Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18 Archivierung und Vernichtung, Einschränkung des Zugriffs
(Art. 17 Bst. c und d BGIAA) 1 Daten, die nicht mehr benötigt werden, werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet. 2 Die Daten des Asylbereichs werden in jedem Fall archiviert. 3 Daten einer in die Schweiz eingebürgerten Person sind zwei Jahre seit deren Einbürgerung ausschliesslich den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des SEM (Bereich Bürgerrecht) zugänglich. Alle Daten des Bereichs Bürgerrecht sind 50 Jahre nach der Einbürgerung oder der letzten Gesuchsstellung um Einbürgerung dem Bundesarchiv zur Archivierung anzubieten. 4 Das SEM vernichtet die nicht archivwürdigen Personendaten in ZEMIS nach folgenden Regeln: a. Bei einer Adoption werden die Namen der Pflegeeltern durch die Namen des Kindes ersetzt, sobald diese bekannt sind. Spätestens einen Monat nach Erhalt der Meldung über die Adoption werden alle Daten über das Pflegekind und die Pflegeeltern vernichtet. b. Sofern für ein Pflege- oder Adoptivkind keine Anwesenheitsregelung erfolgt ist, werden die Daten des Einreiseentscheids für Pflege- und Adoptivkinder nach 26 Monaten vernichtet. c. Im Todesfall werden die Daten fünf Jahre nach dem Tod vernichtet. d. Im Falle der Beendigung der Anwesenheit in der Schweiz werden die Daten 15 Jahre nach der Beendigung vernichtet. e. Die Engagementsdaten nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe b und 34 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit werden nach zehn Jahren vernichtet. f. Verpflichtungserklärungen werden nach fünf Jahren vernichtet; g. Die biometrischen Daten zum Ausländerausweis werden bei jeder neuen Erfassung oder spätestens fünf Jahre nach der Erfassung vernichtet. h. Die Daten zu schweizerischen Reisedokumenten für Ausländerinnen und Ausländer werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet. 5 Bestand in einem Fall nach Absatz 4 Buchstabe d eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme, so werden die Personendaten frühestens fünf Jahre nach Ablauf dieser Massnahme vernichtet. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615). SR 142.201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 552).
Art. 18 Archivierung und Vernichtung, Einschränkung des Zugriffs
(Art. 17 Bst. c und d BGIAA) 1 Daten, die nicht mehr benötigt werden, werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet. 2 Die Daten des Asylbereichs werden in jedem Fall archiviert. 3 Daten einer in die Schweiz eingebürgerten Person sind zwei Jahre seit deren Einbürgerung ausschliesslich den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des SEM (Bereich Bürgerrecht) zugänglich. Alle Daten des Bereichs Bürgerrecht sind 50 Jahre nach der Einbürgerung oder der letzten Gesuchsstellung um Einbürgerung dem Bundesarchiv zur Archivierung anzubieten. 4 Das SEM vernichtet die nicht archivwürdigen Personendaten in ZEMIS nach folgenden Regeln: a. Bei einer Adoption werden die Namen der Pflegeeltern durch die Namen des Kindes ersetzt, sobald diese bekannt sind. Spätestens einen Monat nach Erhalt der Meldung über die Adoption werden alle Daten über das Pflegekind und die Pflegeeltern vernichtet. b. Sofern für ein Pflege- oder Adoptivkind keine Anwesenheitsregelung erfolgt ist, werden die Daten des Einreiseentscheids für Pflege- und Adoptivkinder nach 26 Monaten vernichtet. c. Im Todesfall werden die Daten fünf Jahre nach dem Tod vernichtet. d. Im Falle der Beendigung der Anwesenheit in der Schweiz werden die Daten 15 Jahre nach der Beendigung vernichtet. e. Die Engagementsdaten nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe b und 34 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit werden nach zehn Jahren vernichtet. f. Verpflichtungserklärungen werden nach fünf Jahren vernichtet; g. Die biometrischen Daten zum Ausländerausweis werden bei jeder neuen Erfassung oder spätestens fünf Jahre nach der Erfassung vernichtet. h. Die Daten zu schweizerischen Reisedokumenten für Ausländerinnen und Ausländer werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet. 5 Bestand in einem Fall nach Absatz 4 Buchstabe d eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme, so werden die Personendaten frühestens fünf Jahre nach Ablauf dieser Massnahme vernichtet. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615). SR 142.201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 552).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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