Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 21
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen. (2) Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die Leistungen nach Absatz 1 gewährt worden sind, gilt folgendes: a. Hat eine Person nicht mehr eine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Krankheit oder die Verschlimmerung zu verursachen, oder hat die Person eine solche Beschäftigung nur im Gebiet des Vertragsstaates ausgeübt, nach dessen Gesetzgebung die Leistungen gewährt worden sind, so sind die Leistungen, worauf die Person infolge der Verschlimmerung der betreffenden Krankheit Anspruch haben kann, nur nach dieser Gesetzgebung zu gewähren; b. beansprucht eine Person Leistungen nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, aus dem Grunde, dass eine Verschlimmerung der Berufskrankheit eingetreten ist, als sie im Gebiet dieses Vertragsstaates solche Beschäftigungen ausübte, die nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates als geeignet angesehen werden, die Verschlimmerung zu verursachen, so ist der zuständige Träger dieses Vertragsstaates verpflichtet, Leistungen nur infolge der Verschlimmerung der Krankheit nach der für diesen Vertragsstaat geltenden Gesetzgebung zu gewähren.
Art. 21
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen. (2) Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die Leistungen nach Absatz 1 gewährt worden sind, gilt folgendes: a. Hat eine Person nicht mehr eine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Krankheit oder die Verschlimmerung zu verursachen, oder hat die Person eine solche Beschäftigung nur im Gebiet des Vertragsstaates ausgeübt, nach dessen Gesetzgebung die Leistungen gewährt worden sind, so sind die Leistungen, worauf die Person infolge der Verschlimmerung der betreffenden Krankheit Anspruch haben kann, nur nach dieser Gesetzgebung zu gewähren; b. beansprucht eine Person Leistungen nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, aus dem Grunde, dass eine Verschlimmerung der Berufskrankheit eingetreten ist, als sie im Gebiet dieses Vertragsstaates solche Beschäftigungen ausübte, die nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates als geeignet angesehen werden, die Verschlimmerung zu verursachen, so ist der zuständige Träger dieses Vertragsstaates verpflichtet, Leistungen nur infolge der Verschlimmerung der Krankheit nach der für diesen Vertragsstaat geltenden Gesetzgebung zu gewähren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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