Art. 40 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 1985 in Kraft, wenn die Volksinitiative «gegen den Ausverkauf der Heimat» vor diesem Zeitpunkt zurückgezogen oder verworfen wird. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Die Initiative wurde am 20. Mai 1984 verworfen (BBl 1984 II 989).