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Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 20 Statistik

1 Das SEM erstellt, soweit es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch Statistiken aufgrund der in ZEMIS erfassten Daten. Diese Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen. 2 Es gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem AIG, AsylG, BüG, Freizügigkeitsabkommen und EFTA-Übereinkommen sowie nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und den Dublin-Assoziierungsabkommen benötigen. 2bis Es erstellt nach Anhang XII Teil A der Verordnung (EU) 2016/399 Statistiken zum Wegweisungsverfahren nach Artikel 64cbis AIG und gibt diese der Europäischen Kommission jährlich bekannt. 3 Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken. 4 Es kann Behörden sowie privaten Personen und Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen. Es kann für sie besondere statistische Auswertungen vornehmen. 5 Es wirkt bei der jährlichen eidgenössischen Erhebung für die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte, bei der Migrationsstatistik und bei der Erwerbstätigenstatistik mit. Es liefert dem Bundesamt für Statistik zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025: a. regelmässig Einzeldaten über Bestand und Bewegungen der in ZEMIS aufgeführten Ausländerinnen und Ausländer; b. die für die Erstellung der Sozialhilfestatistik notwendigen Daten über Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge. 6 Es kann den auf ZEMIS zugriffsberechtigten Stellen bewilligen, aufgrund ihrer eigenen Daten selbst Statistiken zu erstellen. SR 142.20 SR 142.31 SR 141.0 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt. Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 2 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 242). SR 431.011 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197).

Your change, as a redline

Art. 20 Statistik

1 Das SEM erstellt, soweit es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch Statistiken aufgrund der in ZEMIS erfassten Daten. Diese Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen. 2 Es gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem AIG, AsylG, BüG, Freizügigkeitsabkommen und EFTA-Übereinkommen sowie nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und den Dublin-Assoziierungsabkommen benötigen. 2bis Es erstellt nach Anhang XII Teil A der Verordnung (EU) 2016/399 Statistiken zum Wegweisungsverfahren nach Artikel 64cbis AIG und gibt diese der Europäischen Kommission jährlich bekannt. 3 Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken. 4 Es kann Behörden sowie privaten Personen und Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen. Es kann für sie besondere statistische Auswertungen vornehmen. 5 Es wirkt bei der jährlichen eidgenössischen Erhebung für die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte, bei der Migrationsstatistik und bei der Erwerbstätigenstatistik mit. Es liefert dem Bundesamt für Statistik zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025: a. regelmässig Einzeldaten über Bestand und Bewegungen der in ZEMIS aufgeführten Ausländerinnen und Ausländer; b. die für die Erstellung der Sozialhilfestatistik notwendigen Daten über Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge. 6 Es kann den auf ZEMIS zugriffsberechtigten Stellen bewilligen, aufgrund ihrer eigenen Daten selbst Statistiken zu erstellen. SR 142.20 SR 142.31 SR 141.0 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt. Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 2 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 242). SR 431.011 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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