Link auf Pdf Verordnung indiv. Sozialhilfe Bevorschussung Unterhaltsbeiträge
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Change 1
Art. 4
Sozialdienst 1 Die Abteilung Soziales wirkt als Sozialdienst und vollzieht die im Sozialhilfegesetz dem Sozialdienst zugewiesenen Aufgaben. 2 Die Leiterin oder der Leiter wird insbesondere ermächtigt, a) die zum Vollzug der individuellen Sozialhilfe notwendigen Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese Verfügungen für den Sozialdienst zu handeln und Beschwerdeentscheide anzufechten; b) Rückerstattungen zu vereinbaren, zu verfügen und auf dem Betreibungsweg geltend zu machen; c) Vereinbarungen über familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche gemäss Art. 38 Abs. 1 SHG abzuschliessen; d) die Gemeinde in allen zivilprozessualen und SchKG- Verfahren betreffend familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche zu vertreten; e) Strafanzeigen und Strafanträge im Zusammenhang mit den Aufgaben des Sozialdiensts einzureichen (namentlich mit Bezug zu Art. 85 SHG, Art. 148a StGB und Art. 217 4 Fassung vom 24. November 2021 5 Fassung vom 24. November 2021 6 Eingefügt am 11. Januar 2012 7 Fassung vom 24. November 2021 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe 860.111 Abs. 2 StGB); f) Sozialinspektionen und Überwachungen anzuordnen und für letztere die Zustimmung des Vorstehers/der Vorsteherin DBS einzuholen;8 g) bei Zuständigkeitsstreitigkeiten beim Regierungsstatthalter gemäss Art. 46 SHG Klage zu erheben sowie Klagen anderer Gemeinden abzuwehren;9 h) weitere für den Vollzug zweckdienliche Handlungsanweisungen, Richtlinien, Konzepte und Grundsatzpapiere zu erlassen. 3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigungen innerhalb der Abteilung weiterdelegieren. Art. 4a10 Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 1 Die Abteilung Soziales ist zuständig für den Vollzug des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. 2 Der Leiter oder die Leiterin wird insbesondere ermächtigt, a) die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese Verfügungen zu handeln und Beschwerdeentscheide anzufechten; b) Ansprüche auf dem Betreibungswege geltend zu machen; c) Strafanträge wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 eidg. Strafgesetzbuch) einzureichen; d) Gesuche um Anweisungen an den Schuldner (Art. 132 und 291 eidg. Zivilgesetzbuch) einzureichen; e) weitere für den Vollzug zweckdienliche Handlungsanweisungen, Richtlinien, Konzepte und Grundsatzpapiere zu erlassen.11 3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigung innerhalb der Abteilung weiterdelegieren. 8 Fassung vom 11. Januar 2012 9 Eingefügt am 19. September 2012 10 Eingefügt am 19. September 2012 11 Fassung vom 24. November 2021 860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe
Art. 4
Sozialdienst 1 Die Abteilung Soziales wirkt als Sozialdienst und vollzieht die im Sozialhilfegesetz dem Sozialdienst zugewiesenen Aufgaben. 2 Die Leiterin oder der Leiter wird insbesondere ermächtigt, a) die zum Vollzug der individuellen Sozialhilfe notwendigen Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese Verfügungen für den Sozialdienst zu handeln und Beschwerdeentscheide anzufechten; b) Rückerstattungen zu vereinbaren, zu verfügen und auf dem Betreibungsweg geltend zu machen; c) Vereinbarungen über familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche gemäss Art. 38 Abs. 1 SHG abzuschliessen; d) die Gemeinde in allen zivilprozessualen und SchKG- Verfahren betreffend familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche zu vertreten; e) Strafanzeigen und Strafanträge im Zusammenhang mit den Aufgaben des Sozialdiensts einzureichen (namentlich mit Bezug zu Art. 85 SHG, Art. 148a StGB und Art. 217 4 Fassung vom 24. November 2021 5 Fassung vom 24. November 2021 6 Eingefügt am 11. Januar 2012 7 Fassung vom 24. November 2021 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe 860.111 Abs. 2 StGB); f) Sozialinspektionen und Überwachungen anzuordnen und für letztere die Zustimmung des Vorstehers/der Vorsteherin DBS einzuholen;8 g) bei Zuständigkeitsstreitigkeiten beim Regierungsstatthalter gemäss Art. 46 SHG Klage zu erheben sowie Klagen anderer Gemeinden abzuwehren;9 h) weitere für den Vollzug zweckdienliche Handlungsanweisungen, Richtlinien, Konzepte und Grundsatzpapiere zu erlassen. 3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigungen innerhalb der Abteilung weiterdelegieren. Art. 4a10 Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 1 Die Abteilung Soziales ist zuständig für den Vollzug des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. 2 Der Leiter oder die Leiterin wird insbesondere ermächtigt, a) die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese Verfügungen zu handeln und Beschwerdeentscheide anzufechten; b) Ansprüche auf dem Betreibungswege geltend zu machen; c) Strafanträge wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 eidg. Strafgesetzbuch) einzureichen; d) Gesuche um Anweisungen an den Schuldner (Art. 132 und 291 eidg. Zivilgesetzbuch) einzureichen; e) weitere für den Vollzug zweckdienliche Handlungsanweisungen, Richtlinien, Konzepte und Grundsatzpapiere zu erlassen.11 3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigung innerhalb der Abteilung weiterdelegieren. 8 Fassung vom 11. Januar 2012 9 Eingefügt am 19. September 2012 10 Eingefügt am 19. September 2012 11 Fassung vom 24. November 2021 860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe
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