Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 19
(1) Schweizer Bürger, denen in Finnland Alters‑ oder Invalidenrente nach dem finnischen Volksrentengesetz oder Familienrente nach dem finnischen Familienrentengesetz gewährt worden ist, behalten, wenn sie den Aufenthalt in die Schweiz verlegen, unter denselben Voraussetzungen wie finnische Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt in die Schweiz verlegen, den Anspruch auf Rente. (2) Ein in der Schweiz wohnender Schweizer Bürger, der als arbeitsunfähig nach dem finnischen Volksrentengesetz betrachtet wird und eine ganze Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, hat Anspruch auf den Grundbetrag der Invalidenrente nach dem finnischen Volksrentengesetz, wenn er nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hat. (3) In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitzerfordernisse des finnischen Volksrentengesetzes in bezug auf Altersrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Altersrente, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt haben. (4) In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitzerfordernisse des finnischen Familienrentengesetzes in bezug auf Witwenrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Witwenrente, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestage als Schweizer Bürger in der Schweiz oder in Finnland wohnte. (5) In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitzerfordernisse des finnischen Familienrentengesetzes in bezug auf Waisenrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Waisenrente, wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als Schweizer Bürger in der Schweiz oder in Finnland wohnte.
Art. 19
(1) Schweizer Bürger, denen in Finnland Alters‑ oder Invalidenrente nach dem finnischen Volksrentengesetz oder Familienrente nach dem finnischen Familienrentengesetz gewährt worden ist, behalten, wenn sie den Aufenthalt in die Schweiz verlegen, unter denselben Voraussetzungen wie finnische Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt in die Schweiz verlegen, den Anspruch auf Rente. (2) Ein in der Schweiz wohnender Schweizer Bürger, der als arbeitsunfähig nach dem finnischen Volksrentengesetz betrachtet wird und eine ganze Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, hat Anspruch auf den Grundbetrag der Invalidenrente nach dem finnischen Volksrentengesetz, wenn er nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hat. (3) In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitzerfordernisse des finnischen Volksrentengesetzes in bezug auf Altersrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Altersrente, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt haben. (4) In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitzerfordernisse des finnischen Familienrentengesetzes in bezug auf Witwenrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Witwenrente, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestage als Schweizer Bürger in der Schweiz oder in Finnland wohnte. (5) In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitzerfordernisse des finnischen Familienrentengesetzes in bezug auf Waisenrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Waisenrente, wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als Schweizer Bürger in der Schweiz oder in Finnland wohnte.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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