Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus
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Change 1
Art. 21
Hinweis 1 Der Bestand und die Rechte der Aktivbürgerschaft sind in den Artikeln 33– 39 der Kirchenverfassung niedergelegt. 2.2.2. Synode Art. 211 Hinweis 1 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Synode sind aus den Artikeln 40–47 der Kirchenverfassung ersichtlich. 2 Die Synode erlässt die in dieser Kirchenordnung aufgeführten Verordnungen. Art. 212 Verteilung der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen 1 Die Verteilung der 50 Vertreter und Vertreterinnen der Kirchgemeinden wird nach folgendem Verfahren ermittelt: a. Erste Verteilung: Die Zahl der evangelischen Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 50 geteilt. Das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die erste Verteilung massgebend. Jede Kirchgemeinde, deren Mitglieder diese Zahl nicht erreichen, erhält einen Sitz, scheidet aber für die weitere Verteilung aus. b. Zweite Verteilung: Die Zahl der evangelischen Wohnbevölkerung der verbleibenden Kirchgemeinden wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die zweite Verteilung massgebend. Jede Kirchgemeinde erhält nun soviele Sitze, als die neue Verteilungszahl in ihrer Mitgliederzahl enthalten ist. c. Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Kirchgemeinden mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen zwei oder mehrere Kirchgemeinden die gleiche Restzahl, so wird der letzte Sitz derjenigen Kirchgemeinde zugeteilt, die nach der Teilung ihrer Mitgliederzahl durch die für die erste Verteilung massgebende Zahl den grössten Rest aufwies. 2 Für die Verteilung ist das amtliche Ergebnis der letzten Volkszählung massgebend. Der kantonale Kirchenrat stellt nach jeder Volkszählung die Sitzverteilung fest. Art. 213 Reglement 1 Für die Einberufung der Synode, ihre Konstituierung, ihre Wahlen und Verhandlungen gibt sich die Synode ein Reglement. Art. 214 Ausgabenkompetenz 1 Synodenbeschlüsse über einmalige Ausgaben, soweit sie 10 Prozent der Gesamteinnahmen des letzten Rechnungsjahres übersteigen, unterstehen dem fakultativen Referendum. 2.2.3. Kantonaler Kirchenrat Art. 215 Hinweis 1 Für die Zusammensetzung und Konstituierung des kantonalen Kirchenrates sind die Artikel 48 und 49 der Kirchenverfassung massgebend. Art. 216 Wahlkompetenz 1 Aufgrund der in Artikel 50 der Kirchenverfassung genannten Aufgaben ist der kantonale Kirchenrat insbesondere für folgende Wahlen zuständig: * a. * Wahl der Inhaber und Inhaberinnen der regionalen Dienste und der hauptamtlichen Sekretariatsleitung; b. * Wahl der Mitglieder in Kommissionen; c.–f. g. Wahl der Angestellten auf dem Sekretariat; h. * Wahl von Vertrauenspersonen für den Bereich zum Schutz der persönlichen Integrität. Art. 217 Pflichten und Befugnisse 1 Der kantonale Kirchenrat ist die leitende und vollziehende Behörde der Evangelisch-Reformierten Landeskirche. 2 Er führt die Verwaltung der Landeskirche. Zu seinen Aufgaben gehört es, das kirchliche Handeln zu planen und zu koordinieren, Initiativen zu ergreifen sowie die Landeskirche nach innen und aussen zu vertreten. 3 Dem kantonalen Kirchenrat obliegen insbesondere: a. Vorbereitung der Geschäfte der Synode und Vollzug ihrer Beschlüsse; b. Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung; c. Aufstellung von Anstellungsverträgen, Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften für die von ihm gewählten Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen; d. Anordnung und Empfehlung von Kollekten; e. e1. * Erlass eines einheitlichen Kontoplanes für die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche mit entsprechenden Ausführungsbestimmungen; f. periodische Besuche von Kirchgemeinden; g. h. * Beauftragung von Pfarrpersonen als Mentor/Mentorin für die Ausbildungszeit von Studierenden gemäss den Richtlinien des Konkordats; i. * Empfehlung zum Lernvikariat und zur praktischen Prüfung des Konkordates, Zuteilung des Ausbildungsortes für das Lernvikariat; k. * Prüfung der Wahlfähigkeitszeugnisse der zur Wahl in den Kirchendienst vorgeschlagenen Pfarrpersonen, Erteilen der Wählbarkeit; l. Vollzug von Ordinationen; m. Prüfung und Bewilligung von Gesuchen um Weiterbildung; n. * Prüfung der Ausbildungsabschlüsse der für den Kirchendienst vorgesehenen Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen; Erteilen der Zulassung zur Anstellung; o. Behandlung von Beschwerden gemäss Artikel 17 und 20 der Kirchenverfassung. Art. 218 Ausgabenkompetenz 1 Die Ausgabenkompetenz des kantonalen Kirchenrates beträgt für einmalige, nicht budgetierte Ausgaben 5 Prozent von 1 Prozent Steuereinnahmen gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus, für wiederkehrende, nicht budgetierte Ausgaben 1 Prozent. * Art. 218a * Regelung der Weiterbildung 1 Der kantonale Kirchenrat erlässt ein Reglement, das weitere Bestimmungen über die Weiterbildung enthält, insbesondere über: a. die Ziele und Inhalte, denen Weiterbildungsangebote zu genügen haben; b. die Berichterstattung nach Abschluss der Weiterbildung; c. die Rückerstattungspflicht im Falle vorzeitigen Verlassens der Stelle; d. die Regelung der Stellvertretung während Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Anforderungen an die Stellvertreterinnen und Stellvertreter; e. die Regelung der Kostenteilung zwischen Kirchgemeinde und Landeskirche sowie der Kostenbeteiligung der Weiterbildungsberechtigten; f. Supervision und Coaching; g. Weiterbildung bei Teilzeitanstellungen. Art. 218b * Schutz der persönlichen Integrität 1 Der kantonale Kirchenrat erlässt «Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit». 2 Sämtliche Pfarrpersonen und Angestellte der Kirchgemeinden und der Landeskirche reichen der Anstellungsinstanz jeweils auf Beginn der Amtsperiode einen Privatauszug und, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein. * 3 Bei Neueinstellungen ist die Einholung eines Privatauszuges und, sofern regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen gearbeitet wird, eines Sonderprivatauszuges obligatorisch. * 4 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrpersonen und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen. * 5 Die Kosten der Privat- und Sonderprivatauszüge sind von der jeweiligen Anstellungsinstanz zu tragen. * Art. 218c * Stiftungsaufsicht 1 Der kantonale Kirchenrat ist Aufsichtsbehörde über die kirchlichen Stiftungen. Er wacht darüber, dass diese die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Der kantonale Kirchenrat ist zuständige Behörde bezüglich der kirchlichen Stiftungen im Sinne von Artikel 85, 86 und 86a ZGB. 2 Bei bestehenden kirchlichen Stiftungen übernimmt der kantonale Kirchenrat die Aufsicht mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen. Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der Aufsichtsbehörde nach Eintragung der neugegründeten kirchlichen Stiftung im zuständigen Handelsregister. 3 Der kantonale Kirchenrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, einschliesslich Gebührenordnung, in einem Reglement. Er regelt im Reglement insbesondere: a. Prüfung der jährlichen Berichterstattung der kirchlichen Stiftungen; b. Prüfung und Genehmigung von Zweck- und Urkundenänderungen; c. Anträge auf Aufhebung einer kirchlichen Stiftung; d. Aufsichtsmittel; e. Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen; f. Gebühren. 2.2.4. Dekanat Art. 219 Hinweis 1 Für die Wahl in das Dekanat und für seinen Aufgabenbereich gelten die Artikel 27 und 28 der Kirchenverfassung. 2.2.5. Pfarrkonvent
