Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus
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Change 1
Art. 19
Auftrag 1 Der Sigrist, die Sigristin sorgt für die Bereitstellung, Reinigung/Pflege der öffentlichen Räume der Kirchgemeinde und unterhält das Umgelände und die Einrichtung. Mängel, die sie nicht selber beheben können, melden sie dem Kirchenrat. 2 Sie treffen auf Weisung des Pfarramtes die nötigen Vorbereitungen für den Gottesdienst und weitere Veranstaltungen der Gemeinde sowie für den kirchlichen Unterricht. Art. 191 Pflichtenheft, Besoldung und berufliche Vorsorge 1 Die Aufgaben wie die Besoldung werden vom Kirchenrat in einem Anstellungsvertrag geregelt. * Art. 192 * Weiterbildung 1 Sigristinnen und Sigristen wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100- Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage. 2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag. * 1.7.7. Andere Dienste Art. 193 Andere Angestellte 1 Die Kirchgemeinde kann, wo es die Erfüllung ihres Auftrages erfordert, auch andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Dienst nehmen. Sie regelt die Anstellung in Anlehnung an das Reglement des kantonalen Kirchenrates selbstständig. Art. 194 Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Neben den besoldeten Angestellten ist jede Kirchgemeinde auf freiwillige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen. Der Kirchenrat ist zusammen mit dem Pfarramt dafür besorgt, dass diese Beauftragten gefördert und für ihre Dienste aus- und weitergebildet werden. Art. 194a * Weiterbildung 1 Weiteren im kirchlichen Dienst tätigen Personen wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage. 2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Anstellungsvertrag. * 2. Evangelisch-Reformierte Landeskirche2.1. Verantwortung 2.1.1. Verantwortung gegenüber den ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart Art. 195 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche bezeugt die Herrschaft Gottes über alle Lebensbereiche. 2 Sie setzt sich ein für die Erhaltung der Schöpfung. 3 Auf dem Grundsatz der Freiheit und der Gleichberechtigung aller Menschen tritt sie ein für eine Gerechtigkeit, die sich vor allem gegenüber den Schwächeren zu bewähren hat. 4 Sie engagiert sich für die Erhaltung und Förderung von Frieden und für die Verminderung von Gewalt. Art. 196 Wahrnehmung der Verantwortung 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche kann und soll im Rahmen ihres Auftrages zu wichtigen Gegenwartsfragen Stellung nehmen. 2 Sie fördert kulturelle, gemeinnützige und ökologische Bestrebungen, die über die einzelnen Kirchgemeinden hinausgehen. Sie bemüht sich um ständigen Kontakt zur Schule und anderen Stellen. * 3 Sie leistet konkrete Beiträge zur Linderung sozialer Probleme insbesondere durch: 1. ihre regionalen Dienste; 2. * Einsitz in der Stiftung Beratungs- und Therapiestelle Sonenhügel (BTS); 3.–4. 5. * die Mitgliedschaft in den Vereinen «ALOJOB» und «Schuldenberatung Glarnerland». 4 Sie wirkt mit an der Lösung neu entstehender sozialer und ökologischer Probleme. 2.1.2. Verantwortung für die Oekumene Art. 197 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche setzt sich ein für das Wachstum und die Intensivierung der ökumenischen Beziehungen und den Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften. Art. 198 Wahrnehmung der Verantwortung 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ermuntert die Gemeinden zu ökumenischen Veranstaltungen am Ort. 2 Sie pflegt die Kontakte mit den kantonalen Instanzen der Römisch-Katholischen Kirche. 3 Sie unterstützt die ökumenischen Bestrebungen auf schweizerischer Ebene. 4 Sie bemüht sich um aktive Beziehungen zur evangelischen Allianz. 5 Sie bemüht sich um den Dialog mit Menschen, die dem traditionellen Angebot der Kirche kritisch gegenüberstehen und mit heutigen Glaubensaussagen und Frömmigkeitsformen Mühe bekunden. 6 Sie erwartet von allen Verantwortlichen der Kirche eine offene und tolerante Haltung in Glaubensfragen. 2.1.3. Verantwortung gegenüber den gemeinsamen Aufgaben des schweizerischen Protestantismus Art. 199 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist durch Mitgliedschaft, Mitarbeit und Mitbestimmung denjenigen Werken und Organisationen verpflichtet, derer die Kirche zur Durchführung ihres Auftrages bedarf. Sie bemüht sich darum, einerseits die Aufgaben und Anliegen dieser Werke und Organisationen den Kirchgemeinden in geeigneter Form bekanntzumachen und andererseits in den Werken und Organisationen auch nach Möglichkeit die Haltung der Kirchgemeinden und Kirchenmitglieder zu vertreten.
