltgebetstag und bei Gottesdiensten im Freien. Art. 16 Weitere Gottesdienste 1 Im Kantonsspital Glarus sowie in den örtlichen Alters- und Pflegeheimen werden regelmässig Gottesdienste oder Besinnungsfeiern durchgeführt. 2 Im Rahmen regionaler Dienste und ständiger Aufträge können weitere Gottesdienste gestaltet werden. Art. 17 Besondere Themen 1 Empfohlen wird ferner die Durchführung von Gottesdiensten, die auf besondere Themen ausgerichtet sind, so zum Beispiel: Brot für alle, Mission, Bibelverbreitung, Tag der Kranken, Flüchtlingssonntag, Tag der Menschenrechte, Erntedank, Totengedächtnis. 1.1.1.3. Jugendgottesdienst Art. 18 * Bedeutung 1 Die für die Jugend veranstalteten gottesdienstlichen und diakonischen Anlässe dienen der Verkündigung des Evangeliums. Sie nehmen die Jugendlichen in ihrer Lebenswelt ernst, leiten sie an, ihren Glauben im Alltag zu leben und aktiv am Leben der Gemeinde teilzunehmen. Sie ermöglichen ihnen Erfahrungen in Spiritualität, Gemeinschaft und Diakonie. Art. 19 * Gestaltung 1 Alle Mittel, die zur Gestaltung der Verkündigung im Jugendgottesdienst geeignet sind, sollen genutzt werden. Zum Beispiel: Erzählen von biblischen Geschichten, Erzählen von Geschichten über Gestalten aus der Kirchengeschichte und aus dem aktuellen Leben, Einsatz moderner Medien. 2 Mittel und Formen, die der aktiven Mitwirkung der Jugendlichen Raum geben, sind zu fördern. Dazu gehören unter anderem: Diverse Formen des Gesprächs, Rollenspiele, Zeichnen, Malen, Singen, Tanzen und Musik. 3 Es ist darauf zu achten, dass die Jugendlichen lernen, mit liturgischen Formen umzugehen und solche mitzugestalten. Art. 20 * Angebot 1 Der Jugendgottesdienst wird in der 6. Klasse und in der 1. und 2. Klasse Sekundarstufe I (Oberschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium Unterstufe) durchgeführt. * Art. 21 * Besuchspflicht 1 Die Besuchspflicht wird in einem Reglement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchgemeinden geregelt. 1.1.1.4. Kindergottesdienst Art. 22 Bedeutung 1 Für die Kinder vom Kindergartenalter an wird ein Kindergottesdienst (Sonntagschule) angeboten, in dem das Evangelium den Kindern auf altersgerechte Weise nahegebracht wird. Art. 23 Zuständigkeit 1 Für den Kindergottesdienst werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. 2 Für ihre Vorbereitung ist die Pfarrperson verantwortlich. Grundlage sind die Materialien des KiK-Verbandes (Kind in der Kirche). * 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anrecht auf Weiterbildung. 1.1.2. Kirchliche Handlungen 1.1.2.1. Taufe Art. 24 Bedeutung 1 Die Taufe ist das im Neuen Testament begründete Zeichen der Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinde. Sie bringt die Gnade und Vergebung Gottes zum Ausdruck. Die Taufe ist nicht Bedingung, sondern Zeichen der Gnade. 2 Die Taufe ist ein einmaliger Akt. Dieser wird vertieft durch einen lebenslangen Prozess. 3 Bei Übertritten aus anderen Kirchen wird die Taufe nicht wiederholt. Art. 25 Öffentlichkeit 1 Die Taufe geschieht üblicherweise im Gottesdienst. Art. 26 Form 1 Die Taufe erfolgt in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz». * Art. 27 Eltern und Paten 1 Mit der Taufe verpflichten sich die Eltern zur christlichen Erziehung und Unterweisung des Kindes. 2 Für die Taufe werden üblicherweise von den Eltern Taufpaten bestimmt. Sie müssen das 16. Altersjahr zürückgelegt haben und sollten einer christlichen Kirche angehören. * Art. 28 Zeitpunkt 1 Die Taufe kann jederzeit vorgenommen werden. Neben der Säuglingstaufe sind auch die Kinder- und die Erwachsenentaufe möglich. 