Übereinkommen vom 3. Mai 2016 zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWRFinanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014- 2021
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Change 1
Art. 10
Für die Durchführung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes: 1. In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmass an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung angewandt. Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt. 2. a) Die EFTA-Staaten sind zuständig für die Durchführung - einschliesslich der Verwaltung und Kontrolle - des globalen Fonds für regionale Zusammenarbeit nach Art. 7 Abs. 1; b) die EFTA-Staaten sind zuständig für die Durchführung - einschliesslich der Verwaltung und Kontrolle - des Fonds für die Zivilgesellschaft nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b, sofern in der Vereinbarung nach Art. 10 Abs. 3 nichts anderes festgelegt wird. 3. Die EFTA-Staaten schliessen mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung - unter Ausschluss des Fonds nach Abs. 2 Bst. a -, in der der Rahmen für die Mehrjahresprogrammierung und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden. a) Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen legen die Empfängerstaaten den EFTA-Staaten Vorschläge für spezifische Programme vor; die EFTA-Staaten bewerten und genehmigen die Vorschläge und schliessen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem betreffenden Empfängerstaat. Auf ausdrückliches Ersuchen der EFTA-Staaten oder des betreffenden Empfängerstaates prüft die Europäische Kommission den Vorschlag für ein spezifisches Programm noch vor seiner Annahme, um die Vereinbarkeit mit der Kohäsionspolitik der Europäischen Union sicherzustellen. b) Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten zuständig, die ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, um eine ordnungsgemässe Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten. c) Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. d) Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Falle von Unregelmässigkeiten Mittel zurückfordern. e) Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht. f) Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäss den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit unter anderem zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind. 4. Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Abs. 5 des vorliegenden Artikels aufzuführen sind, werden aus dem in Art. 2 Abs. 1 genannten Gesamtbetrag bestritten. 5. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen. 6 Die EFTA-Staaten berichten über ihren Beitrag zu den Zielen des EWR-Finanzierungsmechanismus und gegebenenfalls zu den elf thematischen Zielen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020.
Art. 10
Für die Durchführung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes: 1. In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmass an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung angewandt. Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt. 2. a) Die EFTA-Staaten sind zuständig für die Durchführung - einschliesslich der Verwaltung und Kontrolle - des globalen Fonds für regionale Zusammenarbeit nach Art. 7 Abs. 1; b) die EFTA-Staaten sind zuständig für die Durchführung - einschliesslich der Verwaltung und Kontrolle - des Fonds für die Zivilgesellschaft nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b, sofern in der Vereinbarung nach Art. 10 Abs. 3 nichts anderes festgelegt wird. 3. Die EFTA-Staaten schliessen mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung - unter Ausschluss des Fonds nach Abs. 2 Bst. a -, in der der Rahmen für die Mehrjahresprogrammierung und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden. a) Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen legen die Empfängerstaaten den EFTA-Staaten Vorschläge für spezifische Programme vor; die EFTA-Staaten bewerten und genehmigen die Vorschläge und schliessen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem betreffenden Empfängerstaat. Auf ausdrückliches Ersuchen der EFTA-Staaten oder des betreffenden Empfängerstaates prüft die Europäische Kommission den Vorschlag für ein spezifisches Programm noch vor seiner Annahme, um die Vereinbarkeit mit der Kohäsionspolitik der Europäischen Union sicherzustellen. b) Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten zuständig, die ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, um eine ordnungsgemässe Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten. c) Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. d) Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Falle von Unregelmässigkeiten Mittel zurückfordern. e) Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht. f) Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäss den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit unter anderem zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind. 4. Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Abs. 5 des vorliegenden Artikels aufzuführen sind, werden aus dem in Art. 2 Abs. 1 genannten Gesamtbetrag bestritten. 5. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen. 6 Die EFTA-Staaten berichten über ihren Beitrag zu den Zielen des EWR-Finanzierungsmechanismus und gegebenenfalls zu den elf thematischen Zielen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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