Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus
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Change 1
Art. 14
Antragsrecht 1 Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied hat das Recht, an der Kirchgemeindeversammlung zu den traktandierten Geschäften zu sprechen und Anträge zu stellen. 2 Anträge an die Kirchgemeindeversammlung können jederzeit dem Kirchenrat schriftlich eingereicht oder an Kirchgemeindeversammlungen zu Protokoll erklärt werden. Solche Anträge sind spätestens der übernächsten ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vorzulegen. Art. 141 Protokoll 1 Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen der Kirchgemeindeversammlungen ist ein Protokoll zu führen. 2 Dieses Protokoll ist vom Kirchenrat innert acht Wochen zu genehmigen und anschliessend während 14 Tagen zur Einsichtnahme aufzulegen. 3 Allfällige Einwendungen und Berichtigungsbegehren sind während dieser Frist beim Kirchenrat schriftlich einzureichen. Art. 142 Ergänzende Bestimmungen 1 Soweit weder die Kirchenverfassung noch die Kirchenordnung Bestimmungen über die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung enthalten, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes7) und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. Anwendbar sind insbesondere dessen Vorschriften über die Einberufung, das Abstimmungsverfahren und den Ausstand. * 1.6.3. Kirchenrat Art. 143 Stellung 1 Der Kirchenrat ist die leitende, vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde. 2 Der Kirchenrat unterstützt die Verkündigung des Evangeliums und ist gemeinsam mit den ordinierten Amtspersonen verantwortlich für das Leben in der Kirchgemeinde. * Art. 143a * Behördenweiterbildung 1 Mitglieder kirchlicher Behörden eignen sich laufend die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse an und bilden sich entsprechend ihrer Aufgabe in der Behörde weiter. 2 Der kantonale Kirchenrat unterstützt und fördert die Weiterbildung der Behördenmitglieder. Art. 144 Aufgaben 1 Der Kirchenrat erledigt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 7) GS II E/2 2 Dem Kirchenrat obliegt es insbesondere: a. für die würdige Abhaltung der Gottesdienste und ihre zeitliche Festsetzung zu sorgen; b. beim Abendmahl mitzuwirken; c. den Gemeindeaufbau, die Seelsorge und die Diakonie zu fördern; d. Mission, Entwicklungszusammenarbeit und Ökumene zu fördern; e. die Traktanden der Kirchgemeindeversammlung vorzubereiten; f. die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der kantonalen Kirchenorgane zu vollziehen; g. * die Pfarrpersonen, die weiteren Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen sowie die Angestellten der Kirchgemeinde in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Amtsführung zu überwachen. Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die «Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit» oder bei Verdacht auf strafbares Verhalten sowie erheblichen Spannungen und Konflikten muss das Präsidium des kantonalen Kirchenrates umgehend informiert werden; h. * einen Pfarrprovisor oder eine Pfarrprovisorin anzustellen, wobei die Bestätigung durch die Kirchgemeindeversammlung vorbehalten bleibt; i. den kirchlichen Unterricht zu beaufsichtigen und die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit sowie die Erwachsenenbildung zu fördern; k. die Zusammenarbeit zwischen benachbarten Kirchgemeinden zu fördern; l. für den Unterhalt der gemeindeeigenen Gebäude und Liegenschaften zu sorgen; m. für eine angemessene Orientierung der Öffentlichkeit über das kirchliche Leben besorgt zu sein; n. * Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht, einen Sekretär oder eine Sekretärin, Raumpflegepersonal sowie weitere stundenweise Beschäftigte anzustellen; o. * das Archiv der Kirchgemeinde zu führen und die Amtsübergaben von Kirchenratsmitgliedern, Pfarrpersonen und Angestellten zu vollziehen. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement; p. * die Kirchenrätetagungen zur Besprechung der Synodegeschäfte in Absprache mit den übrigen Kirchgemeinden zu organisieren und durchzuführen. Art. 145 Wahlvorschriften und Konstituierung 1 Für die Wahl der Kirchenräte und Kirchenrätinnen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. * 2 Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Verwalter oder die Verwalterin werden direkt in ihre Ämter gewählt. 3 Im Übrigen konstituiert sich der Kirchenrat selber, wobei der Verwalter oder die Verwalterin nicht gleichzeitig als Vizepräsident oder Vizepräsidentin bezeichnet werden kann. 4 Der Kirchenrat kann ein Nichtmitglied für die Protokollführung bezeichnen. Es hat kein Stimmrecht. * Art. 146 Protokoll 1 Über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Kirchenrates ist ein Protokoll zu führen. 2 Dieses Protokoll ist nicht öffentlich. Art. 147 Ergänzende Bestimmungen 1 Soweit weder die Kirchenverfassung noch die Kirchenordnung Bestimmungen über den Kirchenrat enthalten, gelten die entsprechenden Bestimmungen des staatlichen Rechts über die Vorsteherschaften der Gemeinden. 1.6.4. Beauftragte für die Rechnungsrevision Art. 148 Auftrag 1 Die Beauftragten für die Rechnungsrevision prüfen das gesamte Rechnungswesen und erstatten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht. Art. 149 Kontrollen 1 Die Beauftragten sind befugt, jederzeit Kontrollen des Rechnungswesens vorzunehmen.