2 Ist die Taufe nicht im frühen Kindesalter erfolgt, kann sie unter Voraussetzung einer entsprechenden Glaubensunterweisung später durchgeführt werden. Art. 29 Anmeldung 1 Die Taufe ist möglichst frühzeitig anzumelden. Die Pfarrperson führt mit den Eltern des Kindes ein Taufgespräch. Art. 30 Ansetzung 1 Der Kirchenrat kann in Absprache mit der Pfarrperson besondere Taufsonntage festlegen. * Art. 31 Taufregister 1 Die Taufe wird ins Taufregister derjenigen Kirchgemeinde eingetragen, in der sie vollzogen worden ist. Auswärtige Taufen müssen der Pfarrperson am Ort gemeldet werden. 2 Auszüge aus dem Taufregister können vom Pfarramt angefordert werden. 3 Den Eltern wird eine Taufbescheinigung ausgehändigt. 4 Bei späterem Wechsel von Paten wird das Taufregister nicht geändert. Art. 32 Segnung 1 Wenn Eltern die Säuglingstaufe ablehnen, weil sie die Entscheidung zur Taufe dem Kind selber überlassen wollen, so ist für das Kleinkind eine Segnung möglich. Dabei wird im Gemeindegottesdienst für das Kind gedankt und gebetet, und die Eltern verpflichten sich zur christlichen Erziehung und Unterweisung. 1.1.2.2. Abendmahl Art. 33 Bedeutung 1 Das Abendmahl ist ein von Jesus Christus eingesetztes Zeichen, das uns sein Sterben am Kreuz, seine Gegenwart und die von ihm gestiftete Gemeinschaft sinnenfällig nahebringt. Art. 34 Teilnahme 1 Alle, die den Gottesdienst besuchen, sind zum Abendmahl eingeladen. Art. 35 Form 1 Form und Ablauf des Abendmahls erfolgen in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz». * 2 Der Kirchenrat regelt in Absprache mit der Pfarrperson die Einzelheiten wie Art der Abendmahlselemente und der Gefässe, Ablauf der Austeilung und Häufigkeit des Mahles. * 3 Auf Antrag kann darüber die Kirchgemeinde entscheiden. Art. 36 Durchführung 1 Für die Durchführung der Abendmahlsfeier ist üblicherweise die Pfarrperson zuständig. 2 Die Mitglieder des Kirchenrates beteiligen sich an der Austeilung. Nach Bedarf können weitere Personen zugezogen werden. Art. 37 Anzahl und Zeitpunkt 1 Seinem Sinn und seiner Bedeutung gemäss empfiehlt sich eine häufige Feier des Abendmahls. 2 Das Abendmahl wird auf alle Fälle an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten und am Reformationssonntag gefeiert. 3 Den Kirchgemeinden wird empfohlen, das Abendmahl mindestens zwölfmal im Jahr anzubieten. Art. 38 Anderer Rahmen 1 Abendmahlsfeiern sind auch möglich ausserhalb des Gemeindegottesdienstes, zum Beispiel an einer Tagung, im häuslichen Kreis, bei Kranken oder Menschen mit einer Behinderung sowie innerhalb einer Agape, das heisst einer Gemeindemahlzeit. 2 Ausschlaggebend für den Abendmahlscharakter ist die Zitierung des neutestamentlichen Einsetzungsberichtes mit den dazugehörigen Einsetzungsworten. 1.1.2.3. Trauung Art. 39 Bedeutung 1 In der kirchlichen Trauung wird die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Segen gestellt. Art. 40 Öffentlichkeit 1 Jede kirchliche Trauung ist ein öffentlicher Gottesdienst, für den ein- und ausgeläutet wird. Art. 41 Ort und Gebührenerhebung 1 Die Trauung ist in der Regel innerhalb der kirchlichen Gebäude vorzunehmen. Diese sind wenn immer möglich zur Verfügung zu stellen. Art. 42 Verpflichtung der Pfarrperson 1 Die Pfarrperson ist gehalten, Trauungen ihrer Gemeindeglieder nach Möglichkeit auch auswärts zu übernehmen. 2 Wohnen weder das Hochzeitspaar noch dessen Eltern in der Kirchgemeinde der Pfarrperson, so steht es dieser frei, ob sie die Trauung übernehmen will. 3 Die Freiheit des Gewissensentscheides für oder gegen die Übernahme einer Trauung bleibt für Amtsinhaber und Amtsinhaberin in jedem Fall gewahrt. Art. 43 Konfession 1 Für die evangelische Trauung muss wenigstens der eine Teil des Hochzeitspaares einer evangelischen Kirche als Mitglied angehören. Art. 44 Ökumenische Trauungen 1 Ökumenische Trauungen werden gemäss den theologischen und liturgischen Leitlinien gestaltet, die die Landeskirchen gemeinsam erlassen haben. * 2 Die Mitwirkung von evangelischen Pfarrpersonen an konfessionell gemischten Trauungen ohne Formdispens von