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34 provisions
§ 1 Zweck
1
Diese Schul- und Disziplinarordnung regelt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung die Beziehungen zwischen Schülerinnen bzw. Schülern und Lehrpersonen, zwischen Eltern und Lehrpersonen, die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie die Rechte und Pflichten der Eltern.
2
Sie dient zusammen mit den Schulhausordnungen einem geordneten Schulbetrieb.
3
Sie regelt das Verhalten im Unterricht, auf dem Schulareal und bei besonderen Schulanlässen (z.B. Schulreise, Projekttage, Lager, Sportanlässe).
§ 2 Geltungsbereich
1
Diese Schul- und Disziplinarordnung gilt für alle Schularten, Unterrichtszweige sowie zusätzlichen Schulangebote der Stadtschulen Zug.
2
Die Aufsicht der Schulorgane über Schülerinnen und Schüler erstreckt sich auf die Unterrichtszeit und auf besondere Schulanlässe, nicht aber auf den Schulweg.
§ 3 Begriff «Eltern»
1
Der Begriff «Eltern» umfasst alle Formen von Erziehungsverantwortlichen.
§ 4 Grundsatz
1
Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen, Fachpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung zusammen.
§ 5 Zusammenarbeit Schule – Eltern
1
Die Eltern werden regelmässig und in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten wie Schulorganisation, Schulhausordnung, Schulentwicklung, Projekte, usw. informiert.
2
Die Schule ermöglicht den Eltern den Einblick in das Schulleben und den Unterricht ihres Kindes.
§ 6 Zusammenarbeit Schule – Elternorganisationen
1
Elternorganisationen sollen sich unterstützend an der Gestaltung der Schule und des schulischen Umfeldes beteiligen können.
2
Art und Umfang der Mitwirkung werden in Zusammenarbeit mit dem Rektorat und der Schulhausleitung festgelegt.
§ 7 Zusammenarbeit Eltern – Lehrerschaft
1
Eltern und Lehrpersonen unterstützen einander in der Erziehungsarbeit zum Wohle der Schülerin oder des Schülers.
2
Der Klassenlehrperson obliegt der Kontakt mit den Eltern, das Wahrnehmen der Rechte und Anliegen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie die Organisation von administrativen Aufgaben, welche die eigene Klasse betreffen.
3
Bei Anfragen zum Unterricht, zu besonderen Vorkommnissen oder Reklamationen richten sich die Eltern zuerst an die zuständige oder betroffene Fachperson. Übergeordnete Instanzen treten erst dann auf ein Begehren ein, wenn das Gespräch zwischen Eltern und der betroffenen oder zuständigen Fachperson stattgefunden hat.
4
Bei Auffälligkeiten, die den Entwicklungsverlauf der Schülerin oder des Schülers gefährden, informiert die Klassenlehrperson die Eltern über Verhalten und Leistung.
§ 8 Zusammenarbeit Schülerinnen / Schüler – Lehrpersonen
1
Schülerinnen bzw. Schüler und Lehrpersonen begegnen einander respektvoll und bemühen sich um eine konstruktive Zusammenarbeit auf menschlicher und sachlicher Ebene.
2
Die Lehrperson erarbeitet mit den Schülerinnen und Schülern gemeinsame Klassenregeln, welche das Zusammenleben in der Klasse und das Verhalten im Unterricht verbindlich regeln.
§ 9 Rechte der Schülerinnen und Schüler
1
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht
a)
auf eine sorgfältige Bildung,
b)
auf eine angemessene Information über schulische Belange,
c)
auf eine angemessene Mitgestaltung des Schulalltags,
d)
von ihrer Lehrperson in Sachfragen sowie in persönlichen Angelegenheiten und bei Problemen angehört zu werden.
§ 10 Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet,
a)
sich untereinander und den Erwachsenen gegenüber respektvoll, fair und tolerant zu verhalten,
b)
alles zu unternehmen, um einen störungsfreien Schulbetrieb zu ermöglichen,
c)
den Unterricht und die Schulveranstaltungen pünktlich, ausgeruht und lückenlos zu besuchen,
d)
im Unterricht aktiv mitzuarbeiten und die Hausaufgaben zuverlässig zu erledigen,
e)
Sorge zum Schulmaterial und zur Infrastruktur zu tragen,
f)
die Elterninformationen ihrer Lehrperson umgehend an die Eltern weiterzuleiten,
g)
die Anweisungen der Schulbehörden, der Schulleitung, der Lehrpersonen, des Hauswartpersonals und der Fachpersonen zu befolgen,
h)
die Schul- und Disziplinarordnung und die disziplinarischen Konsequenzen zu kennen.
