Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates. (2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert gemäss der Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates wählen. (3) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates Personen, die in Anwendung von Absatz 2 nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung dieses zweiten Vertragsstaates im allgemeinen auferlegten Pflichten zu erfüllen. (4) Für Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von einer der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese besitzen, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 8
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates. (2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert gemäss der Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates wählen. (3) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates Personen, die in Anwendung von Absatz 2 nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung dieses zweiten Vertragsstaates im allgemeinen auferlegten Pflichten zu erfüllen. (4) Für Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von einer der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese besitzen, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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