Verordnung über die Stempelabgaben
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Change 1
Art. 25a Handelsbestand der gewerbsmässigen Händler
1 Die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934, die Schweizerische Nationalbank und die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 sind gewerbsmässige Händler im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 StG. 2 Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 StG können die Befreiung des Handelsbestandes erst beanspruchen, wenn sie der ESTV den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben. 3 Handelsbestand im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 StG ist die Gesamtheit der liberierten Titel, welche der gewerbsmässige Effektenhändler mit der Absicht der Weiterveräusserung für eigene Rechnung erworben hat. Die von der Schweizerischen Nationalbank zur Durchführung ihrer Geld- und Währungspolitik erworbenen Urkunden gelten als Handelsbestand der Nationalbank. 4 Nicht zum Handelsbestand gehören steuerbare Urkunden, die: a. vom Effektenhändler zu den Anschaffungskosten in die Bilanz eingestellt werden; b. zu den dauernden Beteiligungen im Sinne der auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA gehören; c. nicht jederzeit und frei handelbar sind, insbesondere weil sie:1. als Garantie oder als Pfanddeckung dienen, insbesondere beim Lombard, 2. vom Effektenhändler für fremde Rechnung gehalten werden, 3. einen kommerziellen Kredit verkörpern; d. vom Effektenhändler bei einer Emission fest übernommen werden. 5 Der gewerbsmässige Händler hat für sich eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten für die Überführung von: a. steuerfrei erworbenen Titeln aus dem Handelsbestand in einen anderen Bestand; b. Titeln aus einem anderen Bestand in den Handelsbestand. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 228). SR 952.0 SR 958.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269). SR 952.02
Art. 25a Handelsbestand der gewerbsmässigen Händler
1 Die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934, die Schweizerische Nationalbank und die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 sind gewerbsmässige Händler im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 StG. 2 Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 StG können die Befreiung des Handelsbestandes erst beanspruchen, wenn sie der ESTV den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben. 3 Handelsbestand im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 StG ist die Gesamtheit der liberierten Titel, welche der gewerbsmässige Effektenhändler mit der Absicht der Weiterveräusserung für eigene Rechnung erworben hat. Die von der Schweizerischen Nationalbank zur Durchführung ihrer Geld- und Währungspolitik erworbenen Urkunden gelten als Handelsbestand der Nationalbank. 4 Nicht zum Handelsbestand gehören steuerbare Urkunden, die: a. vom Effektenhändler zu den Anschaffungskosten in die Bilanz eingestellt werden; b. zu den dauernden Beteiligungen im Sinne der auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA gehören; c. nicht jederzeit und frei handelbar sind, insbesondere weil sie:1. als Garantie oder als Pfanddeckung dienen, insbesondere beim Lombard, 2. vom Effektenhändler für fremde Rechnung gehalten werden, 3. einen kommerziellen Kredit verkörpern; d. vom Effektenhändler bei einer Emission fest übernommen werden. 5 Der gewerbsmässige Händler hat für sich eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten für die Überführung von: a. steuerfrei erworbenen Titeln aus dem Handelsbestand in einen anderen Bestand; b. Titeln aus einem anderen Bestand in den Handelsbestand. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 228). SR 952.0 SR 958.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269). SR 952.02
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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