§ 11 Rechte der Eltern
1
Die Eltern haben das Recht,
a)
Schulprobleme ihrer Kinder mit den betreffenden Lehrpersonen zu besprechen und sich über die schulische Entwicklung ihres Kindes ausreichend zu informieren,
b)
regelmässigen Einblick in die bewerteten Leistungen und das Verhalten ihres Kindes zu erhalten,
c)
an den offiziellen Besuchstagen den Schulunterricht ihres Kindes zu besuchen und nach Absprache mit der Lehrperson Einzelgespräche zu führen und Unterrichtsbesuche zu machen.
§ 12 Pflichten der Eltern
1
Die Eltern sind verpflichtet,
a)
mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten,
b)
für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder besorgt zu sein,
c)
die Verantwortung für das Verhalten ihrer Kinder auf dem Schulweg zu tragen,
d)
Schulprobleme ihrer Kinder mit den betreffenden Lehrpersonen zu besprechen und sich über die schulische Entwicklung ihres Kindes ausreichend zu informieren,
e)
die Klassenlehrperson über ausserordentliche Situationen zu informieren.
2
Die Eltern tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Die Lehrpersonen unterstützen die Eltern in deren Erziehungsauftrag.
3
Es ist Sache der Eltern, ihre Kinder in deren Freizeit zu beaufsichtigen.
§ 13 Abwesenheiten und Dispensationen vom Unterricht
1
Die Eltern sind verpflichtet, für vorhersehbare Absenzen ihres Kindes um Bewilligung nachzusuchen.
2
Unvorhersehbare Absenzen müssen von den Eltern baldmöglichst der betreffenden Lehrperson mitgeteilt werden.
3
Die Ausführungsbestimmungen zu Abwesenheiten und Dispensationen vom Unterricht sind in den entsprechenden Richtlinien festgehalten.
§ 14 Schulareal, Schuleinrichtungen
1
Die Schülerinnen und Schüler haben zu den Schularealen, den Schulräumen und deren Einrichtungen, zu Maschinen, Geräten und dem Schulmaterial Sorge zu tragen.
2
Bei mutwilligem oder grob fahrlässigem Verhalten ist die Schülerin oder der Schüler bzw. sind die Eltern für den entstandenen Schaden haftbar.
§ 15 Genuss- und Suchtmittel
1
Das Rauchen sowie der Konsum von alkoholischen Getränken und von Suchtmitteln aller Art sind auf dem Schulareal und während des Schulbetriebs verboten. Ebenso verboten sind der Besitz, der Kauf und Verkauf sowie die Weitergabe von Suchtmitteln.
2
Genuss- und Suchtmittel im Sinne von Absatz 1 werden von den Lehrpersonen oder vom übrigen Schulpersonal eingezogen und der Schulhausleitung übergeben.
3
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Gegenstände der Polizei übergeben werden. Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Eltern bereit zu halten.
§ 16 Gewalt
1
Psychische und physische Gewalt haben an den Stadtschulen keinen Platz.
§ 17 Waffen und gefährliche Gegenstände
1
Das Tragen und der Gebrauch von Waffen jeglicher Art, auch von Imitationen, sind verboten.
2
Das Entfachen von Feuer und das Spielen mit Knallkörpern sind untersagt.
3
Waffen und gefährliche Gegenstände werden von den Lehrpersonen oder vom übrigen Schulpersonal eingezogen und der Schulhausleitung übergeben.
4
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Gegenstände der Polizei übergeben werden. Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Eltern bereit zu halten.
§ 18 Kommunikationsmittel, digitale Geräte
1
Die Stadtschulen regeln den Gebrauch und den Umgang mit elektronischen Geräten (z.B. Handy, Internet) in separaten Erlassen.
§ 19 Jugendgefährdende Medienerzeugnisse
1
Das Herstellen, Erwerben, Aufbewahren, Veräussern und Herumreichen von Druckerzeugnissen, Videokassetten, DVD, elektronischen Medien oder anderen Gegenständen, welche die Schülerinnen und Schüler in moralischer oder psychischer Hinsicht gefährden, sind verboten.
2
Jugendgefährdende Erzeugnisse werden von den Lehrpersonen oder vom übrigen Schulpersonal eingezogen und der Schulhausleitung übergeben.
3
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Gegenstände der Polizei übergeben werden. Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Eltern bereit zu halten.
§ 20 Bekleidung
1
Die Schülerinnen und Schüler der Stadtschulen Zug tragen anständige, angemessene und der jeweiligen Schulsituation angepasste Bekleidung.
§ 21 Pause
1
Die Schülerinnen und Schüler halten sich in den Pausen auf dem Areal des jeweiligen Schulhauses auf.
2
Sie werden durch Lehrpersonen beaufsichtigt.
§ 22 Schulhausordnung
1
Das Schulhausteam erarbeitet eine Schulhausordnung, welche das Zusammenleben im jeweiligen Schulhaus regelt.
2
Die Rektorin oder der Rektor genehmigt die Schulhausordnung.
