Propose a change

Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16

Entschädigung bei Krankheit oder Unfall 1 Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihr Amt nicht ausüben, haben sie Anrecht auf das volle Gehalt für die Dauer eines Jahres. 2 Eventuelle Leistungen aus Versicherungsansprüchen, deren Prämien die Angestellten nicht selber bezahlt haben, fallen der Kirchgemeinde zu. Art. 160a * Berufliche Vorsorge 1 Die berufliche Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche regelt die Synode auf dem Verordnungsweg. 1.7.2. Pfarrpersonen Art. 161 Einrichtung des Pfarramtes 1 In jeder Kirchgemeinde oder Pastorationsgemeinschaft besteht ein Pfarramt. Es kann mehrere Pfarrstellen enthalten. Über die Zuteilung der minimalen Pfarrstellenprozente erlässt die Synode eine Verordnung. * 2 Kleine Gemeinden können die Personalunion mit einer Nachbargemeinde beschliessen. 3 … * 4 Für besondere Gemeindeaufgaben oder zur Entlastung von Pfarrpersonen können andere Dienststellen geschaffen werden. Art. 162 Verantwortung in der Gemeinde 1 Den Pfarrpersonen obliegt die Verantwortung für die folgenden Aufgabenbereiche: * a. Gottesdienst und kirchliche Handlungen: Zusätzlich zur eigenen Verkündigungstätigkeit sollen auch andere Gemeindeglieder zur Mitgestaltung gottesdienstlicher Feiern eingeladen und angeleitet werden. Die Gestaltung des Jugendgottesdienstes und die Vorbereitung der Sonntagsschule gehören mit in diesen Aufgabenbereich. b. Seelsorge und Diakonie: Diese gehören zur Aufgabe der ganzen Gemeinde. Die Pfarrpersonen sind angehalten, über die eigenen Tätigkeiten hinaus Gemeindeglieder und Gruppen in diese Dienste einzuführen und sie in ihrer Arbeit zu begleiten. c. Gemeindeaufbau: Durch das Engagement in Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. Durch die Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Animation von Gruppen und Projekten trägt die Pfarrperson zum Aufbau einer mündigen Kirchgemeinde bei. d. Unterweisung: Der Konfirmandenunterricht wird üblicherweise von der Pfarrperson erteilt. Für die Gestaltung dieses Unterrichts wie auch für die weitere kirchliche Unterweisung können andere Personen zugezogen werden. 2 Zu den administrativen Aufgaben der Pfarrperson gehört insbesondere auch die Führung der Kirchenbücher und des pfarramtlichen Archivs. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement. * Art. 163 Verantwortung innerhalb der Landeskirche 1 Pfarrpersonen sind mitverantwortlich für die Dienste der Landeskirche. Sie können mit dem Einverständnis des Kirchenrates ihnen zugewiesene Aufgaben übernehmen. * Art. 164 Nebenämter 1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, ihre Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen und sich aller Nebenbeschäftigungen zu enthalten, soweit diese sie in der Erfüllung ihrer Hauptaufgaben beeinträchtigen. Es gehört jedoch zu ihrem Auftrag, sich über die kirchlichen Amtspflichten hinaus um die Aufgaben der Fürsorge und der Schule sowie um kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen zu kümmern. 2 Vor der Übernahme von Ämtern oder zeitraubenden Aufgaben sowie für besoldete Nebenbeschäftigungen haben Pfarrpersonen die Bewilligung ihres Kirchenrates einzuholen. Art. 165 Erfüllung der Aufgaben, Freisonntage, Kanzeltausch 1 Pfarrpersonen fördern in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat die aktive und selbstständige Mitarbeit von Gemeindegliedern. * 2 Sie können in ihren Aufgaben durch speziell geeignete Gemeindeglieder entlastet werden. 3 Sie haben über ihre Ferienwochen hinaus Anrecht auf vier freie Sonntage pro Jahr, wobei die Entschädigung für die Stellvertretung von der Kirchgemeinde übernommen wird. 4 … * Art. 166 Zuständigkeit 1 Pfarrpersonen sind zuständig und verantwortlich für die Gottesdienste und Amtshandlungen in ihrer Gemeinde und für Mitglieder ihrer Gemeinde. * 2 In einer anderen Kirchgemeinde dürfen Pfarrpersonen nur mit dem Einverständnis der zuständigen Pfarrperson oder des entsprechenden Kirchenrates Amtshandlungen übernehmen. 3 Wendet sich ein Mitglied einer anderen Kirchgemeinde an sie, so ist eine allfällige Amtshandlung in der eigenen Gemeinde dem Pfarramt jener Kirchgemeinde mitzuteilen. 4 Pfarrpersonen dürfen ohne Einwilligung der zuständigen Kirchenräte Kinder und Jugendliche, die nicht in ihrer Gemeinde wohnen, nicht in den Religionsunterricht aufnehmen oder konfirmieren. Art. 167 Weigerungsrecht 1 Pfarrpersonen haben in Ausnahmefällen das Recht, eine Amtshandlung, die sie nach ihrem Gewissen nicht verantworten können, nach Rücksprache mit dem Dekanat und unter Mitteilung an den Kirchgemeindepräsidenten oder die Kirchgemeindepräsidentin zu verweigern. * Art. 168 Verschwiegenheit 1 Pfarrpersonen sowie ihre Hilfspersonen sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäss Artikel 321 des Strafgesetzbuches verpflichtet. * 2 Der kantonale Kirchenrat kann die gemäss diesem Artikel zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen auf deren Gesuch hin von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn ein höheres Interesse es gebietet. Art. 169 Vermittlung in Konflikten 1 Spannungen zwischen Pfarrpersonen und Kirchgemeinde soll der Kirchenrat durch ein offenes Gespräch zu lösen versuchen. Kommt es auf diese Weise zu keiner Verständigung, ist das Dekanat zur Vermittlung heranzuziehen. Gelingt kein Ausgleich, unterbreitet der Kirchenrat die Angelegenheit dem kantonalen Kirchenrat. * 2 Der kantonale Kirchenrat kann zur Abklärung von Streitigkeiten und zur Konfliktregelung eine unabhängige Person oder eine Kommission beauftragen.

