Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. November 2007
1 Die Änderung vom 21. November 2007 tritt gleichzeitig mit den Artikeln 6 Buchstabe a und 13 Absatz 1 sowie den Ziffern 1–3 des Anhangs des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 in Kraft. 2 Für die im Zeitpunkt der erstmaligen und umfassenden Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer bereits in ZEMIS verzeichneten Personen wird die AHV-Nummer erfasst, wenn: a. es sich um eine Person des Ausländerbereichs handelt, welche über eine gültige Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten verfügt; b. es sich um eine Person des Asylbereichs handelt, deren Einreisegeschäft in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist. 3 Das Verfahren zur erstmaligen und umfassenden Bekanntgabe der AHV-Nummer an ZEMIS richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719). SR 431.02 SR 831.101
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. November 2007
1 Die Änderung vom 21. November 2007 tritt gleichzeitig mit den Artikeln 6 Buchstabe a und 13 Absatz 1 sowie den Ziffern 1–3 des Anhangs des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 in Kraft. 2 Für die im Zeitpunkt der erstmaligen und umfassenden Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer bereits in ZEMIS verzeichneten Personen wird die AHV-Nummer erfasst, wenn: a. es sich um eine Person des Ausländerbereichs handelt, welche über eine gültige Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten verfügt; b. es sich um eine Person des Asylbereichs handelt, deren Einreisegeschäft in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist. 3 Das Verfahren zur erstmaligen und umfassenden Bekanntgabe der AHV-Nummer an ZEMIS richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719). SR 431.02 SR 831.101
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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