katholischer Seite ist nicht zu empfehlen. Art. 45 Voraussetzung 1 Voraussetzungen zur kirchlichen Trauung sind: a. * ein Gespräch der Pfarrperson mit dem Hochzeitspaar; b. die Vorlage eines Ehescheines. Art. 46 Form 1 Die Trauung erfolgt in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz». * 2 Bei der Trauung wird eine Bibel mit persönlichem Eintrag überreicht. Art. 47 Besondere Fälle 1 Eine kirchliche Trauung ist nur nach erfolgter Ziviltrauung gesetzlich gestattet. Für Paare, die sich nicht zivilrechtlich getraut haben, kann auf Wunsch eine Segnung im privaten Rahmen geschehen. * Art. 48 Trauregister 1 Alle Trauungen sind in derjenigen Kirchgemeinde ins Trauregister einzutragen, in der sie vollzogen worden sind. 1.1.2.4. Abdankung Art. 49 Bedeutung 1 Die kirchliche Abdankung ist ein öffentlicher Gottesdienst anlässlich des Todes eines Mitgliedes der Kirchgemeinde. 2 In ihrem Mittelpunkt steht die Botschaft der Bibel. 3 Von daher sind die persönlichen Lebensumstände der Verstorbenen zu beleuchten. 4 Auf Wunsch kann ein Lebenslauf verlesen werden. Art. 50 Anspruch 1 Anspruch auf eine kirchliche Bestattung haben alle Mitglieder der Kirchgemeinde. Art. 51 Zuständigkeit 1 Die Pfarrperson ist für die Gestaltung der Abdankung verantwortlich. 2 Ansprachen oder musikalische Darbietungen sind mit dem Pfarramt abzusprechen. Art. 52 Form 1 Die kirchliche Bestattung auf dem Friedhof und die Abdankung in der Kirche sind bestimmt durch die örtliche Sitte. 2 Änderungen derselben stehen dem Kirchenrat in Absprache mit dem Pfarramt zu. Auf Antrag entscheidet die Kirchgemeinde. 3 Die Änderungen sollen der Friedhofordnung nicht widersprechen. Art. 53 Anmeldung 1 Der Zeitpunkt der Bestattung ist mit dem Pfarramt in Verbindung mit dem zuständigen Amt der politischen Gemeinde zu vereinbaren. * Art. 54 Besondere Fälle 1 Dem Kirchenrat steht es frei, die Kirche a. für Abdankungen ohne Pfarrperson, b. für die Abdankung von Personen, die nicht der Landeskirche angehört haben, zur Verfügung zu stellen. Art. 55 Ort 1 Grundsätzlich findet die Abdankung bei Erdbestattung und Kremation am letzten gesetzlichen Wohnsitz von Verstorbenen statt. 2 Eine Abweichung von dieser Regel kann in Verständigung mit dem zuständigen Amt der politischen Gemeinde und dem Pfarramt erfolgen. * 3 Für eine Beisetzung der Urne ausserhalb des Abdankungstermins kann die Pfarrperson herangezogen werden. Art. 56 Stille Bestattung 1 Es steht den Angehörigen frei, eine stille Bestattung bzw. eine Bestattung mit nachfolgender Anzeige zu wünschen. Art. 57 Seelsorge 1 Die Pfarrperson steht den Hinterbliebenen vor und nach der Abdankung bei. Art. 58 Bestattungsregister 1 Abkündigung und Eintrag ins kirchliche Bestattungsregister geschehen in der Gemeinde, in der die Abdankung stattgefunden hat. 2 Abdankungen im Krematorium werden in der Wohngemeinde des bzw. der Verstorbenen eingetragen. 1.1.2.5. Andere kirchliche Handlungen Art. 59 Hinweis 1 Die kirchliche Handlung der Konfirmation wird in Zusammenhang mit dem kirchlichen Unterricht, diejenige der Ordination und der Installation bei den Ausführungen über die entsprechenden Amtsträger und Amtsträgerinnen abgehandelt. Art. 60 Neue Formen 1 Unsere Kirche ist gemäss den Grundsätzen der Reformation offen für neu gestaltete oder wiederentdeckte Formen religiöser Handlungen wie zum Beispiel Segnung, Handauflegung und Krankensalbung. 2 Solche Handlungen sind, bevor sie öffentlich ausgeführt werden, zwischen der Pfarrperson und dem Kirchenrat abzusprechen. 1.2. Auftrag der Unterweisung 1.2.