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Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus

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Art. 15

Unabhängigkeit 1 Die Beauftragten sind vom Kirchenrat unabhängig und nur der Kirchgemeindeversammlung verantwortlich. 1.7. Angestellte und Beauftragte der Kirchgemeinde 1.7.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 151 Angestellte 1 Angestellte der Kirchgemeinde sind insbesondere: a. Pfarrpersonen; b. * Pfarrprovisor und Pfarrprovisorin; c. * Sozialdiakon und -diakonin; d. * Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht; e. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin; f. * Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen; g. * Sigrist und Sigristin; h. * andere, z. B. Jugendarbeiter und Jugendarbeiterin. Art. 152 Stellenteilung 1 Eine Anstellung innerhalb der Kirchgemeinde kann auch so wahrgenommen werden, dass sich zwei Personen in die Arbeit der betreffenden Stelle teilen. Art. 153 Amtsdauer und Wiederwahl 1 Die Amtsdauer für Angestellte, die von der Kirchgemeindeversammlung gewählt werden, beträgt vier Jahre. 2 Gedenkt ein Kirchenrat eine angestellte Person nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat er ihr nach vorangegangener Aussprache mindestens drei Monate vor dem Wahltermin davon Kenntnis zu geben. Bei einer Pfarrperson beträgt diese Frist sechs Monate. Art. 154 Kündigungsfrist 1 Pfarrpersonen können ihren Rücktritt auf Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten einreichen. 2 Weitere Angestellte, die durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt worden sind, können ihren Rücktritt auf Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einreichen. 3 Bei Personen, die durch den Kirchenrat eingestellt worden sind, kann während einer Probezeit von drei Monaten das Dienstverhältnis beidseitig auf das Ende der Woche, welche der Kündigung folgt, aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis beidseitig auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats aufgelöst werden. Die Abkürzung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen bleibt vorbehalten. Art. 155 * Verletzung von Amts- und Berufspflichten 1 Angestellte der Kirchgemeinde, die ihre Amts- und Berufspflichten vorsätzlich oder fahrlässig vernachlässigen oder verletzen oder gegen die Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit verstossen, werden disziplinarisch bestraft. Art. 156 Disziplinarmassnahmen 1 Als Disziplinarmassnahmen kommen in Betracht: a. mündlicher oder schriftlicher Verweis; b. Verweigerung einer Besoldungserhöhung; c. vorübergehende Einstellung im Amt bis zu drei Monaten; d. fristlose Entlassung. 2 Die zu ergreifende Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Amts- und Berufspflichtverletzung, nach der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des Ansehens der Kirche, nach dem bisherigen Verhalten der angestellten Person sowie nach der Schwere ihres Verschuldens. 3 Eine fristlose Entlassung darf nur erfolgen, wenn die Amts- und Berufspflichtverletzung derart schwer wiegt, dass ein Verweilen im Amt bis zum Ablauf der Amtsdauer mit dem Ansehen der Kirche unvereinbar erscheint. 4 Einzelne Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Art. 157 * Disziplinarbehörde 1 Disziplinarbehörde ist der Kirchenrat, beziehungsweise das gemäss Statuten zustehende Organ bei Zweckverbänden gemäss Artikel 12 der Kirchenverfassung. * 2 Die Disziplinarbehörde muss das Präsidium des kantonalen Kirchenrates umgehend informieren: 1. bei erheblichen Spannungen und Konflikten, 2. bei Verdacht strafbaren Verhaltens, 3. bei Verdacht des Verstosses gegen die Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität. Das Präsidium des kantonalen Kirchenrates entscheidet, ob die Disziplinarbehörde für die Untersuchung Fachpersonen beizuziehen hat. Im Übrigen bleiben Zuständigkeiten der Disziplinarbehörde unberührt. 3 Bis zum Entscheid der Disziplinarbehörde ist das Gehalt der angestellten Person weiterhin auszurichten. Art. 158 * Beschwerde 1 Gegen Beschlüsse und Entscheide der Disziplinarbehörde kann gemäss Artikel 20 der Kirchenverfassung beim kantonalen Kirchenrat Beschwerde erhoben werden. Das Präsidium hat in den Ausstand zu treten, sofern es gestützt auf Artikel 157 Absatz 2 Kirchenordnung am Verfahren beteiligt war. Art. 159 Ferienanspruch 1 Angestellte der Kirchgemeinde haben bis zum zurückgelegten 60. Altersjahr Anrecht auf fünf Wochen und vom 61. Altersjahr an auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Ferien sind in der Regel während der Schulferien zu beziehen. *

