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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

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Art. 27

Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019 1 Für eine Übergangsphase von 3 Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a) Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0,25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0,5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0,75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton; b) Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a. 2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend au fder IUV 2019. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-136, 2021-137, 2021-138 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2021-136, 2021-137, 2021-138 XXX.XXX-A1 Anhang zu der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Stand 27.06.2019) Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr

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Art. 27

Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019 1 Für eine Übergangsphase von 3 Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a) Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0,25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0,5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0,75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton; b) Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a. 2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend au fder IUV 2019. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-136, 2021-137, 2021-138 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2021-136, 2021-137, 2021-138 XXX.XXX-A1 Anhang zu der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Stand 27.06.2019) Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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