Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich A. in der Schweiz i. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung; ii. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; iii. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs‑ und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; iv. auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; v. auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung; B. in Finnland i. auf die Gesetzgebung über die Rentenversicherung einschliesslich der Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie der Volksrenten‑ und allgemeinen Familienrentenversicherung; ii. auf die Gesetzgebung über die Unfall‑ und Berufskrankheitenversicherung; iii. auf die Gesetzgebung über das Kindergeld; iv. auf die Gesetzgebung über die Krankenversicherung und die Mutterschaftshilfe sowie die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenhäuser; v. auf die Gesetzgebung über die Invalidenfürsorge und über das Invalidengeld. (2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen. (3) Hingegen bezieht es sich a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird; b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich A. in der Schweiz i. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung; ii. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; iii. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs‑ und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; iv. auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; v. auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung; B. in Finnland i. auf die Gesetzgebung über die Rentenversicherung einschliesslich der Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie der Volksrenten‑ und allgemeinen Familienrentenversicherung; ii. auf die Gesetzgebung über die Unfall‑ und Berufskrankheitenversicherung; iii. auf die Gesetzgebung über das Kindergeld; iv. auf die Gesetzgebung über die Krankenversicherung und die Mutterschaftshilfe sowie die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenhäuser; v. auf die Gesetzgebung über die Invalidenfürsorge und über das Invalidengeld. (2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen. (3) Hingegen bezieht es sich a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird; b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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