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Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus

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Change 1

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Art. 17

Ordination 1 Die Ordination ist die einmalige kirchliche Beauftragung zur Verkündigung des Evangeliums. Sie ist die Voraussetzung zur selbständigen Führung eines Pfarramtes. 2 Sie wird vom kantonalen Kirchenrat angeordnet und durch eines seiner ordinierten Mitglieder in einem öffentlichen Gottesdienst vollzogen. Art. 171 Wahl und Pfarrinstallation 1 Sich bewerbende Personen können zur Wahl in eine Kirchgemeinde vorgeschlagen werden, wenn der kantonale Kirchenrat ihre Wahlfähigkeit festgestellt und die Wählbarkeit erteilt hat. * 2 Sich bewerbende Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss sind nach Abklärung ihrer Wahlfähigkeit durch den kantonalen Kirchenrat während zwei Jahren provisorisch anzustellen. Ihre Wählbarkeit wird vom kantonalen Kirchenrat erst nach Bestehen eines Kolloquiums beurteilt. Der kantonale Kirchenrat erlässt Ausführungsbestimmungen. * 3 Jede Pfarrwahl ist dem kantonalen Kirchenrat mitzuteilen. Der Kirchenrat legt im Einverständnis mit dem kantonalen Kirchenrat und dem Dekanat die Pfarrinstallation zur Amtseinführung fest. Bei diesem Anlass haben die Gewählten das Gelübde treuer Amtsführung abzulegen, sofern sie nicht schon bisher im Dienst der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus gestanden sind. * Art. 172 Lernvikariat 1 Die Ausbildungsorte von Lernvikaren oder Lernvikarinnen sind vom kantonalen Kirchenrat zu genehmigen. Hinsichtlich Ausbildung und Ausbildungsbeiträgen sind die Regelungen der Konkordatskonferenz massgebend. * Art. 173 * Besoldung, Sozialversicherung, Spesen, Anstellungsvertrag 1 Die Synode regelt auf dem Verordnungsweg die Besoldung sowie die Sozialversicherung der Pfarrpersonen. 2 Der kantonale Kirchenrat regelt: a. b. die Spesenentschädigung sowie c. * die Anstellungsbedingungen der Pfarrpersonen. Der kantonale Kirchenrat erstellt einen Musteranstellungsvertrag und ein Pflichtenheft, welche unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen für die Kirchgemeinden verbindlich sind. Der Entwurf des Anstellungsvertrages ist dem kantonalen Kirchenrat zur Stellungnahme zuzustellen. 3–4 … * Art. 173a * Wohnsitzpflicht 1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, auf dem Gebiet einer Glarner Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen. 2 Der örtliche Kirchenrat kann eine Pfarrperson vertraglich verpflichten, in der Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen. Dies kann sich auf eine dafür vorgesehene Amtswohnung oder auf eine freigewählte Wohnung beziehen. 3 Ein vergünstigter Mietzins wird nur für eine von der Kirchgemeinde bestimmte Amtswohnung gewährt. 4 Der kantonale Kirchenrat regelt die Miete für die Amtswohnung. Art. 174 Rücktritt 1 Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse erreicht wird. * 2 Bei Pfarrermangel oder für Stellvertretungsaufgaben können sie als Pfarrprovisor oder Pfarrprovisorin beauftragt werden. 3 Beim Tod von im Amt stehenden Pfarrpersonen wird die Barbesoldung noch für den laufenden und die folgenden drei Monate ausgerichtet. Die hinterbliebene Familie ist berechtigt, die Amtswohnung bis zu einem halben Jahr weiter zu benützen. Art. 175 * Weiterbildung 1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben dem kantonalen Kirchenrat jährlich über ihre absolvierte Weiterbildung Bericht zu erstatten. * 2–3 … * Art. 175a * Kurze Weiterbildung 1 Pfarrpersonen haben Anrecht auf eine kurze Weiterbildung von fünf ganzen oder zehn halben Tagen pro Jahr. 2 In den ersten fünf Amtsjahren sind Amtseinsteigerinnen und Amtseinsteiger zur Weiterbildung gemäss der «Ordnung des Konkordats für die Weiterbildung in den ersten fünf Amtsjahren» (WEA) verpflichtet. In dieser Zeit besteht kein Anrecht auf zusätzliche kurze Weiterbildung. 3 Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. Art. 176 * Vertiefte Weiterbildung 1 Ab Beginn des zehnten Jahres im Pfarramt, wovon fünf Jahre in der Glarner Kirche, haben Pfarrpersonen das Anrecht auf eine vertiefte Weiterbildung. * 2 Diese hat einen maximalen Umfang von insgesamt 17 Wochen effektiver Ausbildungszeit. Besteht sie aus mehreren Einheiten, so liegen die erste und letzte Einheit höchstens drei Jahre auseinander. Der kantonale Kirchenrat kann in begründeten Ausnahmefällen einen vorzeitigen Beginn, eine längere effektive Ausbildungszeit oder eine verlängerte Spanne von Anfang und Ende bewilligen. * 3 Der voraussichtliche Abschluss einer vertieften Weiterbildung hat vor der Vollendung des 60. Altersjahres zu erfolgen. * 4 Solange die vertiefte Weiterbildung bezogen wird, besteht kein Anrecht auf zusätzliche kurze Weiterbildung. * 5 Eine weitere vertiefte Weiterbildung ist frühestens zehn Jahre nach Abschluss einer vertieften Weiterbildung möglich. * 6 Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. * 7–8 … * 1.7.3. … * Art. 177–181 * … 1.7.4. Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Fachlehrpersonen für den kirchlichen

