Gemeindeordnung der Stadt Luzern
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 53a VI.bis Ombudsstelle 29
30 Grundsatz 1 Als unabhängige Anlaufstelle zur Überprüfung einer fairen Behandlung durch den Stadtrat und durch das städtische Personal besteht in der Stadt Luzern eine Ombudsstelle. 2 Sie wird von einer Ombudsperson geführt und prüft: a. Beanstandungen Privater gegen den Stadtrat und das städtische Personal; b. Beanstandungen von städtischen Mitarbeitenden, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Dies, sofern die Vermittlung durch die für das Personal zuständige Dienstabteilung zu keiner Einigung geführt hat. Vorbehalten bleibt zudem die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle im Rahmen des Vorverfahrens zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage. 3 Die Ombudsperson kann die erforderlichen Abklärungen treffen und hat das Recht auf entsprechende Akteneinsicht und Auskunftserteilung. Die Ombudsperson unterliegt der Schweigepflicht. Mitglieder des Stadtrates und das städtische Personal sind ihr gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden. 4 Die Ombudsperson bemüht sich um von allen Seiten akzeptierte Lösungen. Nötigenfalls kann sie eine schriftliche Empfehlung abgeben. 5 In laufende Verfahren darf die Ombudsperson nicht eingreifen; ebenso wenig kann sie Verwaltungsentscheide oder personalrechtliche Anordnungen ändern. 6 Die Ombudsperson erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 7 Der Grosse Stadtrat regelt das Nähere in einem Reglement.
Art. 53a VI.bis Ombudsstelle 29
30 Grundsatz 1 Als unabhängige Anlaufstelle zur Überprüfung einer fairen Behandlung durch den Stadtrat und durch das städtische Personal besteht in der Stadt Luzern eine Ombudsstelle. 2 Sie wird von einer Ombudsperson geführt und prüft: a. Beanstandungen Privater gegen den Stadtrat und das städtische Personal; b. Beanstandungen von städtischen Mitarbeitenden, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Dies, sofern die Vermittlung durch die für das Personal zuständige Dienstabteilung zu keiner Einigung geführt hat. Vorbehalten bleibt zudem die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle im Rahmen des Vorverfahrens zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage. 3 Die Ombudsperson kann die erforderlichen Abklärungen treffen und hat das Recht auf entsprechende Akteneinsicht und Auskunftserteilung. Die Ombudsperson unterliegt der Schweigepflicht. Mitglieder des Stadtrates und das städtische Personal sind ihr gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden. 4 Die Ombudsperson bemüht sich um von allen Seiten akzeptierte Lösungen. Nötigenfalls kann sie eine schriftliche Empfehlung abgeben. 5 In laufende Verfahren darf die Ombudsperson nicht eingreifen; ebenso wenig kann sie Verwaltungsentscheide oder personalrechtliche Anordnungen ändern. 6 Die Ombudsperson erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 7 Der Grosse Stadtrat regelt das Nähere in einem Reglement.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.