Art. 21
Hinweis 1 Der Bestand und die Rechte der Aktivbürgerschaft sind in den Artikeln 33– 39 der Kirchenverfassung niedergelegt. 2.2.2. Synode Art. 211 Hinweis 1 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Synode sind aus den Artikeln 40–47 der Kirchenverfassung ersichtlich. 2 Die Synode erlässt die in dieser Kirchenordnung aufgeführten Verordnungen. Art. 212 Verteilung der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen 1 Die Verteilung der 50 Vertreter und Vertreterinnen der Kirchgemeinden wird nach folgendem Verfahren ermittelt: a. Erste Verteilung: Die Zahl der evangelischen Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 50 geteilt. Das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die erste Verteilung massgebend. Jede Kirchgemeinde, deren Mitglieder diese Zahl nicht erreichen, erhält einen Sitz, scheidet aber für die weitere Verteilung aus. b. Zweite Verteilung: Die Zahl der evangelischen Wohnbevölkerung der verbleibenden Kirchgemeinden wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die zweite Verteilung massgebend. Jede Kirchgemeinde erhält nun soviele Sitze, als die neue Verteilungszahl in ihrer Mitgliederzahl enthalten ist. c. Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Kirchgemeinden mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen zwei oder mehrere Kirchgemeinden die gleiche Restzahl, so wird der letzte Sitz derjenigen Kirchgemeinde zugeteilt, die nach der Teilung ihrer Mitgliederzahl durch die für die erste Verteilung massgebende Zahl den grössten Rest aufwies. 2 Für die Verteilung ist das amtliche Ergebnis der letzten Volkszählung massgebend. Der kantonale Kirchenrat stellt nach jeder Volkszählung die Sitzverteilung fest. Art. 213 Reglement 1 Für die Einberufung der Synode, ihre Konstituierung, ihre Wahlen und Verhandlungen gibt sich die Synode ein Reglement. Art. 214 Ausgabenkompetenz 1 Synodenbeschlüsse über einmalige Ausgaben, soweit sie 10 Prozent der Gesamteinnahmen des letzten Rechnungsjahres übersteigen, unterstehen dem fakultativen Referendum. 2.2.3. Kantonaler Kirchenrat Art. 215 Hinweis 1 Für die Zusammensetzung und Konstituierung des kantonalen Kirchenrates sind die Artikel 48 und 49 der Kirchenverfassung massgebend. Art. 216 Wahlkompetenz 1 Aufgrund der in Artikel 50 der Kirchenverfassung genannten Aufgaben ist der kantonale Kirchenrat insbesondere für folgende Wahlen zuständig: * a. * Wahl der Inhaber und Inhaberinnen der regionalen Dienste und der hauptamtlichen Sekretariatsleitung; b. * Wahl der Mitglieder in Kommissionen; c.–f. g. Wahl der Angestellten auf dem Sekretariat; h. * Wahl von Vertrauenspersonen für den Bereich zum Schutz der persönlichen Integrität. Art. 217 Pflichten und Befugnisse 1 Der kantonale Kirchenrat ist die leitende und vollziehende Behörde der Evangelisch-Reformierten Landeskirche. 2 Er führt die Verwaltung der Landeskirche. Zu seinen Aufgaben gehört es, das kirchliche Handeln zu planen und zu koordinieren, Initiativen zu ergreifen sowie die Landeskirche nach innen und aussen zu vertreten. 3 Dem kantonalen Kirchenrat obliegen insbesondere: a. Vorbereitung der Geschäfte der Synode und Vollzug ihrer Beschlüsse; b. Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung; c. Aufstellung von Anstellungsverträgen, Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften für die von ihm gewählten Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen; d. Anordnung und Empfehlung von Kollekten; e. e1. * Erlass eines einheitlichen Kontoplanes für die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche mit entsprechenden Ausführungsbestimmungen; f. periodische Besuche von Kirchgemeinden; g. h. * Beauftragung von Pfarrpersonen als Mentor/Mentorin für die Ausbildungszeit von Studierenden gemäss den Richtlinien des