Your change, as a redline

Art. 16

Entschädigung bei Krankheit oder Unfall 1 Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihr Amt nicht ausüben, haben sie Anrecht auf das volle Gehalt für die Dauer eines Jahres. 2 Eventuelle Leistungen aus Versicherungsansprüchen, deren Prämien die Angestellten nicht selber bezahlt haben, fallen der Kirchgemeinde zu. Art. 160a * Berufliche Vorsorge 1 Die berufliche Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche regelt die Synode auf dem Verordnungsweg. 1.7.2. Pfarrpersonen Art. 161 Einrichtung des Pfarramtes 1 In jeder Kirchgemeinde oder Pastorationsgemeinschaft besteht ein Pfarramt. Es kann mehrere Pfarrstellen enthalten. Über die Zuteilung der minimalen Pfarrstellenprozente erlässt die Synode eine Verordnung. * 2 Kleine Gemeinden können die Personalunion mit einer Nachbargemeinde beschliessen. 3 … * 4 Für besondere Gemeindeaufgaben oder zur Entlastung von Pfarrpersonen können andere Dienststellen geschaffen werden. Art. 162 Verantwortung in der Gemeinde 1 Den Pfarrpersonen obliegt die Verantwortung für die folgenden Aufgabenbereiche: * a. Gottesdienst und kirchliche Handlungen: Zusätzlich zur eigenen Verkündigungstätigkeit sollen auch andere Gemeindeglieder zur Mitgestaltung gottesdienstlicher Feiern eingeladen und angeleitet werden. Die Gestaltung des Jugendgottesdienstes und die Vorbereitung der Sonntagsschule gehören mit in diesen Aufgabenbereich. b. Seelsorge und Diakonie: Diese gehören zur Aufgabe der ganzen Gemeinde. Die Pfarrpersonen sind angehalten, über die eigenen Tätigkeiten hinaus Gemeindeglieder und Gruppen in diese Dienste einzuführen und sie in ihrer Arbeit zu begleiten. c. Gemeindeaufbau: Durch das Engagement in Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. Durch die Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Animation von Gruppen und Projekten trägt die Pfarrperson zum Aufbau einer mündigen Kirchgemeinde bei. d. Unterweisung: Der Konfirmandenunterricht wird üblicherweise von der Pfarrperson erteilt. Für die Gestaltung dieses Unterrichts wie auch für die weitere kirchliche Unterweisung können andere Personen zugezogen werden. 2 Zu den administrativen Aufgaben der Pfarrperson gehört insbesondere auch die Führung der Kirchenbücher und des pfarramtlichen Archivs. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement. * Art. 163 Verantwortung innerhalb der Landeskirche 1 Pfarrpersonen sind mitverantwortlich für die Dienste der Landeskirche. Sie können mit dem Einverständnis des Kirchenrates ihnen zugewiesene Aufgaben übernehmen. * Art. 164 Nebenämter 1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, ihre Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen und sich aller Nebenbeschäftigungen zu enthalten, soweit diese sie in der Erfüllung ihrer Hauptaufgaben beeinträchtigen. Es gehört jedoch zu ihrem Auftrag, sich über die kirchlichen Amtspflichten hinaus um die Aufgaben der Fürsorge und der Schule sowie um kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen zu kümmern. 