Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem
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Change 1
Art. 5 Meldungen der kantonalen und kommunalen Behörden
(Art. 7 Abs. 1 und 4 BGIAA) 1 Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden sowie die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden unverzüglich: a. die erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen sowie deren Erneuerung, Verlängerung, Änderung oder Widerruf und die arbeitsmarktlichen Vorentscheide; b. die Umwandlungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen; c. die Stellenantritte sowie die Stellen- und Berufswechsel im Kanton; d. die Austrittsmeldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber; e. den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern; f. die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen; g. die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Niedergelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen; h. die Geburten und die Todesfälle; i. die Adoptionen; j. die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen; k. die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien; l. die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber; m. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen; n. das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich; o. die Wegweisungsentscheide, jede Verzögerung oder Aussetzung des Vollzugs sowie deren Aufhebung; p. die Landesverweisungen bei der Vollzugsanordnung, deren Aufschub und die Aufhebung des Aufschubs. 2 Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1453). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 647). SR 823.20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 647). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 647).
Art. 5 Meldungen der kantonalen und kommunalen Behörden
(Art. 7 Abs. 1 und 4 BGIAA) 1 Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden sowie die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden unverzüglich: a. die erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen sowie deren Erneuerung, Verlängerung, Änderung oder Widerruf und die arbeitsmarktlichen Vorentscheide; b. die Umwandlungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen; c. die Stellenantritte sowie die Stellen- und Berufswechsel im Kanton; d. die Austrittsmeldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber; e. den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern; f. die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen; g. die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Niedergelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen; h. die Geburten und die Todesfälle; i. die Adoptionen; j. die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen; k. die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien; l. die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber; m. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen; n. das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich; o. die Wegweisungsentscheide, jede Verzögerung oder Aussetzung des Vollzugs sowie deren Aufhebung; p. die Landesverweisungen bei der Vollzugsanordnung, deren Aufschub und die Aufhebung des Aufschubs. 2 Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1453). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 647). SR 823.20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 647). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 647).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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