Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus
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Change 1
Art. 13
Mietvertrag 1 Der Kirchenrat regelt in einem Vertrag Miete und Nebenkosten für die von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen benutzten kircheneigenen Gebäude. Art. 131 Benützung 1 Der Kirchenrat entscheidet über die Benützung der kirchlichen Gebäude zu anderen Zwecken. 1.5.3. Erhebung und Verwaltung der Sammlungen und Kollekten Art. 132 Kollekten, Zweckbestimmung 1 Kollekten werden in jedem Gottesdienst und bei gottesdienstähnlichen Veranstaltungen erhoben. 2 Nach Möglichkeit sollen die Kollekten zweckbestimmt sein. 3 Über die Verwendung der Kollekten entscheidet der Kirchenrat. 4 Ohne besondere Zweckbestimmung erhobene Kollekten sind dem Spendgut der Kirchgemeinde zuzuweisen. 5 Das Spendgut darf nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steuern zu decken sind. Art. 133 Kantonale Sammlungen und Kollekten 1 Der kantonale Kirchenrat erstellt alljährlich eine Liste mit Terminen für verbindliche und empfohlene Sammlungen und Kollekten. Art. 134 Verantwortliche 1 Für die Sammlungen zugunsten von Projekten der Mission und Entwicklungszusammenarbeit bestimmt der Kirchenrat in jeder Kirchgemeinde eine verantwortliche Person, welche die Gemeinde orientiert, die Sammlungen leitet und sammlungsbezogene Aktionen durchführt. * Art. 135 Schweizerische Sammlungen 1 Nach Möglichkeit soll die Kantonalkirche bei gesamtschweizerischen Sammlungen auch eigene Aktionen durchführen. Art. 136 Verwaltung 1 Der Kirchenrat regelt die ordnungsgemässe Verwaltung der eingegangenen Spendengelder. 2 Die eingegangenen Beträge werden möglichst bald ihrer Zweckbestimmung zugeführt. 3 Er leitet die genehmigte Jahresabrechnung über die Kollekten und Sammlungen dem kantonalen Kirchenrat weiter. * 1.5.4. … * Art. 136a * Erhebung von Beiträgen 1 Die Kirchgemeinde erhebt für kirchliche Handlungen und kirchliche Dienste, welche für Mitglieder erbracht werden, die nicht in der betreffenden Kirchgemeinde wohnen, sowie für Nichtmitglieder Beiträge. Die Synode erlässt eine Verordnung. 1.6. Organe der Kirchgemeinde 1.6.1. Übersicht Art. 137 Organe 1 Die Organe der Kirchgemeinde sind: a. die Kirchgemeindeversammlung; b. der Kirchenrat; c. die Beauftragten für die Rechnungsrevision. 1.6.2. Kirchgemeindeversammlung Art. 138 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. 2 Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Artikel 14 der Kirchenverfassung. 3 Gemeindeglieder, die nicht stimmberechtigt sind, sind befugt, den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Art. 139 Aufgaben 1 Neben den in Artikel 16 der Kirchenverfassung aufgeführten Geschäften ist die Kirchgemeindeversammlung zuständig für: a. die Festsetzung der gottesdienstlichen Formen, soweit diese weder gesamtkirchlich geordnet noch dem Kirchenrat übertragen sind; b. den allfälligen Erlass einer örtlichen Kirchenordnung; c. die Beschlussfassung über die Ergreifung des fakultativen Referendums gemäss Artikel 35 der Kirchenverfassung; d. die Beschlussfassung über die Ergreifung eines Initiativbegehrens gemäss Artikel 36 der Kirchenverfassung; e. die Ermächtigung des Kirchenrates zur Prozessführung namens der Kirchgemeinde; f. die Festsetzung der Höhe der Finanzkompetenz des Kirchenrates; g. * die Bestätigung einer durch den Kirchenrat als Pfarrprovisor oder Pfarrprovisorin angestellten Pfarrperson.
