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Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem

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Art. 10 Daten des Asylbereichs

(Art. 9 Abs. 2 BGIAA) Daten des Asylbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, Asyl- und Flüchtlingskoordinationsstellen und Arbeitsmarktbehörden: für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation; b. folgenden Stellen von fedpol:1. dem Rechtsdienst: ausschliesslich zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem BWIS, 2. der für das RIPOL zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassungen nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 2016, 3. den Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, der Abteilung Einsatzzentrale und dem SIRENE-Büro: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, namentlich im Rahmen der Zusammenarbeit mit Europol, 4. den zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: ausschliesslich:– zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen und im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, – zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen, 5. dem Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: ausschliesslich für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen, 6. der für die Führung des AFIS zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation nach Artikel 99 AsylG, 7. dem zuständigen Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: ausschliesslich zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997, 8. der für die Erfüllung der Aufgaben nach dem VSG zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen; c. folgenden Stellen im BJ:1. der Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz: im Zusammenhang mit Verfahren der Internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. dem Direktionsbereich Privatrecht im Zusammenhang mit Verfahren nach dem BG-KKE sowie im Zusammenhang mit internationalen Alimenteninkassoverfahren; d. dem Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG; e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps: zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa; f. der Eidgenössischen Finanzkontrolle: zur Wahrung der Finanzaufsicht; g. der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer; h. den kantonalen Steuerbehörden: für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer; i. den Zivilstandsämtern, den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst und dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft und zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004; j. den für die Register nach Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 zuständigen Stellen: zur Harmonisierung der Register und zur Nachführung der AHV-Nummer; k. dem NDB: ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach dem BüG, dem AIG und dem AsylG; l. der Eidgenössischen Steuerverwaltung für ihre Aufgaben:1. bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) und auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland (Bezugsteuer) und bei der Durchführung der Verrechnungssteuer, 2. bei der Durchführung von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren; m. dem BAZG zur Erfüllung ihrer Aufgaben:1. bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer), 2. im Bereich der Zollfahndung: zur Personenidentifikation; n. … o. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen: zur Überprüfung, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat; p. dem Staatssekretariat, der Politischen Direktion und der Konsularischen Direktion des EDA: zur Überprüfung, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat; q. den kantonalen Justizvollzugsbehörden für die Fallführung sowie den Vollzug von Urteilen und Auflagen nach dem StGB; r. der Bundesanwaltschaft für die Adressennachforschung im Zusammenhang mit dem Urteilsvollzug; s. der Kontrollstelle des EFD: zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 35–39 TJPG. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 (AS 2023 247). SR 361.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 647). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). SR 142.31 SR 955.0 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353). SR 941.42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 344). SR 351.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 344). SR 211.222.32 Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). SR 210 SR 211.231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719). SR 431.02 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6305). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933). SR 121 SR 141.0 SR 142.20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5197). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4569). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5197). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4569). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 (AS 2023 247). SR 311.0 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 (AS 2023 247). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). SR 955.3

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Art. 10 Daten des Asylbereichs

(Art. 9 Abs. 2 BGIAA) Daten des Asylbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, Asyl- und Flüchtlingskoordinationsstellen und Arbeitsmarktbehörden: für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation; b. folgenden Stellen von fedpol:1. dem Rechtsdienst: ausschliesslich zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem BWIS, 2. der für das RIPOL zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassungen nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 2016, 3. den Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, der Abteilung Einsatzzentrale und dem SIRENE-Büro: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, namentlich im Rahmen der Zusammenarbeit mit Europol, 4. den zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: ausschliesslich:– zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen und im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, – zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen, 5. dem Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: ausschliesslich für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen, 6. der für die Führung des AFIS zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation nach Artikel 99 AsylG, 7. dem zuständigen Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: ausschliesslich zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997, 8. der für die Erfüllung der Aufgaben nach dem VSG zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen; c. folgenden Stellen im BJ:1. der Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz: im Zusammenhang mit Verfahren der Internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. dem Direktionsbereich Privatrecht im Zusammenhang mit Verfahren nach dem BG-KKE sowie im Zusammenhang mit internationalen Alimenteninkassoverfahren; d. dem Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG; e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps: zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa; f. der Eidgenössischen Finanzkontrolle: zur Wahrung der Finanzaufsicht; g. der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer; h. den kantonalen Steuerbehörden: für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer; i. den Zivilstandsämtern, den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst und dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft und zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004; j. den für die Register nach Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 zuständigen Stellen: zur Harmonisierung der Register und zur Nachführung der AHV-Nummer; k. dem NDB: ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach dem BüG, dem AIG und dem AsylG; l. der Eidgenössischen Steuerverwaltung für ihre Aufgaben:1. bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) und auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland (Bezugsteuer) und bei der Durchführung der Verrechnungssteuer, 2. bei der Durchführung von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren; m. dem BAZG zur Erfüllung ihrer Aufgaben:1. bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer), 2. im Bereich der Zollfahndung: zur Personenidentifikation; n. … o. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen: zur Überprüfung, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat; p. dem Staatssekretariat, der Politischen Direktion und der Konsularischen Direktion des EDA: zur Überprüfung, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat; q. den kantonalen Justizvollzugsbehörden für die Fallführung sowie den Vollzug von Urteilen und Auflagen nach dem StGB; r. der Bundesanwaltschaft für die Adressennachforschung im Zusammenhang mit dem Urteilsvollzug; s. der Kontrollstelle des EFD: zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 35–39 TJPG. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 (AS 2023 247). SR 361.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 647). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731). SR 142.31 SR 955.0 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353). SR 941.42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 344). SR 351.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 344). SR 211.222.32 Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). SR 210 SR 211.231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719). SR 431.02 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6305). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933). SR 121 SR 141.0 SR 142.20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5197). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4569). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5197). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4569). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 (AS 2023 247). SR 311.0 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 (AS 2023 247). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364). SR 955.3

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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