Art. 19
Auftrag 1 Der Sigrist, die Sigristin sorgt für die Bereitstellung, Reinigung/Pflege der öffentlichen Räume der Kirchgemeinde und unterhält das Umgelände und die Einrichtung. Mängel, die sie nicht selber beheben können, melden sie dem Kirchenrat. 2 Sie treffen auf Weisung des Pfarramtes die nötigen Vorbereitungen für den Gottesdienst und weitere Veranstaltungen der Gemeinde sowie für den kirchlichen Unterricht. Art. 191 Pflichtenheft, Besoldung und berufliche Vorsorge 1 Die Aufgaben wie die Besoldung werden vom Kirchenrat in einem Anstellungsvertrag geregelt. * Art. 192 * Weiterbildung 1 Sigristinnen und Sigristen wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100- Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage. 2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag. * 1.7.7. Andere Dienste Art. 193 Andere Angestellte 1 Die Kirchgemeinde kann, wo es die Erfüllung ihres Auftrages erfordert, auch andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Dienst nehmen. Sie regelt die Anstellung in Anlehnung an das Reglement des kantonalen Kirchenrates selbstständig. Art. 194 Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Neben den besoldeten Angestellten ist jede Kirchgemeinde auf freiwillige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen. Der Kirchenrat ist zusammen mit dem Pfarramt dafür besorgt, dass diese Beauftragten gefördert und für ihre Dienste aus- und weitergebildet werden. Art. 194a * Weiterbildung 1 Weiteren im kirchlichen Dienst tätigen Personen wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage. 2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Anstellungsvertrag. * 2. Evangelisch-Reformierte Landeskirche2.1. Verantwortung 2.1.1. Verantwortung gegenüber den ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart Art. 195 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche bezeugt die Herrschaft Gottes über alle Lebensbereiche. 2 Sie setzt sich ein für die Erhaltung der Schöpfung. 3 Auf dem Grundsatz der Freiheit und der Gleichberechtigung aller Menschen tritt sie ein für eine Gerechtigkeit, die sich vor allem gegenüber den Schwächeren zu bewähren hat. 4 Sie engagiert sich für die Erhaltung und Förderung von Frieden und für die Verminderung von Gewalt. Art. 196 Wahrnehmung der Verantwortung 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche kann und soll im Rahmen ihres Auftrages zu wichtigen Gegenwartsfragen Stellung nehmen. 2 Sie fördert kulturelle, gemeinnützige und ökologische Bestrebungen, die über die einzelnen Kirchgemeinden hinausgehen. Sie bemüht sich um ständigen Kontakt zur Schule und anderen Stellen. * 3 Sie leistet konkrete Beiträge zur Linderung sozialer Probleme insbesondere durch: 1. ihre regionalen Dienste; 2. * Einsitz in der Stiftung Beratungs- und Therapiestelle Sonenhügel (BTS); 3.–4. 5. * die Mitgliedschaft in den Vereinen «ALOJOB» und «Schuldenberatung Glarnerland». 4 Sie wirkt mit an der Lösung neu entstehender sozialer und ökologischer Probleme. 2.1.2. Verantwortung für die Oekumene Art. 197 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche setzt sich ein für das Wachstum und die Intensivierung der ökumenischen Beziehungen und den Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften. Art. 198 Wahrnehmung der Verantwortung 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ermuntert die Gemeinden zu ökumenischen Veranstaltungen am Ort. 2 Sie pflegt die Kontakte mit den kantonalen Instanzen der Römisch-Katholischen Kirche. 3 Sie unterstützt die ökumenischen Bestrebungen auf schweizerischer Ebene. 4 Sie bemüht sich um aktive Beziehungen zur evangelischen Allianz. 5 Sie bemüht sich um den Dialog mit Menschen, die dem traditionellen Angebot der Kirche kritisch gegenüberstehen und mit heutigen Glaubensaussagen und Frömmigkeitsformen Mühe bekunden. 6 Sie erwartet von allen Verantwortlichen der Kirche eine offene und tolerante Haltung in Glaubensfragen. 2.1.3. Verantwortung gegenüber den gemeinsamen Aufgaben des schweizerischen Protestantismus Art. 199 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist durch Mitgliedschaft, Mitarbeit und Mitbestimmung denjenigen Werken und Organisationen verpflichtet, derer die Kirche zur Durchführung ihres Auftrages bedarf. Sie bemüht sich darum, einerseits die Aufgaben und Anliegen dieser Werke und Organisationen den Kirchgemeinden in geeigneter Form bekanntzumachen und andererseits in den Werken und Organisationen auch nach Möglichkeit die Haltung der Kirchgemeinden und Kirchenmitglieder zu vertreten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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