Art. 13
Mietvertrag 1 Der Kirchenrat regelt in einem Vertrag Miete und Nebenkosten für die von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen benutzten kircheneigenen Gebäude. Art. 131 Benützung 1 Der Kirchenrat entscheidet über die Benützung der kirchlichen Gebäude zu anderen Zwecken. 1.5.3. Erhebung und Verwaltung der Sammlungen und Kollekten Art. 132 Kollekten, Zweckbestimmung 1 Kollekten werden in jedem Gottesdienst und bei gottesdienstähnlichen Veranstaltungen erhoben. 2 Nach Möglichkeit sollen die Kollekten zweckbestimmt sein. 3 Über die Verwendung der Kollekten entscheidet der Kirchenrat. 4 Ohne besondere Zweckbestimmung erhobene Kollekten sind dem Spendgut der Kirchgemeinde zuzuweisen. 5 Das Spendgut darf nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steuern zu decken sind. Art. 133 Kantonale Sammlungen und Kollekten 1 Der kantonale Kirchenrat erstellt alljährlich eine Liste mit Terminen für verbindliche und empfohlene Sammlungen und Kollekten. Art. 134 Verantwortliche 1 Für die Sammlungen zugunsten von Projekten der Mission und Entwicklungszusammenarbeit bestimmt der Kirchenrat in jeder Kirchgemeinde eine verantwortliche Person, welche die Gemeinde orientiert, die Sammlungen leitet und sammlungsbezogene Aktionen durchführt. * Art. 135 Schweizerische Sammlungen 1 Nach Möglichkeit soll die Kantonalkirche bei gesamtschweizerischen Sammlungen auch eigene Aktionen durchführen. Art. 136 Verwaltung 1 Der Kirchenrat regelt die ordnungsgemässe Verwaltung der eingegangenen Spendengelder. 2 Die eingegangenen Beträge werden möglichst bald ihrer Zweckbestimmung zugeführt. 3 Er leitet die genehmigte Jahresabrechnung über die Kollekten und Sammlungen dem kantonalen Kirchenrat weiter. * 1.5.4. … * Art. 136a * Erhebung von Beiträgen 1 Die Kirchgemeinde erhebt für kirchliche Handlungen und kirchliche Dienste, welche für Mitglieder erbracht werden, die nicht in der betreffenden Kirchgemeinde wohnen, sowie für Nichtmitglieder Beiträge. Die Synode erlässt eine Verordnung. 1.6. Organe der Kirchgemeinde 1.6.1. Übersicht Art. 137 Organe 1 Die Organe der Kirchgemeinde sind: a. die Kirchgemeindeversammlung; b. der Kirchenrat; c. die Beauftragten für die Rechnungsrevision. 1.6.2. Kirchgemeindeversammlung Art. 138 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. 2 Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Artikel 14 der Kirchenverfassung. 3 Gemeindeglieder, die nicht stimmberechtigt sind, sind befugt, den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Art. 139 Aufgaben 1 Neben den in Artikel 16 der Kirchenverfassung aufgeführten Geschäften ist die Kirchgemeindeversammlung zuständig für: a. die Festsetzung der gottesdienstlichen Formen, soweit diese weder gesamtkirchlich geordnet noch dem Kirchenrat übertragen sind; b. den allfälligen Erlass einer örtlichen Kirchenordnung; c. die Beschlussfassung über die Ergreifung des fakultativen Referendums gemäss Artikel 35 der Kirchenverfassung; d. die Beschlussfassung über die Ergreifung eines Initiativbegehrens gemäss Artikel 36 der Kirchenverfassung; e. die Ermächtigung des Kirchenrates zur Prozessführung namens der Kirchgemeinde; f. die Festsetzung der Höhe der Finanzkompetenz des Kirchenrates; g. * die Bestätigung einer durch den Kirchenrat als Pfarrprovisor oder Pfarrprovisorin angestellten Pfarrperson.
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