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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 16

Die Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Art. 10); b) Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Art. 9 Abs. 2); c) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Art. 9 Abs. 3); d) Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Art. 9 Abs. 3); e) Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Art. 10 Abs. 2); f) Definition weiterer Studienangebote (Art. 4 Abs. 4 lit. c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art. 11 Abs. 3); g) Kürzung von Beiträgen (Art. 13); h) Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Art. 4 Abs. 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Art. 4 Abs. 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Art. 5); i) Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Art. 19); k) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Art. 17), und l) Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfender Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder,darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2). Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfacheMehr der anwesenden Konferenzmitglieder.

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Art. 16

Die Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Art. 10); b) Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Art. 9 Abs. 2); c) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Art. 9 Abs. 3); d) Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Art. 9 Abs. 3); e) Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Art. 10 Abs. 2); f) Definition weiterer Studienangebote (Art. 4 Abs. 4 lit. c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art. 11 Abs. 3); g) Kürzung von Beiträgen (Art. 13); h) Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Art. 4 Abs. 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Art. 4 Abs. 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Art. 5); i) Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Art. 19); k) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Art. 17), und l) Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfender Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder,darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2). Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfacheMehr der anwesenden Konferenzmitglieder.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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