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Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12

Steuerfuss 1 Die Kirchgemeinde bestimmt auf Antrag des Kirchenrates alljährlich den Steuerfuss. Art. 121 * … Art. 122 Beschwerden 1 Beschwerdeinstanz in Steuerfragen ist das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Art. 123 Finanzkompetenz 1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst die Höhe der Finanzkompetenz des Kirchenrates. Art. 124 Jahresrechnung und Budget 1 Der Kirchenrat legt alljährlich der Kirchgemeindeversammlung Jahresrechnung und Budget zur Genehmigung vor. Diese richten sich nach dem einheitlichen Kontoplan der Landeskirche gemäss Artikel 217 Absatz 3 Buchstabe e1. * 2 Die Kirchgemeinden sind gehalten, auch Steuerbeträge für Werke der Diakonie, Mission und für die Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung zu stellen. * 6) GS VI C 1.5.2. Erstellung und Unterhalt der kircheneigenen Gebäude Art. 125 Gebäude 1 Die Kirchgemeinde erstellt und unterhält oder mietet die nötigen Gebäude und Liegenschaften wie Kirchen, Pfarrhäuser und Kirchgemeindehäuser. 2 Sie kann diese Aufgabe auch gemeinsam mit anderen Körperschaften erfüllen. Art. 126 Verantwortung 1 Der Kirchenrat ist für den Zustand aller Gebäude und Liegenschaften der Kirchgemeinde verantwortlich. Art. 127 Unterhalt 1 Der Unterhalt der kircheneigenen Gebäude wird aus der laufenden Rechnung finanziert. Dies ist bei der Festsetzung des Steuerfusses angemessen zu berücksichtigen. Art. 128 Baufonds 1 Für Neubauten und grössere Bauvorhaben ist jede Kirchgemeinde berechtigt, den Baufonds der Evangelisch-Reformierten Landeskirche in Anspruch zu nehmen, sofern sie die Bedingungen der entsprechenden Verordnung erfüllt. Art. 129 Denkmalpflege 1 Bei Renovationen kirchlicher Gebäude sind unter Wahrung der Bedürfnisse der Gemeinde Anliegen der Denkmalpflege soweit wie möglich zu berücksichtigen.

Your change, as a redline

Art. 12

Steuerfuss 1 Die Kirchgemeinde bestimmt auf Antrag des Kirchenrates alljährlich den Steuerfuss. Art. 121 * … Art. 122 Beschwerden 1 Beschwerdeinstanz in Steuerfragen ist das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Art. 123 Finanzkompetenz 1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst die Höhe der Finanzkompetenz des Kirchenrates. Art. 124 Jahresrechnung und Budget 1 Der Kirchenrat legt alljährlich der Kirchgemeindeversammlung Jahresrechnung und Budget zur Genehmigung vor. Diese richten sich nach dem einheitlichen Kontoplan der Landeskirche gemäss Artikel 217 Absatz 3 Buchstabe e1. * 2 Die Kirchgemeinden sind gehalten, auch Steuerbeträge für Werke der Diakonie, Mission und für die Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung zu stellen. * 6) GS VI C 1.5.2. Erstellung und Unterhalt der kircheneigenen Gebäude Art. 125 Gebäude 1 Die Kirchgemeinde erstellt und unterhält oder mietet die nötigen Gebäude und Liegenschaften wie Kirchen, Pfarrhäuser und Kirchgemeindehäuser. 2 Sie kann diese Aufgabe auch gemeinsam mit anderen Körperschaften erfüllen. Art. 126 Verantwortung 1 Der Kirchenrat ist für den Zustand aller Gebäude und Liegenschaften der Kirchgemeinde verantwortlich. Art. 127 Unterhalt 1 Der Unterhalt der kircheneigenen Gebäude wird aus der laufenden Rechnung finanziert. Dies ist bei der Festsetzung des Steuerfusses angemessen zu berücksichtigen. Art. 128 Baufonds 1 Für Neubauten und grössere Bauvorhaben ist jede Kirchgemeinde berechtigt, den Baufonds der Evangelisch-Reformierten Landeskirche in Anspruch zu nehmen, sofern sie die Bedingungen der entsprechenden Verordnung erfüllt. Art. 129 Denkmalpflege 1 Bei Renovationen kirchlicher Gebäude sind unter Wahrung der Bedürfnisse der Gemeinde Anliegen der Denkmalpflege soweit wie möglich zu berücksichtigen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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