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Art. 15

Unabhängigkeit 1 Die Beauftragten sind vom Kirchenrat unabhängig und nur der Kirchgemeindeversammlung verantwortlich. 1.7. Angestellte und Beauftragte der Kirchgemeinde 1.7.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 151 Angestellte 1 Angestellte der Kirchgemeinde sind insbesondere: a. Pfarrpersonen; b. * Pfarrprovisor und Pfarrprovisorin; c. * Sozialdiakon und -diakonin; d. * Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht; e. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin; f. * Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen; g. * Sigrist und Sigristin; h. * andere, z. B. Jugendarbeiter und Jugendarbeiterin. Art. 152 Stellenteilung 1 Eine Anstellung innerhalb der Kirchgemeinde kann auch so wahrgenommen werden, dass sich zwei Personen in die Arbeit der betreffenden Stelle teilen. Art. 153 Amtsdauer und Wiederwahl 1 Die Amtsdauer für Angestellte, die von der Kirchgemeindeversammlung gewählt werden, beträgt vier Jahre. 2 Gedenkt ein Kirchenrat eine angestellte Person nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat er ihr nach vorangegangener Aussprache mindestens drei Monate vor dem Wahltermin davon Kenntnis zu geben. Bei einer Pfarrperson beträgt diese Frist sechs Monate. Art. 154 Kündigungsfrist 1 Pfarrpersonen können ihren Rücktritt auf Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten einreichen. 2 Weitere Angestellte, die durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt worden sind, können ihren Rücktritt auf Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einreichen. 3 Bei Personen, die durch den Kirchenrat eingestellt worden sind, kann während einer Probezeit von drei Monaten das Dienstverhältnis beidseitig auf das Ende der Woche, welche der Kündigung folgt, aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis beidseitig auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats aufgelöst werden. Die Abkürzung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen bleibt vorbehalten. Art. 155 * Verletzung von Amts- und Berufspflichten 1 Angestellte der Kirchgemeinde, die ihre Amts- und Berufspflichten vorsätzlich oder fahrlässig vernachlässigen oder verletzen oder gegen die Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit verstossen, werden disziplinarisch bestraft. Art. 156 Disziplinarmassnahmen 1 Als Disziplinarmassnahmen kommen in Betracht: a. mündlicher oder schriftlicher Verweis; b. Verweigerung einer Besoldungserhöhung; c. vorübergehende Einstellung im Amt bis zu drei Monaten; d. fristlose Entlassung. 2 Die zu ergreifende Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Amts- und Berufspflichtverletzung, nach der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des Ansehens der Kirche, nach dem bisherigen Verhalten der angestellten Person sowie nach der Schwere ihres Verschuldens. 3 Eine fristlose Entlassung darf nur erfolgen, wenn die Amts- und Berufspflichtverletzung derart schwer wiegt, dass ein Verweilen im Amt bis zum Ablauf der Amtsdauer mit dem Ansehen der Kirche unvereinbar erscheint. 4 Einzelne Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Art. 157 * Disziplinarbehörde 1 Disziplinarbehörde ist der Kirchenrat, beziehungsweise das gemäss Statuten zustehende Organ bei Zweckverbänden gemäss Artikel 12 der Kirchenverfassung. * 2 Die Disziplinarbehörde muss das Präsidium des kantonalen Kirchenrates umgehend informieren: 1. bei erheblichen Spannungen und Konflikten, 2. bei Verdacht strafbaren Verhaltens, 3. bei Verdacht des Verstosses gegen die Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität. Das Präsidium des kantonalen Kirchenrates entscheidet, ob die Disziplinarbehörde für die Untersuchung Fachpersonen beizuziehen hat. Im Übrigen bleiben Zuständigkeiten der Disziplinarbehörde unberührt. 3 Bis zum Entscheid der Disziplinarbehörde ist das Gehalt der angestellten Person weiterhin auszurichten. Art. 158 * Beschwerde 1 Gegen Beschlüsse und Entscheide der Disziplinarbehörde kann gemäss Artikel 20 der Kirchenverfassung beim kantonalen Kirchenrat Beschwerde erhoben werden. Das Präsidium hat in den Ausstand zu treten, sofern es gestützt auf Artikel 157 Absatz 2 Kirchenordnung am Verfahren beteiligt war. Art. 159 Ferienanspruch 1 Angestellte der Kirchgemeinde haben bis zum zurückgelegten 60. Altersjahr Anrecht auf fünf Wochen und vom 61. Altersjahr an auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Ferien sind in der Regel während der Schulferien zu beziehen. *

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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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