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 61 Bedeutung 1 Die Bemühungen um Unterweisung in biblischer Geschichte und evangelischem Glauben sind Aufgaben der Gemeinde. Art. 62 Grundlage 1 Die Grundlage aller Unterweisung findet sich in der biblisch vielfach bezeugten Pflicht der Eltern, den Kindern Zeugnis zu geben von Wurzel und Wesen ihres Glaubens. Im Auftrag des Elternhauses macht die Unterweisung Kinder und Jugendliche vertraut mit Glauben und Leben der christlichen Gemeinde. Art. 63 Elternverantwortung 1 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Hinführung der Kinder zum christlichen Glauben. Dazu gehört, dass die Kinder und Jugendlichen zu einem regelmässigen Unterrichts- und Gottesdienstbesuch angehalten werden. Art. 64 Elternkontakt 1 Pfarrpersonen und andere Unterrichtende fördern das Gespräch mit den Eltern durch Elternabende und Hausbesuche. Art. 65 Wohnortswechsel 1 Unterrichtspflichtige Kinder haben beim Wechsel des Unterrichtsortes Anspruch auf eine Bestätigung über den Besuch des bisherigen Unterrichts. Art. 66 Disziplinschwierigkeiten 1 Disziplinarische Schwierigkeiten besprechen die Unterrichtenden mit dem Kind und dessen Eltern. Bleibt dies ohne nachhaltigen Erfolg, kann der Kirchenrat auf Antrag der Unterrichtenden geeignete Massnahmen ergreifen. * Art. 67 * Visitation 1 Für die regelmässige Visitation des Unterrichts in den Kirchgemeinden sind die örtlichen Kirchenräte verantwortlich. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement. * 1.2.2. Religionsunterricht Art. 68 Umfang 1 Der Unterricht beginnt einheitlich mit dem 1. Schuljahr und dauert bis und mit 1. Klasse Sekundarstufe I, und zwar wie folgt: 1. bis 4. Klasse: je 40 Lektionen pro Jahr; 5. und 6. Klasse: je 20 Lektionen pro Jahr; 1. Klasse Sekundarstufe I: 40 Lektionen pro Jahr. * Art. 69 Aufgabe 1 Der Unterricht soll das Kind mit dem kirchlichen Leben und den biblischen Geschichten vertraut machen und vermittelt Kenntnisse aus der Bibel, der Kirchen- und Religionsgeschichte. Er nimmt dabei auf Lebensfragen Bezug. Die Inhalte sind so darzubieten, dass die altersspezifischen Bedürfnisse der Kinder Beachtung finden. * Art. 70 Organisation 1 … * 2 Der Unterricht wird von einer Pfarrperson oder einer anderen, speziell ausgebildeten Person erteilt. * 3 Der Unterrichtsstoff wird in einem Lehrplan festgelegt. 4 Der Unterricht kann in Einzel- oder Doppellektionen sowie im Rahmen von Projekten und Lagern durchgeführt werden. * 5 Kann der Unterricht, insbesondere bei Projektarbeit, nicht besucht werden, so ist dieser in geeigneter Form, eventuell in einer anderen Kirchgemeinde, zu kompensieren. * Art. 71 Fachliche Begleitung 1 Der kantonale Kirchenrat berät und begleitet die Kirchgemeinden bei Organisations- und Gestaltungsformen sowie bei Fragen der Koordination. * 1.2.3. Konfirmandenunterricht und Konfirmation 1.2.3.1 Konfirmandenunterricht Art. 72 Aufgabe 1 Der Konfirmandenunterricht führt in ein tieferes Verständnis des gelebten Glaubens ein. Er fördert den Sinn für Gemeinschaft, macht Mut zum Glauben und Beten und schafft Gelegenheit zu helfendem Handeln. * Art. 73 * Dauer und Pensum 1 Der Konfirmandenunterricht wird im 9. Schuljahr erteilt. Er kann bereits nach den Frühlingsferien des 8. Schuljahres beginnen. In begründeten Einzelfällen kann auch älteren Konfirmandinnen und Konfirmanden Unterricht erteilt werden. Der Umfang des Konfirmandenunterrichtes wird in einem Reglement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchgemeinden geregelt. Art. 74 Lehrkraft 1 Der Konfirmandenunterricht wird von der Pfarrperson der Gemeinde, vertretungsweise auch von einer anderen dazu ausgebildeten Person, erteilt. Zur Gestaltung des Unterrichts können weitere Personen zugezogen werden. Art. 75 Unterrichtsort 1 Unterrichtsort ist in der Regel die Kirchgemeinde, in welcher die Konfirmanden und Konfirmandinnen wohnen. Art. 76 * Teilnahme am Gemeindeleben 1 Die Konfirmandinnen und Konfirmanden besuchen den Gottesdienst und weitere Veranstaltungen der Kirchgemeinde. Nach Möglichkeit sind diese Anlässe mit dem Unterricht in Beziehung zu setzen. 