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Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus

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Art. 22

Hinweis 1 Die Mitgliedschaft im Pfarrkonvent und sein Aufgabenbereich richten sich nach Artikel 26 der Kirchenverfassung. Ordinierte Theologen und Theologinnen in einem anderen Dienst der Evangelisch-Reformierten Landeskirche als im Gemeindepfarramt sind ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder des Pfarrkonvents. Art. 221 Zusätzliche Bestimmungen 1 Der Pfarrkonvent versammelt sich mindestens viermal im Jahr. 2 Die Teilnahme am Pfarrkonvent ist für Pfarrpersonen sowie deren Vertreter und Vertreterinnen obligatorisch. 3 … * 4 Der Pfarrkonvent bestimmt neben dem Dekan oder der Dekanin eine Stellvertretung. * 2.2.6. Stiftungsräte Art. 222 Stiftungen 1 Bisherige und neue Stiftungen, welche die Kriterien einer kirchlichen Stiftung erfüllen, werden entsprechend im Handelsregister eingetragen und unterstehen der Aufsicht des kantonalen Kirchenrats. * 2 Stiftungsräte werden vom kantonalen Kirchenrat gewählt, wenn dies bei Errichtung der Stiftung von der stiftenden Person vorgesehen wurde. * Art. 223 * … 2.2.7. Geschäftsprüfungskommission (GPK) Art. 224 Hinweis 1 Die Wahl und die Tätigkeit der GPK vollziehen sich gemäss Kirchenverfassung Artikel 54 und 55. Es ist ihr von seiten der Exekutive jede Erleichterung zu gewähren, vor allem ein frühzeitiger Einblick in die zu prüfenden Unterlagen. 2.3. Beauftragte der Landeskirche 2.3.1. Allgemeine Bestimmung Art. 225 Grundsatz 1 Zur wirksamen und kompetenten Erfüllung der kirchlichen Aufgaben werden bestimmte Dienste übergemeindlich angeboten und geordnet. Diesen Aufgaben sucht die Evangelisch-Reformierte Landeskirche in Form der regionalen Dienste oder von ständigen Aufträgen gerecht zu werden. 2.3.2. Regionale Dienste Art. 226 Voraussetzung 1 Aufgrund einer speziellen Ausbildung können Pfarrpersonen oder andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in regionale Dienste gewählt werden. * Art. 227 Umfang 1 Die regionalen Dienste sind üblicherweise Teilämter. Sie können als solche ausgeübt oder mit einem Gemeindepfarramt oder mit einem andern regionalen Dienst verbunden werden. Art. 228 Wahlorgan 1 Zuständig für Wahl und Wiederwahl in die regionalen Dienste und für die Entlassung ist der kantonale Kirchenrat. Art. 229 * … Art. 230 * Beschreibung 1 Den Aufgabenbereich, den Umfang und die Finanzierung der regionalen Dienste bestimmt die Synode. Die organisatorischen und rechtlichen Fragen werden in einer Verordnung geregelt. 2.3.3. Ständige Aufträge

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Art. 22

Hinweis 1 Die Mitgliedschaft im Pfarrkonvent und sein Aufgabenbereich richten sich nach Artikel 26 der Kirchenverfassung. Ordinierte Theologen und Theologinnen in einem anderen Dienst der Evangelisch-Reformierten Landeskirche als im Gemeindepfarramt sind ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder des Pfarrkonvents. Art. 221 Zusätzliche Bestimmungen 1 Der Pfarrkonvent versammelt sich mindestens viermal im Jahr. 2 Die Teilnahme am Pfarrkonvent ist für Pfarrpersonen sowie deren Vertreter und Vertreterinnen obligatorisch. 3 … * 4 Der Pfarrkonvent bestimmt neben dem Dekan oder der Dekanin eine Stellvertretung. * 2.2.6. Stiftungsräte Art. 222 Stiftungen 1 Bisherige und neue Stiftungen, welche die Kriterien einer kirchlichen Stiftung erfüllen, werden entsprechend im Handelsregister eingetragen und unterstehen der Aufsicht des kantonalen Kirchenrats. * 2 Stiftungsräte werden vom kantonalen Kirchenrat gewählt, wenn dies bei Errichtung der Stiftung von der stiftenden Person vorgesehen wurde. * Art. 223 * … 2.2.7. Geschäftsprüfungskommission (GPK) Art. 224 Hinweis 1 Die Wahl und die Tätigkeit der GPK vollziehen sich gemäss Kirchenverfassung Artikel 54 und 55. Es ist ihr von seiten der Exekutive jede Erleichterung zu gewähren, vor allem ein frühzeitiger Einblick in die zu prüfenden Unterlagen. 2.3. Beauftragte der Landeskirche 2.3.1. Allgemeine Bestimmung Art. 225 Grundsatz 1 Zur wirksamen und kompetenten Erfüllung der kirchlichen Aufgaben werden bestimmte Dienste übergemeindlich angeboten und geordnet. Diesen Aufgaben sucht die Evangelisch-Reformierte Landeskirche in Form der regionalen Dienste oder von ständigen Aufträgen gerecht zu werden. 2.3.2. Regionale Dienste Art. 226 Voraussetzung 1 Aufgrund einer speziellen Ausbildung können Pfarrpersonen oder andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in regionale Dienste gewählt werden. * Art. 227 Umfang 1 Die regionalen Dienste sind üblicherweise Teilämter. Sie können als solche ausgeübt oder mit einem Gemeindepfarramt oder mit einem andern regionalen Dienst verbunden werden. Art. 228 Wahlorgan 1 Zuständig für Wahl und Wiederwahl in die regionalen Dienste und für die Entlassung ist der kantonale Kirchenrat. Art. 229 * … Art. 230 * Beschreibung 1 Den Aufgabenbereich, den Umfang und die Finanzierung der regionalen Dienste bestimmt die Synode. Die organisatorischen und rechtlichen Fragen werden in einer Verordnung geregelt. 2.3.3. Ständige Aufträge

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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