Polizeigesetz der Stadt Chur (PG)
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Change 1
Art. 36
Baulärm 1 Bauarbeiten sind an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen untersagt. 2 Ausgenommen sind Arbeiten, die keinen störenden Lärm verursachen, der kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes dienen oder Unterhaltsarbeiten wie Schneeräumung, Strassenreinigung und Strassenbelagsarbeiten. Weitere Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn die Arbeiten aus technischen oder anderen zwingenden Gründen nicht ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden können. 3 Lärmende Arbeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. Art. 37 Besondere Vorschriften Der Stadtrat kann zum Schutz von besonders schonungsbedürftigen Örtlichkeiten wie Schulen, Kirchen, Friedhöfen, Spitälern oder Heimen Vorschriften erlassen, die von den allgemeinen Ruhezeiten abweichen. VII. Umgang mit polizeilichen Daten Art. 38 Datensammlungen 1 Die Stadtpolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen und betreibt die dazu erforderlichen Datenverarbeitungssysteme. 2 Vorbehältlich spezieller Bestimmungen13 dürfen Personendaten nur solange aufbewahrt werden, als dies für die Erfüllung des polizeilichen Auftrages notwendig ist. Art. 39 Auskunft und Einsicht 1 Auskunft über und Einsicht in Datensammlungen der Stadtpolizei richten sich nach der Gesetzgebung. 2 Das Recht auf Auskunft und Einsicht darf nur verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. 13 Vgl. Reglement der Stadt Chur für das Stadtarchiv, die Aktenablage und die Archivierung (Archivreglement) vom 22. Dezember 2003, RB 152 411 $$$ 10 1.7.2021 3 Ein wichtiges öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben durch die Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung an die betroffene Person im konkreten Fall vereitelt würde. Art. 40 Weitergabe an Dritte Die Stadtpolizei kann Personendaten an Amts- und Polizeistellen des Bundes, der Kantone, Gemeinden und Regionen bekannt geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für: a) die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, oder b) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. VIII. Bewilligungen und Gebühren Art. 41 Bewilligungen 1 Sofern gemäss diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist, muss vorgängig innert angemessener Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. 2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder werden an die Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann die Bewilligung sofort und entschädigungslos wieder entzogen werden. 4 Bewilligungen nach diesem Gesetz sind persönlich und dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf andere Personen übertragen werden. Art. 42 Kostenersatz und Gebühren 1 Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden. 2 Für sämtliche Verfügungen, Entscheide der Stadtpolizei und des Stadtrates sowie für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Material gemäss diesem Gesetz werden Gebühren bis zu Fr. 5'000.– erhoben. Der Stadtrat erlässt die notwendigen Gebührentarife. Separate Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 3 Die Stadtpolizei kann Gebühren und Kosten bis Fr. 500.– erlassen. Im Weiteren richten sich Erlasse nach den Finanzkompetenzen. IX. Strafbestimmungen und Rechtsmittel Art. 43 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– $$$ 411 1.7.2021 11 bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung erteilt oder von einer Bestrafung abgesehen werden. Vorbehalten bleiben Tatbestände, welche bereits durch das eidgenössische14 oder kantonale15 Recht mit Strafe bedroht sind.2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. 3 Wurde die Übertretung zum Vorteil einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, sind diejenigen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Art. 44 Zuständigkeit für Bussen 1 Bussen bis zu Fr. 1'000.– und Verwarnungen werden von der Kommandantin oder dem Kommandanten der Stadtpolizei ausgesprochen. 2 Bussen von mehr als Fr. 1'000.– werden vom Stadtrat ausgesprochen. 3 Verstösse gegen Art. 21 Abs. 2, Art. 23, Art. 30 und 31 sowie gegen Art. 33 Abs. 2, Art. 34-36 dieses Gesetzes werden nach kantonalem Recht16 geahndet. Art. 45 Zuständigkeiten, Ordnungsbussenliste, Verfahren 1 Der Stadtrat erlässt und veröffentlicht eine Liste mit Übertretungen und bestimmt die Bussenbeträge, welche nach städtischem Recht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. 2 Die Stadtpolizei ist ermächtigt, bei Verstössen gegen Strafbestimmungen Ordnungsbussen zu erheben, sofern dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. 3 Das Verfahren für die Erhebung von Ordnungsbussen nach kantonalen und kommunalen Strafbestimmungen richtet sich nach kantonalem Recht.17 Art. 46 Inhalt der Entscheide Sämtliche Entscheide und Verfügungen der Stadtpolizei und des Stadtrates müssen die genaue Bezeichnung der strafbaren Handlung und der anwendbaren Strafbestimmungen sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Art. 47 Rechtsmittel 1 Gegen Bussen und Verwarnungen gemäss Art. 44 Abs. 1 kann innert 10 Tagen bei der Stadtpolizei schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 14 Vgl. insbesondere Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0); Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) 15 Vgl. Art. 36a ff. PolG
Art. 36