Your change, as a redline

Art. 17

Ordination 1 Die Ordination ist die einmalige kirchliche Beauftragung zur Verkündigung des Evangeliums. Sie ist die Voraussetzung zur selbständigen Führung eines Pfarramtes. 2 Sie wird vom kantonalen Kirchenrat angeordnet und durch eines seiner ordinierten Mitglieder in einem öffentlichen Gottesdienst vollzogen. Art. 171 Wahl und Pfarrinstallation 1 Sich bewerbende Personen können zur Wahl in eine Kirchgemeinde vorgeschlagen werden, wenn der kantonale Kirchenrat ihre Wahlfähigkeit festgestellt und die Wählbarkeit erteilt hat. * 2 Sich bewerbende Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss sind nach Abklärung ihrer Wahlfähigkeit durch den kantonalen Kirchenrat während zwei Jahren provisorisch anzustellen. Ihre Wählbarkeit wird vom kantonalen Kirchenrat erst nach Bestehen eines Kolloquiums beurteilt. Der kantonale Kirchenrat erlässt Ausführungsbestimmungen. * 3 Jede Pfarrwahl ist dem kantonalen Kirchenrat mitzuteilen. Der Kirchenrat legt im Einverständnis mit dem kantonalen Kirchenrat und dem Dekanat die Pfarrinstallation zur Amtseinführung fest. Bei diesem Anlass haben die Gewählten das Gelübde treuer Amtsführung abzulegen, sofern sie nicht schon bisher im Dienst der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus gestanden sind. * Art. 172 Lernvikariat 1 Die Ausbildungsorte von Lernvikaren oder Lernvikarinnen sind vom kantonalen Kirchenrat zu genehmigen. Hinsichtlich Ausbildung und Ausbildungsbeiträgen sind die Regelungen der Konkordatskonferenz massgebend. * Art. 173 * Besoldung, Sozialversicherung, Spesen, Anstellungsvertrag 1 Die Synode regelt auf dem Verordnungsweg die Besoldung sowie die Sozialversicherung der Pfarrpersonen. 2 Der kantonale Kirchenrat regelt: a. b. die Spesenentschädigung sowie c. * die Anstellungsbedingungen der Pfarrpersonen. Der kantonale Kirchenrat erstellt einen Musteranstellungsvertrag und ein Pflichtenheft, welche unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen für die Kirchgemeinden verbindlich sind. Der Entwurf des Anstellungsvertrages ist dem kantonalen Kirchenrat zur Stellungnahme zuzustellen. 3–4 … * Art. 173a * Wohnsitzpflicht 1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, auf dem Gebiet einer Glarner Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen. 2 Der örtliche Kirchenrat kann eine Pfarrperson vertraglich verpflichten, in der Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen. Dies kann sich auf eine dafür vorgesehene Amtswohnung oder auf eine freigewählte Wohnung beziehen. 3 Ein vergünstigter Mietzins wird nur für eine von der Kirchgemeinde bestimmte Amtswohnung gewährt. 4 Der kantonale Kirchenrat regelt die Miete für die Amtswohnung. Art. 174 Rücktritt 1 Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse erreicht wird. * 2 Bei Pfarrermangel oder für Stellvertretungsaufgaben können sie als Pfarrprovisor oder Pfarrprovisorin beauftragt werden. 3 Beim Tod von im Amt stehenden Pfarrpersonen wird die Barbesoldung noch für den laufenden und die folgenden drei Monate ausgerichtet. Die hinterbliebene Familie ist berechtigt, die Amtswohnung bis zu einem halben Jahr weiter zu benützen. Art. 175 * Weiterbildung 1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben dem kantonalen Kirchenrat jährlich über ihre absolvierte Weiterbildung Bericht zu erstatten. * 2–3 … * Art. 175a * Kurze Weiterbildung 1 Pfarrpersonen haben Anrecht auf eine kurze Weiterbildung von fünf ganzen oder zehn halben Tagen pro Jahr. 2 In den ersten fünf Amtsjahren sind Amtseinsteigerinnen und Amtseinsteiger zur Weiterbildung gemäss der «Ordnung des Konkordats für die Weiterbildung in den ersten fünf Amtsjahren» (WEA) verpflichtet. In dieser Zeit besteht kein Anrecht auf zusätzliche kurze Weiterbildung. 3 Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. Art. 176 * Vertiefte Weiterbildung 1 Ab Beginn des zehnten Jahres im Pfarramt, wovon fünf Jahre in der Glarner Kirche, haben Pfarrpersonen das Anrecht auf eine vertiefte Weiterbildung. * 2 Diese hat einen maximalen Umfang von insgesamt 17 Wochen effektiver Ausbildungszeit. Besteht sie aus mehreren Einheiten, so liegen die erste und letzte Einheit höchstens drei Jahre auseinander. Der kantonale Kirchenrat kann in begründeten Ausnahmefällen einen vorzeitigen Beginn, eine längere effektive Ausbildungszeit oder eine verlängerte Spanne von Anfang und Ende bewilligen. * 3 Der voraussichtliche Abschluss einer vertieften Weiterbildung hat vor der Vollendung des 60. Altersjahres zu erfolgen. * 4 Solange die vertiefte Weiterbildung bezogen wird, besteht kein Anrecht auf zusätzliche kurze Weiterbildung. * 5 Eine weitere vertiefte Weiterbildung ist frühestens zehn Jahre nach Abschluss einer vertieften Weiterbildung möglich. * 6 Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. * 7–8 … * 1.7.3. … * Art. 177–181 * … 1.7.4. Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Fachlehrpersonen für den kirchlichen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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