1.2.3.2. Konfirmation Art. 77 Sinn 1 Die Konfirmation ist Aufruf zur verantwortlichen Mitarbeit in Gemeinde und Gesellschaft, Einladung in die Nachfolge Christi und zum eigenen Glauben sowie Ausdruck des Eintritts in die kirchliche Mündigkeit. 2 Sie berechtigt zum Patenamt. Art. 78 Zeitpunkt 1 Die Konfirmation findet in der Regel am Palmsonntag statt. Art. 79 Bescheinigung und Konfirmandenregister 1 Die Konfirmanden und Konfirmandinnen erhalten eine Konfirmationsurkunde. 2 Die Konfirmation wird am Ort ihres Vollzugs ins Konfirmandenregister eingetragen. Art. 80 * Voraussetzungen 1 Voraussetzungen zur Konfirmation sind: a. in der Regel die Taufe; b. * Besuch des kirchlichen Unterrichts oder einer entsprechenden kirchlichen Unterweisung; c. Besuch von Jugendgottesdiensten; d. Besuch des Konfirmandenunterrichts; e. Besuch gottesdienstlicher Feiern und anderer kirchlicher Veranstaltungen während des Konfirmandenjahres. 2 Der obligatorische Umfang des Besuchs von Veranstaltungen nach den Buchstaben c–e wird durch ein Reglement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchenräte bestimmt. * Art. 81 Fehlende Taufe 1 Jugendliche, die noch nicht getauft sind, empfangen bei der Konfirmation die Einladung zur Taufe. 1.2.4. Ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit Art. 82 Sinn und Auftrag 1 Die Kirchgemeinde schafft für die Kinder und Jugendlichen die Gelegenheit zu erlebnismässigem, sozialem Lernen auch ausserhalb des gottesdienstlichen und schulischen Rahmens. Dabei werden Gelegenheiten für gemeinsame Erlebnisse angeboten und soziale Fähigkeiten gefördert. Art. 83 Formen 1 Formen des praktischen, sozialen Lernens können in Lagern, Kinder- und Jugendgruppen, sozialen Projekten, Projekten im Umweltbereich usw. verwirklicht werden. * 2 Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen. 1.2.5. Erwachsenenbildung Art. 84 Sinn 1 Die Kirchgemeinde ist aufgerufen, über den Rahmen des gottesdienstlichen Feierns hinaus auch bei den Erwachsenen die Vertrautheit mit Glauben und Leben der christlichen Gemeinde zu fördern. Art. 85 Auftrag 1 Die kirchliche Erwachsenenbildung unterstützt eigenständige Meinungsbildung und verantwortliches Handeln im persönlichen Leben, in Kirche und Gesellschaft. Dabei schafft sie insbesondere Raum: a. zur Vertiefung des persönlichen Glaubens; b. zur Bewältigung besonderer Lebenssituationen; c. zur Auseinandersetzung mit aktuellen Zeitfragen im Spannungsfeld von Leben und Glauben. Art. 86 Formen 1 Dieser Auftrag kann durch Veranstaltungen zu Fragen von Theologie und Glaube, Kurse zu besonderen Lebensfragen, Angebote für Schicksalsgruppen, Projekte im Bereich aktueller Herausforderungen usw. wahrgenommen werden. 2 Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen. 3 … *1.3. Auftrag zu dienendem Handeln 1.3.1. Seelsorge und Diakonie Art. 87 Praktisches Handeln 1 Die Kirchgemeinde ist aufgerufen, die christliche Botschaft von der Liebe Gottes auch durch praktisches Handeln zu verkündigen. 2 Die Verantwortung, die daraus erwächst, trägt jedes Mitglied der Gemeinde mit. Art. 88 Seelsorge und Diakonie 1 Kirchliche Seelsorge und Diakonie an Menschen in seelischer, materieller oder sozialer Not gehören zu den Aufgaben der christlichen Gemeinde. Art. 89 Soziale Netze 1 Zu den Aufgaben der Kirchgemeinde gehören sowohl die Mitarbeit zur Erhaltung der bestehenden sozialen Netze (z. B. Nachbarschaftsbeziehungen im Dorf) als auch Initiativen zum Aufbau neuartiger sozialer Netze für isolierte Personen (z. B. Betagte, alleinerziehende Eltern). Art. 90 Träger 1 Jedes einzelne Gemeindeglied trägt mit an der Verantwortung für die Erhaltung und den Aufbau sozialer Netze zur gegenseitigen Hilfe. 