Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 22
1 Private Personen und Organisationen schulden dem SEM für Anfragen nach Artikel 15 Absatz 2 eine Gebühr von 40 Franken. 2 Eine kostendeckende Gebühr schuldet dem SEM: a. die private Person oder Organisation, wenn das SEM ihr ergänzende Statistiken zur Verfügung stellt oder für sie besondere statistische Auswertungen vornimmt (Art. 20 Abs. 4); b. die Behörde, private Person oder Organisation, wenn das SEM für sie besondere statistische Auswertungen nach den Artikeln 14 und 20 Absatz 4 vornimmt und dies mit erheblichen Kosten oder besonders grossem Arbeitsaufwand verbunden ist. 3 Hat eine Person die unrichtige Erfassung ihrer Daten pflichtwidrig verursacht, so können ihr die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden. 4 Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 2007 anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197). SR 142.209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615).
Art. 22
1 Private Personen und Organisationen schulden dem SEM für Anfragen nach Artikel 15 Absatz 2 eine Gebühr von 40 Franken. 2 Eine kostendeckende Gebühr schuldet dem SEM: a. die private Person oder Organisation, wenn das SEM ihr ergänzende Statistiken zur Verfügung stellt oder für sie besondere statistische Auswertungen vornimmt (Art. 20 Abs. 4); b. die Behörde, private Person oder Organisation, wenn das SEM für sie besondere statistische Auswertungen nach den Artikeln 14 und 20 Absatz 4 vornimmt und dies mit erheblichen Kosten oder besonders grossem Arbeitsaufwand verbunden ist. 3 Hat eine Person die unrichtige Erfassung ihrer Daten pflichtwidrig verursacht, so können ihr die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden. 4 Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 2007 anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5197). SR 142.209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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