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Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 18 Religionsunterricht, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen *

Voll- oder teilamtliche Angestellte 1 Wo die Aufgaben in der Gemeinde es erfordern, sollen die Kirchgemeinden vollamtliche oder teilamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen anstellen und zwar je nach Aufgabenbereich und Angebot Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen. * Art. 182a * Ausbildung Sozialarbeit, Prüfung der Ausbildung 1 Die Ausbildung von Sozialdiakonen und Sozialdiakoninnen hat der «Übereinkunft Sozialdiakonische Dienste» der «Diakonatskonferenz der Evangelisch-Reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» zu entsprechen. 2 Sich bewerbende Personen können als Sozialdiakone oder Sozialdiakoninnen angestellt werden, wenn der kantonale Kirchenrat ihre Ausbildungsabschlüsse überprüft und die Zulassung zur Anstellung erteilt hat. Art. 182b * Ausbildung Religionsunterricht, Prüfung der Ausbildung 1 Das Erteilen von kirchlichem Religionsunterricht setzt eine entsprechende Ausbildung voraus. 2 Sich bewerbende Personen können als Religionsfachlehrpersonen angestellt werden, wenn die Unterrichtskommission ihre Ausbildung überprüft und der kantonale Kirchenrat die Zulassung zur Anstellung erteilt hat. Art. 183 Einsetzung 1 Es wird empfohlen, diese Angestellten in gottesdienstlichen Feiern in ihren Dienst einzusetzen. Art. 184 Aufsicht, Zusammenarbeit 1 Diese Angestellten unterstehen der Aufsicht des Kirchenrates. Er sorgt im Bedarfsfall für ihre berufsbegleitende Ausbildung und regelt eine allfällige Rückzahlungspflicht. * 3 Sie üben ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit dem Pfarramt aus. Art. 184a * Weiterbildung 1 Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen sowie Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf eine kurze Weiterbildung gemäss Artikel 175a. * 2 Auf Gesuch hin können der Arbeitgeber und der kantonale Kirchenrat über den Besuch vertiefter Weiterbildung befinden. * 3 Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. Art. 185 Besoldung 1 Der kantonale Kirchenrat ordnet die Besoldungsfragen in einem besonderen Reglement. Art. 186 Nebenbeschäftigung 1 In Bezug auf die Nebenbeschäftigungen gilt Artikel 164 dieser Kirchenordnung sinngemäss. 1.7.5. Organistendienst Art. 187 Kirchenmusik 1 Für die Kirchenmusik stellt jede Kirchgemeinde eine qualifizierte Person an. Die Anstellung kann auch aufgeteilt werden. * Art. 188 Auftrag 1 Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist für die Musik, den Gemeindegesang und die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes mitverantwortlich. In Zusammenarbeit mit Pfarramt und Kirchenrat werden die musikalischen Veranstaltungen in der Kirchgemeinde gefördert. * Art. 189 Pflichtenheft, Besoldung und berufliche Vorsorge 1 Die Kirchgemeinde erstellt für die vom Kirchenmusiker gewünschten Dienste ein detailliertes Pflichtenheft. Daraus leiten sich die Stellenprozente und die Besoldung ab. * 2 Die Synode ordnet die Besoldungsfragen in einer besonderen Verordnung. * 3 … * Art. 189a * Weiterbildung 1 Kirchenmusikern wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-Prozent- Pensum beträgt diese eine Woche, bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage. * 2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag. * 1.7.6. Sigristendienst

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Art. 18 Religionsunterricht, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen *

Voll- oder teilamtliche Angestellte 1 Wo die Aufgaben in der Gemeinde es erfordern, sollen die Kirchgemeinden vollamtliche oder teilamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen anstellen und zwar je nach Aufgabenbereich und Angebot Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen. * Art. 182a * Ausbildung Sozialarbeit, Prüfung der Ausbildung 1 Die Ausbildung von Sozialdiakonen und Sozialdiakoninnen hat der «Übereinkunft Sozialdiakonische Dienste» der «Diakonatskonferenz der Evangelisch-Reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» zu entsprechen. 2 Sich bewerbende Personen können als Sozialdiakone oder Sozialdiakoninnen angestellt werden, wenn der kantonale Kirchenrat ihre Ausbildungsabschlüsse überprüft und die Zulassung zur Anstellung erteilt hat. Art. 182b * Ausbildung Religionsunterricht, Prüfung der Ausbildung 1 Das Erteilen von kirchlichem Religionsunterricht setzt eine entsprechende Ausbildung voraus. 2 Sich bewerbende Personen können als Religionsfachlehrpersonen angestellt werden, wenn die Unterrichtskommission ihre Ausbildung überprüft und der kantonale Kirchenrat die Zulassung zur Anstellung erteilt hat. Art. 183 Einsetzung 1 Es wird empfohlen, diese Angestellten in gottesdienstlichen Feiern in ihren Dienst einzusetzen. Art. 184 Aufsicht, Zusammenarbeit 1 Diese Angestellten unterstehen der Aufsicht des Kirchenrates. Er sorgt im Bedarfsfall für ihre berufsbegleitende Ausbildung und regelt eine allfällige Rückzahlungspflicht. * 3 Sie üben ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit dem Pfarramt aus. Art. 184a * Weiterbildung 1 Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen sowie Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf eine kurze Weiterbildung gemäss Artikel 175a. * 2 Auf Gesuch hin können der Arbeitgeber und der kantonale Kirchenrat über den Besuch vertiefter Weiterbildung befinden. * 3 Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. Art. 185 Besoldung 1 Der kantonale Kirchenrat ordnet die Besoldungsfragen in einem besonderen Reglement. Art. 186 Nebenbeschäftigung 1 In Bezug auf die Nebenbeschäftigungen gilt Artikel 164 dieser Kirchenordnung sinngemäss. 1.7.5. Organistendienst Art. 187 Kirchenmusik 1 Für die Kirchenmusik stellt jede Kirchgemeinde eine qualifizierte Person an. Die Anstellung kann auch aufgeteilt werden. * Art. 188 Auftrag 1 Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist für die Musik, den Gemeindegesang und die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes mitverantwortlich. In Zusammenarbeit mit Pfarramt und Kirchenrat werden die musikalischen Veranstaltungen in der Kirchgemeinde gefördert. * Art. 189 Pflichtenheft, Besoldung und berufliche Vorsorge 1 Die Kirchgemeinde erstellt für die vom Kirchenmusiker gewünschten Dienste ein detailliertes Pflichtenheft. Daraus leiten sich die Stellenprozente und die Besoldung ab. * 2 Die Synode ordnet die Besoldungsfragen in einer besonderen Verordnung. * 3 … * Art. 189a * Weiterbildung 1 Kirchenmusikern wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-Prozent- Pensum beträgt diese eine Woche, bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage. * 2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag. * 1.7.6. Sigristendienst

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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