2 Für Seelsorge und Diakonie setzt die Gemeinde speziell geeignete Gemeindeglieder ein. * 3 Sie ermöglicht ihnen Weiterbildung. * Art. 91 Initiative und Zusammenarbeit 1 Wo seelische, materielle oder soziale Probleme die personellen oder fachlichen Hilfsmöglichkeiten der Kirchgemeinde übersteigen, beteiligt sie sich an Projekten zum Aufbau regionaler oder kantonaler Hilfsangebote, oder sie arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, die bereits Hilfe anbieten. Art. 92 Ausbildung und Weiterbildung 1 Die Kirchgemeinde ermöglicht Personen, die in Seelsorge und Diakonie tätig sind, geeignete Aus- und Weiterbildung. Art. 93 Verschwiegenheit 1 Die im Auftrag der Kirchgemeinde in Seelsorge und Diakonie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 1.3.2. Gemeinschaftsförderung Art. 94 Innerkirchliche Gruppen 1 Die Kirchgemeinde fördert das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder. 2 Dies kann durch die Bildung und Unterstützung neuer oder bestehender Gruppen geschehen wie z. B. Jugend- und Altersgruppen, Frauen- und Männergruppen, Gruppen für neues Bibelverständnis, Hauskreise, Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenkreise, Missionsgruppen, kirchliche Chöre und Gruppen für Flüchtlingsbetreuung. Art. 95 Jugendarbeit 1 Besonderes Gewicht legt die Kirchgemeinde auf die Jugendarbeit. Diese soll Gemeinschaft und Lebenshilfe anbieten. Art. 96 Kontakt zu anderen Kirchen 1 Die Kirchgemeinde fördert nach Möglichkeit die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften, wobei die Eigenständigkeit der evangelisch-reformierten Landeskirche gewahrt bleiben soll. Art. 97 Kontakte nach aussen 1 Die Kirchgemeinde fördert den Kontakt zu Gruppen und Institutionen, die kulturell, ökologisch oder sozial engagiert sind, wie z.B. Blaues Kreuz, Pro Infirmis, Pro Senectute, Selbsthilfegruppen, Gruppen alleinerziehender Eltern, kulturell aktive Gruppen des Gemeindegebietes, Umweltschutzgruppen der Gemeinde, Organisationen für Flüchtlingsbetreuung. 1.3.3. Weltweite Verantwortung Art. 98 Entwicklungszusammenarbeit und Mission 1 Die Kirchgemeinde beteiligt sich an Projekten im Bereich Oekumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit und am interreligiösen Gespräch. * 2 Sie stellt den Aufbauwerken finanzielle Mittel zur Verfügung, die aus Sammlungen und Steuererträgen bestritten werden können. 3 … * Art. 99 Einsatz für Recht und Gerechtigkeit 1 Die Kirchgemeinde setzt sich auch mit sozialen und politischen Fragen auseinander. 2 Sie setzt sich dort ein, wo Recht und Gerechtigkeit gefährdet sind oder missachtet werden. 3 Sie unterstützt und fördert die Bildung von Institutionen, die sich benachteiligter Menschen annehmen. Art. 100 Ökumene 1 Die Kirchgemeinde und ihre Mitglieder bemühen sich um die Einheit der Christen und Christinnen verschiedener Konfessionen in Glauben und Handeln. 2 Sie fördert die Beziehungen zu Kirchen anderer Länder.1.4. Organisation 1.4.1. Bestand und Umfang der Kirchgemeinden Art. 101 Bestand 1 Das Gebiet der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus ist in folgende Kirchgemeinden eingeteilt: a. Bilten, umfassend das Dorf Bilten und die Gemeinde Schänis SG; b. * Niederurnen, umfassend die Dörfer Niederurnen und Oberurnen; c. * Kerenzen, umfassend die Dörfer Mühlehorn, Obstalden und Filzbach d. e. * Mollis-Näfels, umfassend die Dörfer Mollis und Näfels; f. Netstal; g. * Glarus-Riedern, umfassend die Dörfer Glarus und Riedern; h. Ennenda; i. Mitlödi; k. * Schwanden, umfassend die Dörfer Schwanden, Sool, Schwändi, Haslen, Nidfurn und teilweise Leuggelbach; l. * Grosstal, umfassend die Dörfer Leuggelbach (teilweise), Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald und Linthal; m. * Matt-Engi, umfassend die Dörfer Matt und Engi; n. * Elm. Art. 102 Bestandes- und Namensänderungen 1 Veränderungen in Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen und der Genehmigung durch die Synode. 