Art. 14
Antragsrecht 1 Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied hat das Recht, an der Kirchgemeindeversammlung zu den traktandierten Geschäften zu sprechen und Anträge zu stellen. 2 Anträge an die Kirchgemeindeversammlung können jederzeit dem Kirchenrat schriftlich eingereicht oder an Kirchgemeindeversammlungen zu Protokoll erklärt werden. Solche Anträge sind spätestens der übernächsten ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vorzulegen. Art. 141 Protokoll 1 Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen der Kirchgemeindeversammlungen ist ein Protokoll zu führen. 2 Dieses Protokoll ist vom Kirchenrat innert acht Wochen zu genehmigen und anschliessend während 14 Tagen zur Einsichtnahme aufzulegen. 3 Allfällige Einwendungen und Berichtigungsbegehren sind während dieser Frist beim Kirchenrat schriftlich einzureichen. Art. 142 Ergänzende Bestimmungen 1 Soweit weder die Kirchenverfassung noch die Kirchenordnung Bestimmungen über die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung enthalten, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes7) und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. Anwendbar sind insbesondere dessen Vorschriften über die Einberufung, das Abstimmungsverfahren und den Ausstand. * 1.6.3. Kirchenrat Art. 143 Stellung 1 Der Kirchenrat ist die leitende, vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde. 2 Der Kirchenrat unterstützt die Verkündigung des Evangeliums und ist gemeinsam mit den ordinierten Amtspersonen verantwortlich für das Leben in der Kirchgemeinde. * Art. 143a * Behördenweiterbildung 1 Mitglieder kirchlicher Behörden eignen sich laufend die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse an und bilden sich entsprechend ihrer Aufgabe in der Behörde weiter. 2 Der kantonale Kirchenrat unterstützt und fördert die Weiterbildung der Behördenmitglieder. Art. 144 Aufgaben 1 Der Kirchenrat erledigt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 7) GS II E/2 2 Dem Kirchenrat obliegt es insbesondere: a. für die würdige Abhaltung der Gottesdienste und ihre zeitliche Festsetzung zu sorgen; b. beim Abendmahl mitzuwirken; c. den Gemeindeaufbau, die Seelsorge und die Diakonie zu fördern; d. Mission, Entwicklungszusammenarbeit und Ökumene zu fördern; e. die Traktanden der Kirchgemeindeversammlung vorzubereiten; f. die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der kantonalen Kirchenorgane zu vollziehen; g. * die Pfarrpersonen, die weiteren Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen sowie die Angestellten der Kirchgemeinde in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Amtsführung zu überwachen. Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die «Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit» oder bei Verdacht auf strafbares Verhalten sowie erheblichen Spannungen und Konflikten muss das Präsidium des kantonalen Kirchenrates umgehend informiert werden; h. * einen Pfarrprovisor oder eine Pfarrprovisorin anzustellen, wobei die Bestätigung durch die Kirchgemeindeversammlung vorbehalten bleibt; i. den kirchlichen Unterricht zu beaufsichtigen und die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit sowie die Erwachsenenbildung zu fördern; k. die Zusammenarbeit zwischen benachbarten Kirchgemeinden zu fördern; l. für den Unterhalt der gemeindeeigenen Gebäude und Liegenschaften zu sorgen; m. für eine angemessene Orientierung der Öffentlichkeit über das kirchliche Leben besorgt zu sein; n. * Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht, einen Sekretär oder eine Sekretärin, Raumpflegepersonal sowie weitere stundenweise Beschäftigte anzustellen; o. * das Archiv der Kirchgemeinde zu führen und die Amtsübergaben von Kirchenratsmitgliedern, Pfarrpersonen und Angestellten zu vollziehen. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement; p. * die Kirchenrätetagungen zur Besprechung der Synodegeschäfte in Absprache mit den übrigen Kirchgemeinden zu organisieren und durchzuführen. Art. 145 Wahlvorschriften und Konstituierung 1 Für die Wahl der Kirchenräte und Kirchenrätinnen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. * 2 Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Verwalter oder die Verwalterin werden direkt in ihre Ämter gewählt. 3 Im Übrigen konstituiert sich der Kirchenrat selber, wobei der Verwalter oder die Verwalterin nicht gleichzeitig als Vizepräsident oder Vizepräsidentin bezeichnet werden kann. 4 Der Kirchenrat kann ein Nichtmitglied für die Protokollführung bezeichnen. Es hat kein Stimmrecht. * Art. 146 Protokoll 1 Über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Kirchenrates ist ein Protokoll zu führen. 2 Dieses Protokoll ist nicht öffentlich. Art. 147 Ergänzende Bestimmungen 1 Soweit weder die Kirchenverfassung noch die Kirchenordnung Bestimmungen über den Kirchenrat enthalten, gelten die entsprechenden Bestimmungen des staatlichen Rechts über die Vorsteherschaften der Gemeinden. 1.6.4. Beauftragte für die Rechnungsrevision Art. 148 Auftrag 1 Die Beauftragten für die Rechnungsrevision prüfen das gesamte Rechnungswesen und erstatten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht. Art. 149 Kontrollen 1 Die Beauftragten sind befugt, jederzeit Kontrollen des Rechnungswesens vorzunehmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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