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Bebauungsplan 242: Riehen Spezielle Nutzungsvorschriften Autal

Basel-Stadt · RiE 731.150.242 · communal act

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.242 Bebauungsplan 242: Riehen Spezielle Nutzungsvorschriften Autal (BP 242) Vom 25. Oktober 2023 (Stand 1. Juni 2024) Der Einwohnerrat Riehen, gestützt auf §§ 40c, 95, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1) und auf Antrag des Gemeinderats, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/5003.html 1) SG 730.100 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.242 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2023 01.06.2024 Erlass Erstfassung KB 28.10.2023 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.242 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2023 01.06.2024 Erstfassung KB 28.10.2023 Spezielle Nutzungs- und Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.242 Riehen Spezielle Nutzungsvorschriften Autal Einwohnerratsbeschluss vom 25. Oktober 2023 Der Einwohnerrat Riehen, gestützt auf §§ 40c, 95, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1) und auf Antrag des Gemeinderats, beschliesst: I. Festsetzung Spezielle Nutzungsvorschriften 1. Der Plan Nr. 112.02.002 Spezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Nutzgärten Autal vom 22. Februar 2022 wird genehmigt und für verbindlich erklärt. 2. Für das im Plan Nr. 112.02.002 vom 22. Februar 2022 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Vorschriften erlassen: Zweck der Vorschriften; Nutzungsart a) Übergeordneter Zweck der Vorschriften ist der Erhalt und die Weiterentwicklung des heterogenen, kleinteiligen Landschaftscharakters des Autals mit Obstgärten, Hochstammobstbäumen, Weiden, sowie Pflanz- und Nutzgärten. Dies unter der Beachtung ökologischer Werte und unter besonderer Rücksichtnahme auf das Grundwasser sowie auf Oberflächengewässer. b) Zulässige Nutzungen sind Obstgärten, Pflanz- und Nutzgärten sowie die Nutzung als Weideland. c) Nicht erlaubt sind eine bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung, Autoabstellflächen, Lagerplätze, Treibhäuser und weitere Nutzungen, die nicht dem Gebietscharakter bzw. dem Zweck der Bestimmungen entsprechen. Bewirtschaftungsgrundsätze d) Die Bewirtschaftung der Parzellen soll naturnah erfolgen. Landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung hat bodenabhängig zu erfolgen. e) Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten; Bodenbefestigungen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Grundstücksbegrenzungen f) Grundstücksbegrenzende Hecken sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie den Landschaftscharakter nicht beeinträchtigen und dem ökologischen Ausgleich dienen. g) Einfriedungen und Sichtschutzinstallationen sind bewilligungspflichtig. Bauliche Nutzung h) Pro Parzelle mit mindestens 800 m2 Parzellenfläche darf ein für die bodenabhängige gartenbauliche Nutzung zweckmässiges Gartenhaus in Holzbauweise erstellt werden. Untergeordnete zweckdienliche Nebenbauten sind zulässig. i) Die Grundrissprojektion der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenfläche nicht überschreiten und beträgt maximal 25 m2. 1) SG 730.100 Spezielle Nutzungs- und Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.242 j) Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3.5 m, Nebenbauten eine solche von 2.3 m nicht überschreiten. k) Der Anbau von ungedeckten Pergolen und Sitzplätzen ist bis insgesamt 12 m2 zulässig. l) Bauliche Massnahmen unterliegen der Baubewilligungspflicht. m) Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig. n) Nicht erlaubt sind der Bau von Wohn- und Arbeitsgebäuden, Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauten, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Heizungen. Ebenso ist der Betrieb von Familiengartenanlagen untersagt. o) Im Bereich der Schraffur «Nutzungseinschränkungen – Schutz von Natur-/Kulturwerten» des Plans 112.02.002 vom 22. Februar 2022 sind keine Bauten erlaubt und bestehende Obstgärten zu erhalten. II. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. 2) Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3) Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/5003.html 2) Genehmigt am 11. 3. 2024 3) In Kraft seit 1. 6. 2024

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