Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13
Detailhandelsbewilligung 1 Wer Arzneimittel abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung des Departements des Innern. 2 Institutionen im Sinne von Art. 19 GesG15) wird die Detailhandelsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen auf entsprechendes Gesuch hin entweder auf die Institution oder auf die fachlich verantwortliche Person ausgestellt. 3 Es werden für folgende Detailhandelsgeschäfte Bewilligungen erteilt: a) öffentliche Apotheken b) ärztliche und zahnärztliche Praxisapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten c) tierärztliche Praxisapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln für Tiere und Tiergruppen d) Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und Institutionen (wie Gefängnissen und Arbeitsstätten) zur Abgabe an Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und Heimbewohner e) Drogerien f) Fachpersonen der anerkannten Komplementär- und Alternativmedizin nach Art. 6 GesG16) mit einer Ausbildung, welche die Therapie mit komplementärmedizinischen Arzneimitteln beinhaltet g) weitere Abgabestellen wie Zoo- oder Imkerfachgeschäfte 4 Die Bewilligung wird nur unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Inspektion der Räume, der Ausrüstung und des Qualitätssicherungssystems erteilt.
Art. 13
Detailhandelsbewilligung 1 Wer Arzneimittel abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung des Departements des Innern. 2 Institutionen im Sinne von Art. 19 GesG15) wird die Detailhandelsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen auf entsprechendes Gesuch hin entweder auf die Institution oder auf die fachlich verantwortliche Person ausgestellt. 3 Es werden für folgende Detailhandelsgeschäfte Bewilligungen erteilt: a) öffentliche Apotheken b) ärztliche und zahnärztliche Praxisapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten c) tierärztliche Praxisapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln für Tiere und Tiergruppen d) Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und Institutionen (wie Gefängnissen und Arbeitsstätten) zur Abgabe an Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und Heimbewohner e) Drogerien f) Fachpersonen der anerkannten Komplementär- und Alternativmedizin nach Art. 6 GesG16) mit einer Ausbildung, welche die Therapie mit komplementärmedizinischen Arzneimitteln beinhaltet g) weitere Abgabestellen wie Zoo- oder Imkerfachgeschäfte 4 Die Bewilligung wird nur unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Inspektion der Räume, der Ausrüstung und des Qualitätssicherungssystems erteilt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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