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Schlussakte der Genfer Konferenz zur Vereinheitlichung des Wechselrechts

Confederation · 0.221.554.4 · treaty

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1 provision

Schlussakte der Genfer Konferenz zur Vereinheitlichung des Wechselrechts

0.221.554.4 BS 11 883; BBl 1931 II 341 Übersetzung Schlussakte der Genfer Konferenz zur Vereinheitlichung des WechselrechtsUnterzeichnet in Genf am 7. Juni 1930 (Stand am 7. Juni 1930) Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die deutsche Übersetzung wurde von Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt. Die Regierungen Deutschlands, Österreichs, Belgiens, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Brasilien, Kolumbiens, Dänemarks, der Freien Stadt Danzig, Ecuadors, Spaniens, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Japans, Lettlands, Luxemburgs, Norwegens, der Niederlande, Perus, Polens, Portugals, Rumäniens, Siams, Schwedens, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, Venezuelas und Jugoslawiens, haben die Einladung vom 14. Juni 1929, an einer internationalen Konferenz zur Vereinheitlichung des Wechsel- und Checkrechts teilzunehmen, angenommen, die an sie gestützt auf einen Beschluss des Völkerbundsrats ergangen war, und in der Folge zu ihren Delegierten, technischen Beratern und Sekretären ernannt: (Es folgen die Namen der Delegierten, technischen Berater und Sekretäre) Als Ergebnis der in den Sitzungsprotokollen niedergelegten Verhandlungen hat die Konferenz die folgenden drei Abkommen mit den dazugehörigen Protokollen ausgearbeitet: 1. Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz 2. Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts; 3. Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht. Die Konferenz hat ferner die folgenden Wünsche geäussert: SR 0.221.554.1 SR 0.221.554.2 SR 0.221.554.3 IUm Abweichungen in der Übersetzung des Einheitlichen Gesetzes in der gleichen Sprache zu vermeiden, äussert die Konferenz den Wunsch, dass Staaten mit gleicher Landessprache gemeinsam eine amtliche Übersetzung des Einheitlichen Gesetzes herstellen mögen. IIDie Konferenz äussert den Wunsch, die Hohen vertragschliessenden Teile möchten sich die in ihrem Lande anerkannten gesetzlichen Feiertage und die übrigen Tage mitteilen, an denen eine Zahlung nicht verlangt werden kann. IIIDie Konferenz äussert ferner den Wunsch, die Vertragsparteien des Abkommens über das Einheitliche Wechselgesetz möchten sich die wichtigsten auf ihrem Gebiet in Anwendung des Abkommens ergangenen Gerichtsentscheide mitteilen. SR 0.221.554.1 IVIn Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die den ausserhalb des Wechselrechts stehenden Sicherheiten für Krediturkunden zukommt, äussert die Konferenz den Wunsch, dass das internationale Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom die Fragen der Verbürgung und der Versicherung der Wechselforderungen in Verbindung mit der rechtlichen Ordnung des Wechsels im allgemeinen und der Wechselbürgschaft im besondern prüfe. V Der französische Originaltext enthält noch eine Ziff. V, worin eine Verschiebung der Diskussion über Vereinbarungen zum Checkrecht auf später verlangt wird. UnterschriftenZu Urkund dessen haben die obengenannten Delegierten diese Schlussakte unterzeichnet. Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen zur Konferenz eingeladenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden. (Es folgen die Unterschriften)

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