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Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus

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Art. 20

Wahrnehmung der Verantwortung 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist insbesondere Mitglied 1. der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und der ihr angeschlossenen oder unterstellten Werke; 2. * der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz KIKO; 3. * der Reformierten Medien; 4. 5. * der Liturgie- und Gesangbuchkonferenz; 6. 7. * des Konkordats für die Ausbildung der reformierten Pfarrpersonen und ihre Zulassung in den Kirchendienst. 2 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterstützt in erster Linie die Arbeit 1. 2. * der Protestantischen Solidarität Schweiz und der Reformationsstiftung; 3. * des Verbandes Kind und Kirche. 3 … * 2.1.4. Verantwortung gegenüber den Kirchgemeinden Art. 201 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche erfüllt jene Aufgaben, die über den Rahmen und die Möglichkeiten der einzelnen Kirchgemeinden hinausgehen. 2 Sie nimmt Aufgaben wahr, die im Interesse der Gesamtheit der Kirchgemeinden liegen. Art. 202 Kasse 1 Dieser Aufgabe dient unter anderem die Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche. Sie wird vom Quästorat des kantonalen Kirchenrates verwaltet. Art. 203 Zweck der Kasse 1 Die Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche dient folgenden Zwecken: a. * Gewährleistung der gesamtkirchlichen Aufgaben, den regionalen Diensten und ständigen Aufträgen; b. * Unterstützung der Aufgaben der Kirchgemeinden durch einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden; c. c1. * Verwaltung der Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus; d. Unterstützung der Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; e. * Leistung von Pflichtbeiträgen gemäss den Beschlüssen der Synode; f. * Leistung von Beiträgen gemäss den Beschlüssen des kantonalen Kirchenrates; g. Finanzierung weiterer von der Synode oder vom kantonalen Kirchenrat beschlossener einmaliger oder wiederkehrender Ausgaben. Art. 204 Einnahmen 1 Die Einnahmen der Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche bestehen aus a. * den von der Synode beschlossenen Abgaben; b. den von der Synode beschlossenen Steuerbeiträgen der Kirchgemeinden; c. den Zinsen des Vermögens der Evangelisch-Reformierten Landeskirche; d. Schenkungen und Vermächtnissen. Art. 205 Bezahlung der Gemeindebeiträge 1 Die Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b werden jeweils von der Synode in Prozenten der einfachen Steuer gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus beschlossen. * 2 Diese Beiträge sind bis spätestens Ende März der Kasse der Evangelisch- Reformierten Landeskirche zu überweisen. * Art. 206–208 * … Art. 208a * Sonderrechnung Finanzausgleich 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält eine Sonderrechnung Finanzausgleich für folgende Zwecke: a. Steuerkraftausgleich unter den Kirchgemeinden; b. Beiträge an Gemeinde-Reorganisationen; c. Beiträge für besondere Lasten der Kirchgemeinden. 2 Diese Sonderrechnung Finanzausgleich wird gespiesen durch Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b. 3 Die Bedingungen für einen Anspruch aus der Sonderrechnung Finanzausgleich sind in einer Verordnung der Synode festgelegt. Art. 209 Baufonds 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält einen Fonds zum Zweck der Mitfinanzierung von Bauvorhaben der Kirchgemeinden. * 2 Dieser Fonds wird gespiesen durch Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b. * 3 Die Synode regelt die Bedingungen für Leistungen aus dem Fonds und das Gesuchverfahren in einer Verordnung. *2.2. Organe der Evangelisch-Reformierten Landeskirche 2.2.1. Aktivbürgerschaft

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Art. 20

Wahrnehmung der Verantwortung 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist insbesondere Mitglied 1. der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und der ihr angeschlossenen oder unterstellten Werke; 2. * der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz KIKO; 3. * der Reformierten Medien; 4. 5. * der Liturgie- und Gesangbuchkonferenz; 6. 7. * des Konkordats für die Ausbildung der reformierten Pfarrpersonen und ihre Zulassung in den Kirchendienst. 2 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterstützt in erster Linie die Arbeit 1. 2. * der Protestantischen Solidarität Schweiz und der Reformationsstiftung; 3. * des Verbandes Kind und Kirche. 3 … * 2.1.4. Verantwortung gegenüber den Kirchgemeinden Art. 201 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche erfüllt jene Aufgaben, die über den Rahmen und die Möglichkeiten der einzelnen Kirchgemeinden hinausgehen. 2 Sie nimmt Aufgaben wahr, die im Interesse der Gesamtheit der Kirchgemeinden liegen. Art. 202 Kasse 1 Dieser Aufgabe dient unter anderem die Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche. Sie wird vom Quästorat des kantonalen Kirchenrates verwaltet. Art. 203 Zweck der Kasse 1 Die Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche dient folgenden Zwecken: a. * Gewährleistung der gesamtkirchlichen Aufgaben, den regionalen Diensten und ständigen Aufträgen; b. * Unterstützung der Aufgaben der Kirchgemeinden durch einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden; c. c1. * Verwaltung der Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus; d. Unterstützung der Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; e. * Leistung von Pflichtbeiträgen gemäss den Beschlüssen der Synode; f. * Leistung von Beiträgen gemäss den Beschlüssen des kantonalen Kirchenrates; g. Finanzierung weiterer von der Synode oder vom kantonalen Kirchenrat beschlossener einmaliger oder wiederkehrender Ausgaben. Art. 204 Einnahmen 1 Die Einnahmen der Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche bestehen aus a. * den von der Synode beschlossenen Abgaben; b. den von der Synode beschlossenen Steuerbeiträgen der Kirchgemeinden; c. den Zinsen des Vermögens der Evangelisch-Reformierten Landeskirche; d. Schenkungen und Vermächtnissen. Art. 205 Bezahlung der Gemeindebeiträge 1 Die Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b werden jeweils von der Synode in Prozenten der einfachen Steuer gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus beschlossen. * 2 Diese Beiträge sind bis spätestens Ende März der Kasse der Evangelisch- Reformierten Landeskirche zu überweisen. * Art. 206–208 * … Art. 208a * Sonderrechnung Finanzausgleich 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält eine Sonderrechnung Finanzausgleich für folgende Zwecke: a. Steuerkraftausgleich unter den Kirchgemeinden; b. Beiträge an Gemeinde-Reorganisationen; c. Beiträge für besondere Lasten der Kirchgemeinden. 2 Diese Sonderrechnung Finanzausgleich wird gespiesen durch Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b. 3 Die Bedingungen für einen Anspruch aus der Sonderrechnung Finanzausgleich sind in einer Verordnung der Synode festgelegt. Art. 209 Baufonds 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält einen Fonds zum Zweck der Mitfinanzierung von Bauvorhaben der Kirchgemeinden. * 2 Dieser Fonds wird gespiesen durch Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b. * 3 Die Synode regelt die Bedingungen für Leistungen aus dem Fonds und das Gesuchverfahren in einer Verordnung. *2.2. Organe der Evangelisch-Reformierten Landeskirche 2.2.1. Aktivbürgerschaft

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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