Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke a. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Finnland das Gebiet der Republik Finnland; b. «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf Finnland einen Staatsangehörigen der Republik Finnland; c. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; d. «Rentenversicherung» in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Finnland die Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie die Volksrenten‑ und allgemeine Familienrentenversicherung; e. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Finnland das Sozial‑ und Gesundheitsministerium; f. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt; g. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; h. «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; i. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten, j. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; k. «Arbeitnehmer» im Sinne des finnischen Rechtes grundsätzlich alle Arbeitnehmer und öffentlichen Bediensteten. SR 210
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke a. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Finnland das Gebiet der Republik Finnland; b. «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf Finnland einen Staatsangehörigen der Republik Finnland; c. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; d. «Rentenversicherung» in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Finnland die Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie die Volksrenten‑ und allgemeine Familienrentenversicherung; e. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Finnland das Sozial‑ und Gesundheitsministerium; f. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt; g. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; h. «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; i. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten, j. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; k. «Arbeitnehmer» im Sinne des finnischen Rechtes grundsätzlich alle Arbeitnehmer und öffentlichen Bediensteten. SR 210
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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