2 Vor der Übernahme von Ämtern oder zeitraubenden Aufgaben sowie für besoldete Nebenbeschäftigungen haben Pfarrpersonen die Bewilligung ihres Kirchenrates einzuholen. Art. 165 Erfüllung der Aufgaben, Freisonntage, Kanzeltausch 1 Pfarrpersonen fördern in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat die aktive und selbstständige Mitarbeit von Gemeindegliedern. * 2 Sie können in ihren Aufgaben durch speziell geeignete Gemeindeglieder entlastet werden. 3 Sie haben über ihre Ferienwochen hinaus Anrecht auf vier freie Sonntage pro Jahr, wobei die Entschädigung für die Stellvertretung von der Kirchgemeinde übernommen wird. 4 … * Art. 166 Zuständigkeit 1 Pfarrpersonen sind zuständig und verantwortlich für die Gottesdienste und Amtshandlungen in ihrer Gemeinde und für Mitglieder ihrer Gemeinde. * 2 In einer anderen Kirchgemeinde dürfen Pfarrpersonen nur mit dem Einverständnis der zuständigen Pfarrperson oder des entsprechenden Kirchenrates Amtshandlungen übernehmen. 3 Wendet sich ein Mitglied einer anderen Kirchgemeinde an sie, so ist eine allfällige Amtshandlung in der eigenen Gemeinde dem Pfarramt jener Kirchgemeinde mitzuteilen. 4 Pfarrpersonen dürfen ohne Einwilligung der zuständigen Kirchenräte Kinder und Jugendliche, die nicht in ihrer Gemeinde wohnen, nicht in den Religionsunterricht aufnehmen oder konfirmieren. Art. 167 Weigerungsrecht 1 Pfarrpersonen haben in Ausnahmefällen das Recht, eine Amtshandlung, die sie nach ihrem Gewissen nicht verantworten können, nach Rücksprache mit dem Dekanat und unter Mitteilung an den Kirchgemeindepräsidenten oder die Kirchgemeindepräsidentin zu verweigern. * Art. 168 Verschwiegenheit 1 Pfarrpersonen sowie ihre Hilfspersonen sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäss Artikel 321 des Strafgesetzbuches verpflichtet. * 2 Der kantonale Kirchenrat kann die gemäss diesem Artikel zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen auf deren Gesuch hin von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn ein höheres Interesse es gebietet. Art. 169 Vermittlung in Konflikten 1 Spannungen zwischen Pfarrpersonen und Kirchgemeinde soll der Kirchenrat durch ein offenes Gespräch zu lösen versuchen. Kommt es auf diese Weise zu keiner Verständigung, ist das Dekanat zur Vermittlung heranzuziehen. Gelingt kein Ausgleich, unterbreitet der Kirchenrat die Angelegenheit dem kantonalen Kirchenrat. * 2 Der kantonale Kirchenrat kann zur Abklärung von Streitigkeiten und zur Konfliktregelung eine unabhängige Person oder eine Kommission beauftragen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it