Fürstliche Verordnung
Fürstliche Verordnung vom 18. Februar 1812 betreffend die Einführung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und der allgemeinen Gerichtsordnung1 In Ausübung der Souveränitätsrechte Unseres Sohnes Herrn Fürsten Karl, haben beschlossen, das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, nebst der österreichisch Allgemeinen bürgerlichen Gerichtsordnung und das österreichische Gesetzbuch über Verbrechen und schweren Polizeiübertretungen in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein einzuführen und befehlen hiemit gnädigst, dass diese Gesetzbücher vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung in Anwendung kommen sollen. Obgleich hiedurch alle anderen bisher gültig gewesenen bürgerliche und peinliche Gesetze gänzlich aufgehoben werden, so soll dies doch nicht von Uns unterm 1. Januar 1809 gegebenen Konkurs- auch Erbfolg- und Verlassenschaftsabhandlungsordnung gemeint sein, als deren fernere gesetzliche Kraft Wir ausdrücklich bestätigen. Auch behalten Wir Uns vor, jene Modifikationen mit der Zeit zu gestatten, welche Lokalverhältnisse in einem oder dem anderen Falle nötig machen könnten.