2 Namensänderungen beschliesst die Kirchgemeindeversammlung. Sie müssen durch die Synode genehmigt werden. Art. 103 Anschluss an eine Nachbargemeinde 1 Über den Anschluss eines Gemeindeteils an eine Nachbargemeinde entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden. 2 Dieser Entscheid bedarf der Genehmigung durch die Synode. 3 Können sich die Kirchgemeinden nicht einigen, entscheidet die Synode. Art. 104 Evangelische in Grenzgemeinden 1 Für die Zugehörigkeit von Evangelisch-Reformierten in Grenzgemeinden beidseits der Kantonsgrenze zu einer Kirchgemeinde des jeweils anderen Kantons gelten die bisherigen Verträge oder das bisherige Gewohnheitsrecht. 2 Neue Verträge kann der Kirchenrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode abschliessen. * 3 Die Zugehörigen sind unter Vorbehalt anderslautender Verträge in den Rechten und Pflichten den übrigen Mitgliedern der Kirchgemeinde gleichgestellt. 1.4.2. Schaffung neuer und Zusammenlegung bestehender Kirchgemeinden Art. 105 Voraussetzungen 1 Die Gründung einer neuen Kirchgemeinde ist nur möglich, wenn sie mindestens 800 evangelisch-reformierte Einwohner und Einwohnerinnen umfasst. Art. 106 Verfahren 1 Wenn die evangelisch-reformierte Einwohnerschaft eines Gebietes die Bildung einer eigenen Kirchgemeinde anstrebt, nehmen die entsprechenden Kirchenräte die nötigen Abklärungen vor. 2 Wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten dieses Gebietes mit Namensunterschrift für die Gründung einer neuen Kirchgemeinde ausgesprochen hat, leiten die betreffenden Kirchenräte die Angelegenheit mit ihren Empfehlungen an die betroffenen Kirchgemeinden zur Beschlussfassung weiter. 3 Wird der Gründung einer neuen Kirchgemeinde zugestimmt, so bedarf dieser Entscheid der Genehmigung durch die Synode. 4 Können sich die bestehenden Kirchgemeinden nicht einigen, entscheidet die Synode in letzter Instanz. Art. 107 Zusammenlegung von Kirchgemeinden 1 Wenn zwei oder mehrere Kirchgemeinden die Zusammenlegung anstreben, nehmen die entsprechenden Kirchenräte die nötigen Abklärungen vor. 2 Über die Zusammenlegung entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden. 3 Wird der Zusammenlegung zugestimmt, so bedarf dieser Entscheid der Genehmigung durch die Synode. Art. 108 Wahlen 1 Hat die Synode der Gründung neuer oder der Zusammenlegung bestehender Kirchgemeinden zugestimmt, berufen die entsprechenden Kirchenräte eine Kirchgemeindeversammlung ein zur Durchführung der Konstituierung. 1.4.3. Zusammenarbeit von Kirchgemeinden Art. 109 Vereinbarungen 1 Die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben gemäss Artikel 12 der Kirchenverfassung1) erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Vereinbarungen, ausnahmsweise in der Form von Zweckverbänden. 2 Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen. Art. 110 Zweckverband Begriff 1 Ein Zweckverband, der von Kirchgemeinden zur Erfüllung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben geschaffen wird, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. 111 Gründung 1 Gegründet ist ein Zweckverband nach Genehmigung der Vereinbarung durch die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden. 2 Sie bedarf der Zustimmung durch die Synode. Art. 112 Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband 1 Eine Kirchgemeinde kann einem bereits bestehenden Zweckverband mit dessen Zustimmung beitreten. 1) GS IV A/1/4 2 Der Beitritt setzt die Annahme der Vereinbarung des Zweckverbandes durch die beitrittswillige Kirchgemeinde voraus. 3 Diese wird mit der Genehmigung der entsprechend geänderten Vereinbarung durch die Synode rechtsgültig. Art. 113 Austritt aus dem Zweckverband 1 Der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband kann nur nach Massgabe der Vereinbarung erfolgen. 