Polizeigesetz der Stadt Chur (PG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 36k
PolG 17 Vgl. Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 ff. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 (EGzStPO; 350.100) 411 $$$ 12 1.7.2021 2 Gegen sämtliche übrigen Verfügungen und Einspracheentscheide der Stadtpolizei steht innert 10 Tagen die Beschwerde an den Stadtrat offen. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. 3 Entscheide des Stadtrates können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. X. Schlussbestimmungen Art. 48 Vollzug, Durchsetzung 1 Der Stadtrat ist für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Die Stadtpolizei sorgt für die Durchsetzung dieses Gesetzes und die Vollstreckung der getroffenen Anordnungen. Sie ist berechtigt, die erforderlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen und die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen unverzüglich zu treffen. Art. 49 Aufhebung und Änderung von Rechtserlassen Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Polizeigesetz der Stadt Chur vom 24. Februar 2008 aufgehoben. Art. 50 Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.18 18 Mit Beschluss des Stadtrates vom 19. Januar 2021 (SRB.2021.21) auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt
Art. 36k
PolG 17 Vgl. Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 ff. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 (EGzStPO; 350.100) 411 $$$ 12 1.7.2021 2 Gegen sämtliche übrigen Verfügungen und Einspracheentscheide der Stadtpolizei steht innert 10 Tagen die Beschwerde an den Stadtrat offen. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. 3 Entscheide des Stadtrates können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. X. Schlussbestimmungen Art. 48 Vollzug, Durchsetzung 1 Der Stadtrat ist für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Die Stadtpolizei sorgt für die Durchsetzung dieses Gesetzes und die Vollstreckung der getroffenen Anordnungen. Sie ist berechtigt, die erforderlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen und die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen unverzüglich zu treffen. Art. 49 Aufhebung und Änderung von Rechtserlassen Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Polizeigesetz der Stadt Chur vom 24. Februar 2008 aufgehoben. Art. 50 Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.18 18 Mit Beschluss des Stadtrates vom 19. Januar 2021 (SRB.2021.21) auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.