Konkordats; i. * Empfehlung zum Lernvikariat und zur praktischen Prüfung des Konkordates, Zuteilung des Ausbildungsortes für das Lernvikariat; k. * Prüfung der Wahlfähigkeitszeugnisse der zur Wahl in den Kirchendienst vorgeschlagenen Pfarrpersonen, Erteilen der Wählbarkeit; l. Vollzug von Ordinationen; m. Prüfung und Bewilligung von Gesuchen um Weiterbildung; n. * Prüfung der Ausbildungsabschlüsse der für den Kirchendienst vorgesehenen Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen; Erteilen der Zulassung zur Anstellung; o. Behandlung von Beschwerden gemäss Artikel 17 und 20 der Kirchenverfassung. Art. 218 Ausgabenkompetenz 1 Die Ausgabenkompetenz des kantonalen Kirchenrates beträgt für einmalige, nicht budgetierte Ausgaben 5 Prozent von 1 Prozent Steuereinnahmen gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus, für wiederkehrende, nicht budgetierte Ausgaben 1 Prozent. * Art. 218a * Regelung der Weiterbildung 1 Der kantonale Kirchenrat erlässt ein Reglement, das weitere Bestimmungen über die Weiterbildung enthält, insbesondere über: a. die Ziele und Inhalte, denen Weiterbildungsangebote zu genügen haben; b. die Berichterstattung nach Abschluss der Weiterbildung; c. die Rückerstattungspflicht im Falle vorzeitigen Verlassens der Stelle; d. die Regelung der Stellvertretung während Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Anforderungen an die Stellvertreterinnen und Stellvertreter; e. die Regelung der Kostenteilung zwischen Kirchgemeinde und Landeskirche sowie der Kostenbeteiligung der Weiterbildungsberechtigten; f. Supervision und Coaching; g. Weiterbildung bei Teilzeitanstellungen. Art. 218b * Schutz der persönlichen Integrität 1 Der kantonale Kirchenrat erlässt «Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit». 2 Sämtliche Pfarrpersonen und Angestellte der Kirchgemeinden und der Landeskirche reichen der Anstellungsinstanz jeweils auf Beginn der Amtsperiode einen Privatauszug und, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein. * 3 Bei Neueinstellungen ist die Einholung eines Privatauszuges und, sofern regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen gearbeitet wird, eines Sonderprivatauszuges obligatorisch. * 4 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrpersonen und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen. * 5 Die Kosten der Privat- und Sonderprivatauszüge sind von der jeweiligen Anstellungsinstanz zu tragen. * Art. 218c * Stiftungsaufsicht 1 Der kantonale Kirchenrat ist Aufsichtsbehörde über die kirchlichen Stiftungen. Er wacht darüber, dass diese die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Der kantonale Kirchenrat ist zuständige Behörde bezüglich der kirchlichen Stiftungen im Sinne von Artikel 85, 86 und 86a ZGB. 2 Bei bestehenden kirchlichen Stiftungen übernimmt der kantonale Kirchenrat die Aufsicht mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen. Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der Aufsichtsbehörde nach Eintragung der neugegründeten kirchlichen Stiftung im zuständigen Handelsregister. 3 Der kantonale Kirchenrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, einschliesslich Gebührenordnung, in einem Reglement. Er regelt im Reglement insbesondere: a. Prüfung der jährlichen Berichterstattung der kirchlichen Stiftungen; b. Prüfung und Genehmigung von Zweck- und Urkundenänderungen; c. Anträge auf Aufhebung einer kirchlichen Stiftung; d. Aufsichtsmittel; e. Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen; f. Gebühren. 2.2.4. Dekanat Art. 219 Hinweis 1 Für die Wahl in das Dekanat und für seinen Aufgabenbereich gelten die Artikel 27 und 28 der Kirchenverfassung. 2.2.5. Pfarrkonvent
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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