2 Beim Fehlen entsprechender Bestimmungen sind die Vorschriften des staatlichen Rechts anwendbar. 1.4.4. Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde Art. 114 Neu- und Wiedereintritt 1 Wer nicht der Evangelisch-Reformierten Landeskirche angehört und ihr beitreten möchte, wendet sich zu einem vorbereitenden Gespräch an das Pfarramt seiner Wohngemeinde. 2 Dasselbe gilt für Wiedereintretende. 3 Über die Aufnahme entscheidet der Kirchenrat. 4 Die Aufnahme kann in einer gottesdienstlichen Feier erfolgen. 5 Jugendliche ohne Mitgliedschaft, die konfirmiert worden sind, werden mit 16 Jahren, nach Erlangen ihrer religiösen Mündigkeit, Mitglied der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus. * Art. 115 Austritt 1 Wer aus der Evangelisch-Reformierten Landeskirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung beim für die Wohngemeinde zuständigen Kirchenrat einzureichen. 2 Die Pfarrperson oder ein Mitglied des Kirchenrates sucht mit Austretenden Rücksprache zu nehmen. 3 Austretende haben die Kirchensteuern gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus zu entrichten. * Art. 116 Meldewesen 1 Der Kirchenrat meldet Ein- und Austritte dem zuständigen Amt der politischen Gemeinde. * 2 Er führt ein Verzeichnis über Ein- und Austritte. Art. 116a * Mitgliederregister 1 Der kantonale Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinde ein gemeinsames Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen. Art. 116b * Datenbearbeitung 1 Zum Zweck der Führung des Mitgliederregisters und zur allgemeinen Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gemäss Artikel 217 Absatz 2 und Artikel 237 der Kirchenordnung sowie Artikel 7 und Artikel 23 der Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus2), darf das Mitgliederregister mittels automatischem Abgleichverfahren mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister verknüpft werden. 2 Der automatisierte Zugriff und Abgleich betrifft die Personendaten der Merkmalsgruppen 1 – 7, gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gestützt auf das Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz (EG RHG)3). 3 Die Datenbearbeitung erfolgt durch die von der Landeskirche oder den Kirchgemeinden autorisierten Personen. 4 Der kantonale Kirchenrat regelt den Vollzug. Art. 116c * Datenschutz und Datensicherheit 1 Sowohl für die Landeskirche wie auch für die Kirchgemeinden gelten die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Glarus, namentlich das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)4) sowie die Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG)5). Art. 117 Handlungsfähigkeit für Ein- und Austrittserklärungen 1 Eintritts- und Austrittserklärungen setzen die Vollendung des 16. Altersjahres voraus. 2 Für Kinder unter 16 Jahren können sie von den Eltern abgegeben werden. 3 Sind die Eltern gestorben oder ist ihnen die elterliche Gewalt entzogen worden, entscheidet die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 4 Urteilsfähige, unter umfassender Beistandschaft stehende Personen im Alter von mehr als 16 Jahren können ebenfalls in die Evangelisch-Reformierte Landeskirche eintreten oder aus ihr austreten. 2) GS IV A/1/4 3) GS I C/21/2 4) GS I F/1 5) GS I F/2 1.5. Kirchengut 1.5.1. Erhebung und Verwaltung der Steuern Art. 118 Steuererhebung 1 Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erheben die Kirchgemeinden Steuern gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus6). Art. 119 Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde, die auch gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus erfasst werden. * 2 Gehört nur der eine Teil eines Ehepaares der Evangelisch-Reformierten Landeskirche an, wird die Steuer zur Hälfte erhoben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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