§ 23 Grundsatz
1
Verstösse gegen die Verhaltensregeln der Schul- und Disziplinarordnung sowie der Schulhausordnung haben in der Regel disziplinarische Massnahmen zur Folge.
2
Erweist sich eine Disziplinarmassnahme im Einzelfall als ungeeignet oder als unangemessen, kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden.
§ 24 Mangelhaftes Arbeitsverhalten
1
Disziplinarische Massnahmen sind zu prüfen bei:
a)
unzuverlässigem Lösen von Hausaufgaben;
b)
Unpünktlichkeit;
c)
unentschuldigten Absenzen.
§ 25 Mangelhaftes Verhalten in der Gemeinschaft
1
Disziplinarisch geahndet werden:
a)
Nichtbefolgen von Anweisungen der Lehrpersonen;
b)
Demonstration von Gewaltbereitschaft oder Aufforderung zur Gewalt;
c)
Bedrohung oder Gewalttätigkeit (körperlich, verbal oder emotional) gegen Lehrpersonen, Mitschülerinnen bzw. Mitschüler oder andere Personen;
d)
Rauchen, Konsum von Alkohol oder anderen Suchtmitteln;
e)
vorsätzliche Sachbeschädigung;
f)
Diebstahl;
g)
Tragen oder Gebrauch von Waffen jeglicher Art, auch von Imitationen, sowie von gefährlichen Gegenständen.
§ 26 Grundsatz
1
Disziplinarmassnahmen sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden.
2
Als unzulässige Disziplinarmassnahmen gelten:
a)
Blossstellen von Schülerinnen bzw. Schülern oder von Erwachsenen;
b)
Abzug bei Leistungsnoten;
c)
Körper- und Geldstrafen.
§ 27 Massnahmen durch die Lehrperson
1
Die Lehrperson darf folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a)
Ermahnung, Verwarnung aussprechen;
b)
Strafarbeit erteilen;
c)
Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen (inklusive Samstagvormittag) unter Aufsicht einer Lehrperson oder nach Absprache unter Aufsicht der Hauswartin oder des Hauswarts, nach Mitteilung an die Eltern;
d)
Wegweisung aus der Lektion unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht;
e)
Thematisierung bei einem Elterngespräch – Vereinbarungen zur Änderung des Verhaltens werden schriftlich festgehalten;
f)
Zeugniseintrag (ab 4. Klasse) unter der Rubrik «Verhalten in der Gemeinschaft» mit befriedigend oder unbefriedigend;
g)
Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen oder Klassenlagern sowie Rückkehr aus einem Klassenlager.
2
Schülerinnen und Schüler, die vorzeitig aus einem Klassenlager zurückkehren, besuchen den Unterricht in einer anderen Klasse.
§ 28 Massnahmen durch die Schulhausleitung
1
Die Schulhausleiterin oder der Schulhausleiter darf folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a)
schriftlicher Verweis mit Kopie an die Prorektorin oder den Prorektor;
b)
Antrag auf befristeten Schulausschluss inklusive Begleitmassnahmen an die Rektorin oder den Rektor;
c)
Anordnung von pädagogischen Massnahmen, z.B. Arbeitsleistung in unterrichtsfreier Zeit.
§ 29 Massnahmen durch das Rektorat
1
Die Rektorin oder der Rektor darf folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a)
Befristeter Schulausschluss;
b)
Massnahmen für eine Wiedereingliederung in die Regelklasse bei einem befristeten Schulausschluss;
c)
Zuweisung in eine andere Schule bei einem unbefristeten Schulausschluss.
§ 30 Unbefristeter Ausschluss von der Schule
1
Über einen unbefristeten Ausschluss von den Stadtschulen entscheidet die Schulkommission.
2
Die Schulkommission entscheidet auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
§ 31 Strafanzeige
1
Die Strafanzeige gegen die Eltern gestützt auf § 87 des Schulgesetzes vom 27. September 1990[2] obliegt der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten.
§ 32 Massnahmen bei zusätzlichen Schulangeboten
1
Die Leiterin oder der Leiter eines zusätzlichen Schulangebotes der Stadtschulen Zug darf folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a)
Ermahnung, Verwarnung aussprechen;
b)
Wegweisung aus dem Angebot unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht;
c)
befristeter Ausschluss vom Angebot.
2
Über einen unbefristeten Ausschluss von einem zusätzlichen Schulangebot entscheidet die zuständige Amtsstelle.
§ 33 Mehrstufiges Verfahren
1
Bei Verstössen gegen die Schul- und Disziplinarordnung oder gegen die Schulhausordnung gilt ein mehrstufiges Verfahren. Wenn die angeordneten Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, werden weitere Massnahmen durch die übergeordnete Instanz ergriffen.
2
Der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern.
§ 34 Rechtsschutz
1
Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes vom 27. September 1990[3].