Baulärm 1 Bauarbeiten sind an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen untersagt. 2 Ausgenommen sind Arbeiten, die keinen störenden Lärm verursachen, der kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes dienen oder Unterhaltsarbeiten wie Schneeräumung, Strassenreinigung und Strassenbelagsarbeiten. Weitere Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn die Arbeiten aus technischen oder anderen zwingenden Gründen nicht ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden können. 3 Lärmende Arbeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. Art. 37 Besondere Vorschriften Der Stadtrat kann zum Schutz von besonders schonungsbedürftigen Örtlichkeiten wie Schulen, Kirchen, Friedhöfen, Spitälern oder Heimen Vorschriften erlassen, die von den allgemeinen Ruhezeiten abweichen. VII. Umgang mit polizeilichen Daten Art. 38 Datensammlungen 1 Die Stadtpolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen und betreibt die dazu erforderlichen Datenverarbeitungssysteme. 2 Vorbehältlich spezieller Bestimmungen13 dürfen Personendaten nur solange aufbewahrt werden, als dies für die Erfüllung des polizeilichen Auftrages notwendig ist. Art. 39 Auskunft und Einsicht 1 Auskunft über und Einsicht in Datensammlungen der Stadtpolizei richten sich nach der Gesetzgebung. 2 Das Recht auf Auskunft und Einsicht darf nur verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. 13 Vgl. Reglement der Stadt Chur für das Stadtarchiv, die Aktenablage und die Archivierung (Archivreglement) vom 22. Dezember 2003, RB 152 411 $$$ 10 1.7.2021 3 Ein wichtiges öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben durch die Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung an die betroffene Person im konkreten Fall vereitelt würde. Art. 40 Weitergabe an Dritte Die Stadtpolizei kann Personendaten an Amts- und Polizeistellen des Bundes, der Kantone, Gemeinden und Regionen bekannt geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für: a) die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, oder b) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. VIII. Bewilligungen und Gebühren Art. 41 Bewilligungen 1 Sofern gemäss diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist, muss vorgängig innert angemessener Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. 2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder werden an die Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann die Bewilligung sofort und entschädigungslos wieder entzogen werden. 4 Bewilligungen nach diesem Gesetz sind persönlich und dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf andere Personen übertragen werden. Art. 42 Kostenersatz und Gebühren 1 Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden. 2 Für sämtliche Verfügungen, Entscheide der Stadtpolizei und des Stadtrates sowie für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Material gemäss diesem Gesetz werden Gebühren bis zu Fr. 5'000.– erhoben. Der Stadtrat erlässt die notwendigen Gebührentarife. Separate Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 3 Die Stadtpolizei kann Gebühren und Kosten bis Fr. 500.– erlassen. Im Weiteren richten sich Erlasse nach den Finanzkompetenzen. IX. Strafbestimmungen und Rechtsmittel Art. 43 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– $$$ 411 1.7.2021 11 bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung erteilt oder von einer Bestrafung abgesehen werden. Vorbehalten bleiben Tatbestände, welche bereits durch das eidgenössische14 oder kantonale15 Recht mit Strafe bedroht sind.2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. 3 Wurde die Übertretung zum Vorteil einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, sind diejenigen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Art. 44 Zuständigkeit für Bussen 1 Bussen bis zu Fr. 1'000.– und Verwarnungen werden von der Kommandantin oder dem Kommandanten der Stadtpolizei ausgesprochen. 2 Bussen von mehr als Fr. 1'000.– werden vom Stadtrat ausgesprochen. 3 Verstösse gegen Art. 21 Abs. 2, Art. 23, Art. 30 und 31 sowie gegen Art. 33 Abs. 2, Art. 34-36 dieses Gesetzes werden nach kantonalem Recht16 geahndet. Art. 45 Zuständigkeiten, Ordnungsbussenliste, Verfahren 1 Der Stadtrat erlässt und veröffentlicht eine Liste mit Übertretungen und bestimmt die Bussenbeträge, welche nach städtischem Recht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. 2 Die Stadtpolizei ist ermächtigt, bei Verstössen gegen Strafbestimmungen Ordnungsbussen zu erheben, sofern dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. 3 Das Verfahren für die Erhebung von Ordnungsbussen nach kantonalen und kommunalen Strafbestimmungen richtet sich nach kantonalem Recht.17 Art. 46 Inhalt der Entscheide Sämtliche Entscheide und Verfügungen der Stadtpolizei und des Stadtrates müssen die genaue Bezeichnung der strafbaren Handlung und der anwendbaren Strafbestimmungen sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Art. 47 Rechtsmittel 1 Gegen Bussen und Verwarnungen gemäss Art. 44 Abs. 1 kann innert 10 Tagen bei der Stadtpolizei schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 14 Vgl. insbesondere Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0); Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) 15 Vgl. Art. 36a ff. PolG
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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