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Verordnung über die Stempelabgaben

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 26b Periodische Prämienzahlung

1 Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch: a. Versicherungen mit regelmässig steigenden Prämien; b. Versicherungen mit indexierten Prämien; c. Versicherungen, bei denen die höchste der für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit vereinbarten Jahresprämien die tiefste um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt; d. lebenslängliche Todesfallversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung. 2 Keine periodische Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG liegt insbesondere vor, wenn: a. die Vertragslaufzeit weniger als fünf Jahre beträgt; oder b. trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit nicht fünf Jahresprämien bezahlt werden, es sei denn, dass:1. die Prämienzahlungspflicht wegen Tod oder Invalidität der versicherten Person erlischt, oder 2. der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Überschussbeteiligungen) tiefer als die bezahlten Prämien ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 1998, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 961).

Your change, as a redline

Art. 26b Periodische Prämienzahlung

1 Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch: a. Versicherungen mit regelmässig steigenden Prämien; b. Versicherungen mit indexierten Prämien; c. Versicherungen, bei denen die höchste der für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit vereinbarten Jahresprämien die tiefste um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt; d. lebenslängliche Todesfallversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung. 2 Keine periodische Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG liegt insbesondere vor, wenn: a. die Vertragslaufzeit weniger als fünf Jahre beträgt; oder b. trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit nicht fünf Jahresprämien bezahlt werden, es sei denn, dass:1. die Prämienzahlungspflicht wegen Tod oder Invalidität der versicherten Person erlischt, oder 2. der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Überschussbeteiligungen) tiefer als die bezahlten Prämien ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 1998, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 961).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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